Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
30.11.2017
LVwG-AV-669/001-2016
Die Tatsache, dass die Ordination des Hausarztes in der Vergangenheit fristgerecht die Übermittlung von Krankmeldungen an den Wohlfahrtfonds der Ärztekammer vorgenommen hat, bewirkt keinen bloß minderen Grad des Versehens im Sinne des Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung, wenn einerseits nicht hervorkommt, dass die Nichterfüllung des Auftrags eine durch besondere Umstände des Einzelfalles bedingte Fehlleistung der Ordination des Hausarztes ist und andererseits die Übermittlung von Krankmeldungen an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer keine typische bzw. alltägliche Aufgabe einer Hausarztordination darstellt (ähnlich VwGH 99/02/0157).
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.669.001.2016