Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Stadtverfassung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968,

Typ

Kundmachung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

WStV

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (römisch fünf); 70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Betriebe

Paragraph 72

Verwaltungszweige, die sich ihrer Natur nach dazu eignen, denen jedoch nicht die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkannt wurde, können durch Beschluß des Gemeinderates als Betriebe geführt werden. Sie können mit einem über die Zuständigkeitsgrenzen des Paragraph 105, hinausgehenden Wirkungskreis und mit einer gegenüber den anderen Teilen des Magistrats, ausgenommen Unternehmungen, erhöhten Selbständigkeit ausgestattet werden. Jedoch sind auch die Betriebe dem Gemeinderat, dem Stadtsenat, dem Bürgermeister, den zuständigen amtsführenden Stadträten, den zuständigen Gemeinderatsausschüssen und dem Magistratsdirektor untergeordnet. Die näheren Bestimmungen sind unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie unter Bedachtnahme auf die von den Betrieben zu besorgenden Aufgaben in der Geschäftsordnung des Magistrats (Paragraph 91,) vorzusehen.

Im RIS seit

08.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20000308

Dokumentnummer

LWI40005683