Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
07.08.2017
LVwG-AV-477/001-2016
Bei der Bestimmung des Paragraph 39, der Satzung WFF NÖ handelt es sich um eine Ermessensbestimmung. Für das Vorliegen einer Ermessensbestimmung spricht bereits die Textierung („kann […] gewährt werden“) sowie weiters der Umstand dass das ÄrzteG 1998 eine Verpflichtung zur Erbringung dieser Leistung nicht vorsieht (s. etwa Paragraph 98, Absatz eins und 1a ÄrzteG 1998).
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.477.001.2016