Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
11.08.2017
LVwG-AV-953/001-2017
Mit einem bloßen Hinweis auf das „Befinden bzw. subjektive Befinden“ wird ein Grund für die Umbestellung eines Verfahrenshelfers nicht dargetan vergleiche VwGH vom 29. Oktober 2014). Auch, dass der Vertretene kein Vertrauen zu seinem Verfahrenshelfer hat, ist kein Grund für eine Umbestellung vergleiche OGH vom 7. Oktober 2004, 15Os109/04). Selbst wenn ein Verfahrenshelfer die Entziehung der Verfahrenshilfe beantragt, hat dies – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – nicht zur Folge, dass er (allein deshalb) befangen im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, RAO wäre vergleiche VwGH vom 18. Dezember 2008, 2005/06/0342).
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.953.001.2017