Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
23.11.2018
LVwG-AV-738/001-2018
Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln vergleiche VwGH 2008/21/0302; VwGH 2012/10/0213).
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.738.001.2018