Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
26.09.2018
LVwG-AV-1204/001-2015
Das ärztliche Berufsgeheimnis ist gegenüber jedermann zu wahren. Es gilt daher grundsätzlich auch gegenüber Berufskollegen. Dass der Empfänger der Information einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt, berechtigt einen Arzt nicht zur Weitergabe einer dem Arztgeheimnis unterliegenden Information.
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1204.001.2015