Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
06.09.2018
LVwG-AV-522/001-2018
Partei(bescheid)beschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sind nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die Begründung des Bescheides kommt grundsätzlich nicht in Betracht, sondern eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten kann nur durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bewirkt werden vergleiche VwGH Ra 2016/12/0053).
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.522.001.2018