Absatz eins,Der gesetzliche Schulerhalter hat für die Bereitstellung eines Schularztes an öffentlichen Berufs- und Fachschulen zu sorgen. Die Schulärzte haben die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht, den Schulbesuch und den Aufenthalt im Schülerheim betreffen, zu beraten und die hierfür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.