Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

19.10.2017

Geschäftszahl

LVwG-AV-1245/001-2017

Rechtssatz

Liegt der von der belangten Behörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die belangte Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat vergleiche VwGH vom 9. September 2016, Ro 2016/12/0002).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1245.001.2017