Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
01.03.2017
LVwG-AV-985/001-2015
Ist ein Fondsmitglied infolge Krankheit oder Unfall berufsunfähig und erfolgt unmittelbar anschließend daran ein Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt, ist aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung des Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz der Satzung des WFF NÖ Krankenunterstützung zu gewähren. Diese Regelung geht offenkundig davon aus, dass das Fondsmitglied auch während des unmittelbar an die Berufsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall anschließenden Kur- oder Rehabilitationsaufenthaltes nicht in der Lage ist, den ärztlichen Beruf auszuüben. Eine fehlende sachliche Rechtfertigung oder eine Überschreitung des zulässigen Gestaltungsspielraumes ist nicht zu erkennen vergleiche zu letzterem etwa VfSlg. 19.212/2010).
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.985.001.2015