Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
22.08.2018
LVwG-AV-825/001-2018
Ob die Kammerumlagen für einen bestimmten Zeitraum zu ermäßigen sind, hängt ausschließlich vom Vorliegen berücksichtigungswürdigender Umstände ab vergleiche VwGH Ro 2014/11/0045). Von einem berücksichtigungswürdigen Umstand kann nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden [insofern ist die Judikatur des VwGH zur Ermäßigung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds übertragbar].
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.825.001.2018