Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

22.02.2018

Geschäftszahl

LVwG-S-645/001-2017

Rechtssatz

Auf Basis einer unklaren Vollmacht [hier: Vollmacht ohne Datum, keine namentliche Bezeichnung des Arztes] ist der behandelnde Arzt nicht verpflichtet, der Versicherungsgesellschaft Auskünfte über einen Patienten zu erteilen bzw. Einsichtnahme in die bei ihm geführte Dokumentation gemäß Paragraph 51, Absatz eins, letzter Satz  ÄrzteG 1998 zu gewähren.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.645.001.2017