Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 87/1996

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Abkürzung

K-LTGO

Index

05 Landtag, Landesregierung

Text

Paragraph 26

Petitionen und sonstige Eingaben

  1. Absatz eins,Petitionen und sonstige Eingaben an den Landtag gelten nur dann als Verhandlungsgegenstände des Landtages, wenn sie von einem Mitglied des Landtages oder der Landesregierung überreicht werden. Eine Begründung oder Befürwortung solcher Eingaben bei ihrer Überreichung ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Der Präsident hat Eingaben dem zuständigen Ausschuß zuzuweisen. Petitionen und sonstige Eingaben werden weder verlesen noch in Druck gelegt.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2025

Gesetzesnummer

10000212

Dokumentnummer

LKT12004078

alte Dokumentnummer

N4199614046Q