Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 2420-66

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46 f

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

GVBG

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 46 f

Bezüge der Musikschullehrer

  1. Absatz eins,Den Musikschullehrern gebühren Monatsbezüge.
  2. Absatz 2,Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt gemäß Paragraph 46 g, Absatz eins und allfälligen Zulagen (Kinderzuschuss gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 und Leiterzulage gemäß Absatz 3,).
  3. Absatz 3,Dem Leiter einer Musikschule gebührt nach Maßgabe des Absatz 4, eine Leiterzulage. Die Höhe dieser Zulage bestimmt sich nach der Summe der Lehrverpflichtungen der Musikschullehrer zu Beginn eines Schuljahres.
  4. Absatz 4,Die monatliche Leiterzulage des Leiters der Musikschule beträgt bei einer Gesamtlehrverpflichtung

ab 2.960 Jahresstunden
5 %
ab 5.550 Jahresstunden
8 %
ab 8.880 Jahresstunden
12 % der Bemessungsgrundlage.

Dem Leiter einer Regionalmusikschule gebührt die Leiterzulage im Ausmaß von 15 % der Bemessungsgrundlage.
Die Bemessungsgrundlage der Leiterzulage ist das Monatsentgelt der letzten Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsgruppe.
  1. Absatz 5,Außer dem Monatsbezug gebührt dem Musikschullehrer für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges. Steht ein Musikschullehrer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil, es sei denn, dass die Minderung des Monatsbezuges auf Krankheit zurückzuführen ist. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
  2. Absatz 6,Teilbeschäftigte Musikschullehrer erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezuges.
  3. Absatz 7,Hinsichtlich des Ersatzes des Mehraufwandes anlässlich von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen gilt Paragraph 43, GBDO sinngemäß.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

20000650

Dokumentnummer

LNO40005799