Absatz eins,Die Jagdausübung in Wildschutzgebieten hat sich auf den Jagdschutz und auf den Abschuß kranker oder seuchenverdächtiger Tiere zu beschränken. Jagdfremde Personen dürfen Wildschutzgebiete abseits von öffentlichen Wegen und Straßen, mit Ausnahme solcher, die als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, gelten, Wegen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, NÖ Tourismusgesetz 2010, Landesgesetzblatt 7400, und sonstigen öffentlichen Anlagen nicht betreten. Personen, die in einem solchen Gebiet angetroffen werden, haben dieses über Aufforderung unverzüglich zu verlassen. Von diesem Verbot sind die Grundeigentümer, die sonst Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte und überdies Personen ausgenommen, deren Berechtigung oder Verpflichtung zum Betreten in einer amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung gelegen ist.