Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

07.08.2017

Geschäftszahl

LVwG-AV-477/001-2016

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des Paragraph 39, der Satzung WFF NÖ handelt es sich um eine Ermessensbestimmung. Für das Vorliegen einer Ermessensbestimmung spricht bereits die Textierung („kann […] gewährt werden“) sowie weiters der Umstand dass das ÄrzteG 1998 eine Verpflichtung zur Erbringung dieser Leistung nicht vorsieht (s. etwa Paragraph 98, Absatz eins und 1a ÄrzteG 1998).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.477.001.2016