Absatz eins,Der Gemeinderat kann beschließen, daß über bestimmte, in seinen Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten eine Volksbefragung durchgeführt wird. Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies von 4 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten hinsichtlich einer bestimmten Frage verlangt wird. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2015,)