Absatz eins,Ein 10 m breiter Streifen am Ufer des Bodensees, ausgenommen Bauwerke, darf von Fußgängern auch ohne Einverständnis des Grundeigentümers jederzeit betreten werden, soweit es sich nicht um nach Absatz 2, bewilligte Einfriedungen handelt. Diese Entfernung hat sich nach dem jeweiligen Wasserstand zu richten. Im Bereich dieses Streifens ist es untersagt, den freien Zugang zum Bodensee durch Errichtung von Zäunen oder sonstigen Maßnahmen zu versperren oder zu behindern.