Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
19.10.2017
LVwG-AV-1245/001-2017
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ ist der Antrag binnen vier Wochen „nach Ende der Berufsunfähigkeit“ einzubringen. Die Frist beginnt somit nicht schon am letzten Tag der Berufsunfähigkeit, sondern erst an dem diesem Tag folgenden Tag zu laufen.
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1245.001.2017