Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
01.02.2017
LVwG-AV-102/001-2015
Die Frage des Beitragsnachlasses wegen berücksichtigungswürdiger Umstände [iSd Paragraphen 14 und 15 der Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006] ist ins Ermessen der Fondsbehörden gelegt. Die Fondsbehörden sind nicht verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln, ob vom Fondsmitglied nicht geltend gemachte Umstände die Annahme berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung rechtfertigen würden (VwGH 26.03.1998, 97/11/0366).
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.102.001.2015