Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
12.02.2018
LVwG-AV-153/001-2018
Die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich schafft mit Paragraph 63, Absatz 4, zweiter Satz eine Rechtswohltat, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gleichkommt. […] Eine Nachsicht kommt nur in Betracht, wenn gewichtige Gründe dafür bestehen, dass der Antragsteller trotz zumutbarer Sorgfalt bei der Führung seiner Angelegenheiten an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert war (VwGH Ra 2017/11/0015).
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.153.001.2018