Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
09.07.2018
LVwG-AV-1445/001-2017
Der [zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer] Beitragspflichtige hat seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten. Dementsprechend stellen die mit der Gründung einer Ordination verbunden Kosten oder die freiwillige Übernahme der Geschäftsverbindlichkeiten des Ehepartners keine außergewöhnlichen Ereignisse dar.
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1445.001.2017