Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
01.02.2017
LVwG-AV-102/001-2015
Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 ist etwa dann zu bejahen, wenn das Fondsmitglied infolge eines krankheitsbedingten erheblichen Rückganges der Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht mehr bestreiten kann vergleiche VwGH 24.06.2003, 2001/11/0328, in einem Fall zur vergleichbaren Bestimmung nach Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien).
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.102.001.2015