Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
19.10.2017
LVwG-AV-1245/001-2017
Liegt der von der belangten Behörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die belangte Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat vergleiche VwGH vom 9. September 2016, Ro 2016/12/0002).
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1245.001.2017