Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

9205/1-5

Titel

NÖ Mindeststandardverordnung

Ausgabedatum

30.12.2014

Text

 

NÖ Mindeststandardverordnung

 

9205/1-0

Stammverordnung

78/10

2010-08-31

 

Blatt 1, 2

9205/1-1

1. Novelle

110/10

2010-12-30

 

Blatt 1

9205/1-2

2. Novelle

136/11

2011-12-29

 

Blatt 1, 1a

9205/1-3

3. Novelle

149/12

2012-12-28

 

Blatt 1

9205/1-4

4. Novelle

166/13

2013-12-23

 

Blatt 1

9205/1-5

5. Novelle

125/14

2014-12-30

 

Blatt 1

Ausgegeben am
30.12.2014

Jahrgang 2014
125. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 16. Dezember 2014 aufgrund des Paragraph 11, des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205–3 , verordnet:

Änderung der NÖ Mindeststandardverordnung

Artikel I

Die NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins, Absatz eins, werden die Beträge wie folgt ersetzt:

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph eins, Absatz 2, werden die Beträge wie folgt ersetzt:

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 2, wird der Betrag “65,42 Euro” durch den Betrag “66,53 Euro” ersetzt.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrat
Androsch

Paragraph eins,

Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes

(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:

  1. Ziffer eins
    Alleinstehende oder Alleinerziehende:

 

 


620,87 Euro;

  1. Ziffer 2
    volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

  1. Litera a
    je Person                     465,65 Euro;

  1. Litera b
    ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist:                    310,43 Euro;

  1. Ziffer 3
    minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:                    142,80 Euro;

(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

  1. Ziffer eins
    Alleinstehende oder Alleinerziehende:                     bis zu 206,95 Euro;

  1. Ziffer 2
    volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

  1. Litera a
    je Person                      bis zu 155,22 Euro;

  1. Litera b
    ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist:                     bis zu 103,48 Euro;

  1. Ziffer 3
    minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:                      bis zu 47,60 Euro;

(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50%.

Paragraph 2,

Betrag zur Deckung persönlicher

Bedürfnisse hilfsbedürftiger Menschen in stationären

Einrichtungen

Der monatliche Geldbetrag für hilfsbedürftige, in stationären Einrichtungen untergebrachte Menschen wird mit einem Betrag in Höhe von 66,53 Euro festgesetzt.

Paragraph 3,

Leistungsausmaß, Neubemessung

(1) Die Geldleistungen nach Paragraphen eins und 2 sind 12 Mal pro Jahr zu gewähren. Der Geldbetrag nach Paragraph 2, verdoppelt sich darüber hinaus im Auszahlungsmonat Dezember eines jeden Jahres.

(2) Die Mindeststandards nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, sowie der Betrag nach Paragraph 2, sind zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera , bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Paragraph eins, ebenfalls jährlich neu bemessen.

Paragraph 4,

Zusatzleistung

Alleinstehende, die nach dem 31. August 2010 erstmals einen Anspruch auf Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Paragraphen 10, Absatz eins und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), Landesgesetzblatt 9205, haben, erhalten zusätzlich zum Mindeststandard nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, eine befristete monatliche Zusatzleistung in folgender Höhe:

  1. Ziffer eins
    von 1. September 2010 bis 31. Dezember 2010                    20 Euro monatlich,

  1. Ziffer 2
    von 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2011                    10 Euro monatlich.

Paragraph 5,

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft.