Bundesland

Tirol

Kurztitel

Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 88/2012

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Abkürzung

LwSchuG 2012

Index

5025 Land- und forstw. Schule

Text

Paragraph 44

Schularzt

  1. Absatz eins,Der gesetzliche Schulerhalter hat für die Bereitstellung eines Schularztes an öffentlichen Berufs- und Fachschulen zu sorgen. Die Schulärzte haben die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht, den Schulbesuch und den Aufenthalt im Schülerheim betreffen, zu beraten und die hierfür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Schüler sind verpflichtet, sich einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Stellt der Schularzt bei einem Schüler gesundheitliche Mängel fest, so hat er diese den Erziehungsberechtigten und dem Schulleiter, sofern die Kenntnis dieser Daten für die Abwicklung des Schul- bzw. Heimbetriebes erforderlich ist, zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Werden bei einer Sitzung der Schulkonferenz oder des Schulgemeinschaftsausschusses (Paragraph 111,) Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt, so sind die Schulärzte diesen Sitzungen beizuziehen.

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

20000515

Dokumentnummer

LTI40033956