Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

09.07.2018

Geschäftszahl

LVwG-AV-1445/001-2017

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur bereits mehrfach ausgeführt, dass von einem berücksichtigungswürdigen Umstand nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden kann. Das antragstellende Fondsmitglied trifft dabei im Verfahren eine besondere Mitwirkungspflicht vergleiche etwa VwGH 2008/11/0182).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1445.001.2017