Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
28.03.2017
LVwG-AV-564/001-2016
Paragraph 50, Absatz 3, RAO enthält keine nähere Regelung, inwiefern die Leistung zur Versorgungseinrichtung nach dem Kapitaldeckungsverfahren freiwillig oder verpflichtend sein soll. Es ist daher davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Rechtsanwälte, die nicht aufgrund einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, des EWR oder der schweizerischen Eidgenossenschaft versichert sind, Beiträge für die Altersversorgung zu leisten haben, und zwar für die Versorgungseinrichtungen A und B (so auch Hoffmann in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO9 (2015) Paragraph 49,, Rz 10ff.).
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.564.001.2016