Gericht

Landesverwaltungsgericht Kärnten

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Geschäftszahl

KLVwG-1643-1645/6/2015

Rechtssatz

Die Regelungen des textlichen Bebauungsplanes Villach 2007 über die Geschoßanzahl und die Geschoßhöhe enthalten einen Gestaltungsspielraum, der aber nur so weit ausgenützt werden darf, als die zulässige Ausnutzung (Paragraph 4, des textlichen Bebauungsplanes Villach 2007) nicht überschritten wird, können also selbst nicht als Regelungen über die zulässige bauliche Ausnutzung angesehen werden, sondern setzen eine diesbezügliche Beschränkung gleichsam voraus.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1643.1645.6.2015