Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

01.02.2017

Geschäftszahl

LVwG-AV-102/001-2015

Rechtssatz

Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann vor, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt. Hingegen stellen die mit der Gründung einer Ordination verbundenen Kosten oder die freiwillige Übernahme der Geschäftsverbindlichkeiten eines Ehepartners keine außergewöhnlichen Ereignisse dar, da jeder Beitragspflichtige seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten hat und er durch die damit verbundene typische wirtschaftliche Belastung – anders als in den in Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung genannten Fällen – nicht gehindert ist, weiterhin in vollem Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit nachzugehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.102.001.2015