Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Geschäftszahl

LVwG-AV-1204/001-2015

Rechtssatz

Das ärztliche Berufsgeheimnis ist gegenüber jedermann zu wahren. Es gilt daher grundsätzlich auch gegenüber Berufskollegen. Dass der Empfänger der Information einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt, berechtigt einen Arzt nicht zur Weitergabe einer dem Arztgeheimnis unterliegenden Information.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1204.001.2015