Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 2420-66

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

GVBG

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 19

Teilbeschäftigung; teilweise Dienstfreistellung

  1. Absatz eins,Für eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden beträgt der 173,2. Teil des Monatsbezuges, wenn jedoch die wöchentliche Arbeitszeit für Vollbeschäftigte mit weniger als 40 Stunden festgesetzt ist, der anteilsmäßig entsprechend geringere Teil des Monatsbezuges. Die Kinderzulage gebührt bei einem Beschäftigungsausmaß von zumindest der Hälfte der Normalleistung eines Vollbeschäftigten in voller Höhe.
  2. Absatz 2,Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 32 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 können Vertragsbedienstete für mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre über Antrag um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte der vereinbarten Wochendienstzeit vom Dienst freigestellt werden (Bildungsteilzeit). Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf. Auf die Bildungsteilzeit sind die Bestimmungen des Paragraph 32 c, Absatz 2 und 4 sinngemäß anzuwenden; Paragraph 32 c, Absatz 2, mit der Maßgabe, dass die Bildungsfreistellung höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden kann und die Mindestdauer der Bildungsfreistellung zwei Monate zu betragen hat.
  3. Absatz 3,Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 32 e, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 können Vertragsbedienstete für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate über Antrag bis auf ein Viertel der regelmäßigen Wochendienstzeit (Paragraph 4 b, Absatz eins,) vom Dienst freigestellt werden (Pflegeteilzeit). Auf die Pflegeteilzeit sind die Bestimmungen des Paragraph 32 e, über die Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Im Falle einer Freistellung nach Absatz 2, oder 3 sind hinsichtlich der Berechnung der Entlohnung die Bestimmungen des Absatz eins, anzuwenden.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

20000650

Dokumentnummer

LNO40005756