Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
09.07.2018
LVwG-AV-1445/001-2017
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur bereits mehrfach ausgeführt, dass von einem berücksichtigungswürdigen Umstand nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden kann. Das antragstellende Fondsmitglied trifft dabei im Verfahren eine besondere Mitwirkungspflicht vergleiche etwa VwGH 2008/11/0182).
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1445.001.2017