Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

09.07.2018

Geschäftszahl

LVwG-AV-1445/001-2017

Rechtssatz

Der [zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer] Beitragspflichtige  hat seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten. Dementsprechend stellen die mit der Gründung einer Ordination verbunden Kosten oder die freiwillige Übernahme der Geschäftsverbindlichkeiten des Ehepartners keine außergewöhnlichen Ereignisse dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1445.001.2017