Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Musikschulgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 5200-2

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

05.06.2018

Index

52 Musikschulen

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 11

Musikschulbeirat

  1. Absatz eins,Aufgabe des Musikschulbeirates ist die Beratung der Landesregierung in Musikschulfragen, insbesondere die Erarbeitung des Musikschulplanes.
  2. Absatz 2,Der Musikschulbeirat besteht aus:
    1. Ziffer eins
      dem für Grundlagenforschung zuständigen Mitglied der Landesregierung;
    2. Ziffer 2
      dem für die Abteilung Gemeinden zuständigen Mitglied der Landesregierung;
    3. Ziffer 3
      zwei Vertretern der musikschulerhaltenden Gemeinden;
    4. Ziffer 4
      zwei Vertretern der Eltern der Musikschüler;
    5. Ziffer 5
      dem Leiter der für die Förderung der Musikschulen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung.
    Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  3. Absatz 3,Für die Bestellung der in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Mitglieder und ihrer Ersatzmitglieder steht den Interessenvertretungen der Gemeinden gemäß Paragraph 119, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, gemeinsam ein Vorschlagsrecht zu.
  4. Absatz 4,Für die Bestellung der in Absatz 2, Ziffer 4, genannten Mitglieder und ihrer Ersatzmitglieder steht dem Landesverband der Eltern- und Fördervereine an Musiklehranstalten in Niederösterreich ein Vorschlagsrecht zu.
  5. Absatz 5,Vorsitzender des Musikschulbeirates ist das für Grundlagenforschung zuständige Mitglied der Landesregierung.
  6. Absatz 6,Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Musikschulbeirates erfolgt durch die Landesregierung. Werden innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder unvollständige Vorschläge gemäß Absatz 3, oder 4 vorgelegt oder unterbleiben diesbezüglich Entsendungen, ist die Landesregierung in der Auswahl und Bestellung dieser Mitglieder frei.
  7. Absatz 7,Der Musikschulbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der insbesondere die Vertretungsregelung der Mitglieder, Beschlusserfordernisse und administrative Belange aufzunehmen sind.
  8. Absatz 8,Der Musikschulbeirat hat zu seiner Beratung Fachleute beiziehen, so insbesondere Vertreter der Volkskultur Niederösterreich BetriebsGmbH (Musikschulmanagement Niederösterreich), des NÖ Blasmusikverbandes, des Landesschulrates für Nieder- österreich, der Musikschulleiter und -lehrer, der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und anderer einschlägiger Fachinstitutionen sowie Auskunftspersonen der zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

20000771

Dokumentnummer

LNO40007250