Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
04.09.2018
LVwG-AV-533/001-2015
Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ [§ 71 Absatz eins, Ziffer eins, AVG] gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Ein solcher minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht.
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.533.001.2015