Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
14.09.2017
LVwG-AV-864/001-2017
Wenn ein Verfahrenshelfer die Entziehung der Verfahrenshilfe beantragt, hat dies ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht zur Folge, dass er allein aus diesem Grund befangen im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, RAO wäre vergleiche VwGH vom 18.12.2008, 2005/06/0342)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.864.001.2017