Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7 aus 1992, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 41/2015

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

23.10.2015

Außerkrafttretensdatum

20.09.2019

Abkürzung

StL 1992

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 68,, Volksbefragung

  1. Absatz eins,Der Gemeinderat kann beschließen, daß über bestimmte, in seinen Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten eine Volksbefragung durchgeführt wird. Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies von 4 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten hinsichtlich einer bestimmten Frage verlangt wird. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2015,)
  2. Absatz eins a,Die Bestellung und die Wahl von Organen der Gemeinde, Angelegenheiten der Bediensteten der Gemeinde sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2015,)
  3. Absatz 2,Der Gegenstand der Volksbefragung muß vom Gemeinderat in Form einer Fragestellung so formuliert werden, daß diese entweder mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet oder, wenn über zwei oder mehrere alternative Lösungsvorschläge entschieden werden soll, der gewählte Lösungsvorschlag eindeutig bezeichnet werden kann.
  4. Absatz 3,Die Stimmzettel dürfen nur auf „Ja“ oder „Nein“ lauten bzw. müssen den gewählten Lösungsvorschlag eindeutig bezeichnen. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf „Ja“ und teils auf „Nein“ oder bezeichnen sie verschiedene Lösungsvorschläge, so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf „Ja“ oder alle auf „Nein“ oder bezeichnen alle denselben Lösungsvorschlag, so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen.
  5. Absatz 4,Für die Durchführung der Volksbefragung gilt Paragraph 67, Absatz 4, 6, 8 und 9 sinngemäß. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2015,)
  6. Absatz 5,Das Ergebnis der Volksbefragung ist vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) unverzüglich kundzumachen; die Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbefragung war, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.

Im RIS seit

23.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

10000341

Dokumentnummer

LOO40016983