Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Stadtverfassung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968,

Typ

Kundmachung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

WStV

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (römisch fünf); 70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

b) Insbesondere bezüglich der Verwaltung des Gemeindevermögens und Gemeindegutes

Paragraph 84

  1. Absatz eins,Der Gemeinderat ist verpflichtet, für die Eintragung des unbeweglichen Eigentums der Gemeinde in die öffentlichen Bücher zu sorgen, dann das gesamte, sowohl bewegliche als unbewegliche Eigentum sowie sämtliche Gerechtsame der Gemeinde und die in der Verwahrung der Gemeinde stehenden Fonds und Stiftungen mittels eines Inventars in Übersicht zu halten und dieses jährlich zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Er hat dafür zu sorgen, daß das gesamte erträgnisfähige Vermögen der Gemeinde und die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden Stiftungen in der Art verwaltet werden, daß sie ohne Beeinträchtigung der Substanz die tunlichst größte Rente abwerfen.
  3. Absatz 3,Er ist endlich verpflichtet, darauf zu sehen, daß kein berechtigtes Gemeindemitglied von dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Bedarfes notwendig ist. Jede nach Deckung des Bedarfes erübrigende Nutzung hat eine Rente für die Gemeinde zu bilden.

Im RIS seit

08.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2017

Gesetzesnummer

20000308

Dokumentnummer

LWI40005696