Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
26.09.2018
LVwG-AV-1204/001-2015
Teilt ein Arzt einem Berufskollegen persönliche Details über die von ihm untersuchte Person mit [hier: Einnahme von Psychopharmaka, Bestehen einer Psychotherapie, gezeigte Aggressionshandlungen, mitgeteilte Impulsdurchbrüche und Vaterschaft des Untersuchten], ist darin eine Offenbarung von Geheimnissen iSd Paragraph 54, Absatz eins, ÄrzteG zu erblicken.
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1204.001.2015