Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
01.03.2017
LVwG-AV-909/001-2016
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verständnis der Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Versicherungsleistungen auch dem Paragraph 112, ÄrzteG 1998 zugrunde zu legen vergleiche VwGH vom 26.04.2013, 2010/11/0014). Dies bedeutet mit dem [zit.] Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.09.2004, Zl 2003/08/0102, mit Bezugnahme auf die Materialien zu Paragraph 6, ASVG), dass die Ansprüche auf
Ruhe-(Versorgungs-)genuss gegenüber dem Wohlfahrtsfonds einerseits und gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt (nach dem ASVG) andererseits von vornherein – ohne Möglichkeit des Gegenbeweises – als gleichwertig anzunehmen sind, weil beide Ansprüche auf bundesgesetzlichen Regelungen beruhen.
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.909.001.2016