Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Sportgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 5710-9

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

3. Unterabschnitt
Schilehrer

Paragraph 26

Ausbildung und Prüfung

  1. Absatz eins,Zur Schilehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche Verläßlichkeit besitzen.
  2. Absatz 2,Die Schilehrerausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil hat insbesondere folgendes zu umfassen:
    1. Litera a
      Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften,
    2. Litera b
      Rechte und Pflichten der Schilehrer,
    3. Litera c
      Lehrmethode,
    4. Litera d
      Körperlehre,
    5. Litera e
      Hilfeleistung bei Unfällen,
    6. Litera f
      Schnee- und Lawinenkunde,
    7. Litera g
      Orientierungs- und Kartenkunde.
    Der praktische Teil hat insbesondere folgendes zu umfassen:
    1. Litera a
      allgemeine Körperausbildung,
    2. Litera b
      die verschiedenen Arten des Schilaufes und der Schitechnik,
    3. Litera c
      Seilkunde und Seilübungen,
    4. Litera d
      Bergrettungsübungen,
    5. Litera e
      Grundzüge der Kenntnisse für Tourenführung.
  3. Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Ausbildungslehrgänge und die Schilehrerprüfung hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.