Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
30.11.2017
LVwG-AV-669/001-2016
Eine ausnahmsweise Nachsicht gemäß Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer kommt nur dann in Betracht, wenn entsprechend gewichtige Gründe dafür bestehen, dass der Antragsteller trotz zumutbarer Sorgfalt bei der Führung seiner Angelegenheiten an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert gewesen ist vergleiche Beschluss des VwGH Ra 2017/11/0015).
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.669.001.2016