Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
22.02.2018
LVwG-S-645/001-2017
Auf Basis einer unklaren Vollmacht [hier: Vollmacht ohne Datum, keine namentliche Bezeichnung des Arztes] ist der behandelnde Arzt nicht verpflichtet, der Versicherungsgesellschaft Auskünfte über einen Patienten zu erteilen bzw. Einsichtnahme in die bei ihm geführte Dokumentation gemäß Paragraph 51, Absatz eins, letzter Satz ÄrzteG 1998 zu gewähren.
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.645.001.2017