Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
01.03.2017
LVwG-AV-909/001-2016
Im Hinblick auf Paragraph 19, Absatz eins, Satzung WFF (und dem gleich lautenden Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998) ist nicht relevant, ob das unkündbare Dienstverhältnis auf öffentlich rechtlichen oder privatrechtlichen Normen beruht. Wesentlich ist lediglich, dass das Dienstverhältnis zu einer Körperschaft öffentlichen Rechts besteht und unkündbar ist. Auch Vertragsbedienstete stehen in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft öffentlichen Rechts, so dass hier – neben den beiden anderen Kriterien – nur zu prüfen ist, ob das Dienstverhältnis unkündbar ist.
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.909.001.2016