Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

20.11.2018

Geschäftszahl

LVwG-M-14/001-2018

Rechtssatz

Das Wesen notstandspolizeilicher Maßnahmen besteht darin, dass Zwang ohne Wahrung des Parteiengehörs und ohne Erlassung eines Bescheides zur Erreichung eines bestimmten Zustandes von der Behörde angewendet wird. Das Handeln der Behörde muss durch eine unmittelbar drohende Gefahr ausgelöst werden und die Gefahrenbeseitigung muss so dringend sein, dass keine Zeit mehr bleibt, um den vom Eingriff Bedrohten anzuhören, ihm durch Bescheid einen Auftrag zu erteilen und diesen Bescheid unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu vollstrecken. Für die Zulässigkeit notstandspolizeilicher Maßnahmen ist typisch die unmittelbare Gefahrenabwehr, es muss also eine Gefahr in Verzug gegeben sein, die es der Behörde nicht ermöglicht, die Verfahrensvorschriften einzuhalten vergleiche VwGH 91/05/0172).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.14.001.2018