Landesverwaltungsgericht Kärnten
28.01.2016
KLVwG-1643-1645/6/2015
Die Regelungen des textlichen Bebauungsplanes Villach 2007 über die Geschoßanzahl und die Geschoßhöhe enthalten einen Gestaltungsspielraum, der aber nur so weit ausgenützt werden darf, als die zulässige Ausnutzung (Paragraph 4, des textlichen Bebauungsplanes Villach 2007) nicht überschritten wird, können also selbst nicht als Regelungen über die zulässige bauliche Ausnutzung angesehen werden, sondern setzen eine diesbezügliche Beschränkung gleichsam voraus.
ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1643.1645.6.2015