Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Naturschutzgesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl. 5500-11 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2015,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.12.2015

Abkürzung

NÖ NSchG 2000

Index

55 Naturschutz

Text

Abschnitt römisch zwei
Allgemeine Schutzbestimmungen

Paragraph 5

Verpflichtung zum Schutz der Natur

  1. Absatz eins,Jeder hat nach seinen Möglichkeiten in Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes beizutragen und sich so zu verhalten, dass die Lebensgrundlagen für wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere soweit wie möglich erhalten, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt und gegebenenfalls wiederhergestellt werden. So ist jedermann verpflichtet, die Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und nur soweit in Anspruch zu nehmen, dass ihr Wert auch für künftige Generationen erhalten bleibt. Insbesondere haben das Land und die Gemeinden im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann durch Verordnung die Inanspruchnahme der Natur durch Freizeitaktivitäten zeitlich und örtlich verbieten oder einschränken, soweit das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird (Paragraph 7, Absatz 3,).

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Gesetzesnummer

20000814

Dokumentnummer

LNO40017310