Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

14.09.2018

Geschäftszahl

LVwG-AV-622/001-2014

Rechtssatz

Erst die Ablehnung einer konkreten Terminvereinbarung oder die ungerechtfertigte Nichteinhaltung eines bereits vereinbarten Termins hätte eine Visitierungs-verweigerung [§ 118e ÄrzteG] bedeuten können  vergleiche LVwG NÖ, LVwG-AV-709/001-2014). Wird nicht einmal ein Termin festgelegt, kann nicht mit Recht davon ausgegangen werden, dass eine Kontrolle vor Ort nicht hätte durchgeführt werden können vergleiche idS VwGH 2002/17/0286).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.622.001.2014