Text
VERORDNUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG VON HÖCHST- TARIFEN FÜR DAS GEWERBE DER RAUCHFANGKEHRER IN NIEDERÖSTERREICH |
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7000/50-0 | Stammverordnung | 148/83 | 1983-12-23 |
| Blatt 1-8 |
7000/50-1 | Druckfehlerberichtigung | 18/84 | 1984-02-22 |
| Blatt 1 |
7000/50-2 | 1. Novelle | 98/85 | 1985-08-09 |
| Blatt 1-4, 6 |
7000/50-3 | 2. Novelle | 136/86 | 1986-12-30 |
| Blatt 1-5, 5a |
7000/50-4 | 3. Novelle | 144/87 | 1987-12-30 |
| Blatt 1-4 |
7000/50-5 | 4. Novelle | 132/88 | 1988-12-30 |
| Blatt 1-5, 5a |
7000/50-6 | 5. Novelle | 36/90 | 1990-03-22 |
| Blatt 1-5, 5a |
7000/50-7 | 6. Novelle | 136/90 | 1990-12-21 |
| Blatt 1-5, 5a |
7000/50-8 | 7. Novelle | 26/92 | 1992-02-28 |
| Blatt 1-5 |
7000/50-9 | 8. Novelle | 141/93 | 1993-12-29 |
| Blatt 1-5/6 |
7000/50-10 | 9. Novelle | 160/94 | 1994-12-30 |
| Blatt 1-5/6 |
7000/50-11 | 10. Novelle | 159/95 | 1995-12-29 |
| Blatt 1-6 |
7000/50-12 | 11. Novelle | 172/96 | 1996-12-19 |
| Blatt 1-5 |
7000/50-13 | 12. Novelle | 36/97 | 1997-03-13 |
| Blatt 1 |
7000/50-14 | 13. Novelle | 31/00 | 2000-02-29 |
| Blatt 1-4, 5/6 |
7000/50-15 | 14. Novelle | 127/00 | 2000-12-29 |
| Blatt 1-4, 5/6 |
7000/50-16 | 15. Novelle | 267/01 | 2001-12-28 |
| Blatt 1-4, 5/6 |
7000/50-17 | 16. Novelle | 129/02 | 2002-12-20 |
| Blatt 1-4, 5/6 |
7000/50-18 | 17. Novelle | 98/03 | 2003-12-12 |
| Blatt 1-4, 5/6 |
7000/50-19 | 18. Novelle | 89/04 | 2004-12-17 |
| Blatt 1-4, 5/6 |
7000/50-20 | 19. Novelle | 118/05 | 2005-12-22 |
| Blatt 1-4, 5/6 |
7000/50-21 | 20. Novelle | 113/06 | 2006-12-20 |
| Blatt 1-4, 5/6 |
7000/50-22 | 21. Novelle | 89/07 | 2007-12-03 |
| Blatt 1-4, 5/6 |
7000/50-23 | 22. Novelle | 99/08 | 2008-12-19 |
| Blatt 1-4, 5/6 |
7000/50-24 | 23. Novelle | 159/09 | 2009-12-30 |
| Blatt 1–4, 5/6 |
7000/50-25 | 24. Novelle | 104/10 | 2010-12-30 |
| Blatt 1, 2, 3, 4, 5, 6 |
7000/50-26 | 25. Novelle | 134/11 | 2011-12-29 |
| Blatt 1, 2, 3, 4, 5 |
7000/50-27 | 26. Novelle | 147/12 | 2012-12-28 |
| Blatt 1, 2, 3, 4, 5 |
7000/50-28 | 27. Novelle | 155/13 | 2013-12-20 |
| Blatt 1, 2, 3, 4, 5 |
7000/50-29 | 28. Novelle | 124/14 | 2014-12-30 |
| Blatt 1, 2, 3, 4, 5 |
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Ausgegeben am 30.12.2014 | Jahrgang 2014 124. Stück |
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 3. Dezember 2014 aufgrund des § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2014 , verordnet:Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 3. Dezember 2014 aufgrund des Paragraph 125, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2014, , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Festsetzung
von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer
in Niederösterreich
Artikel I
Die Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich, LGBl. 7000/50, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 lauten die Beträge:Im Paragraph eins, Absatz 2, lauten die Beträge:
Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag “€ 11,54” durch den Betrag “€ 11,78” ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz eins, wird der Betrag “€ 11,54” durch den Betrag “€ 11,78” ersetzt.
Im § 2 Abs. 2 werden die Beträge in der Tabelle wie folgt ersetzt:Im Paragraph 2, Absatz 2, werden die Beträge in der Tabelle wie folgt ersetzt:
“€ 4,20” durch “€ 4,29”“€ 4,20” durch “€ 4,29”
“€ 8,78” durch “€ 8,97”“€ 8,78” durch “€ 8,97”
“€ 11,54” durch “€ 11,78”“€ 11,54” durch “€ 11,78”
“€ 14,51” durch “€ 14,82”“€ 14,51” durch “€ 14,82”
Im § 2 Abs. 3 wird der Betrag “€ 0,60” durch den Betrag “€ 0,61”, und der Betrag “€ 0,41” durch den Betrag “€ 0,42” ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 3, wird der Betrag “€ 0,60” durch den Betrag “€ 0,61”, und der Betrag “€ 0,41” durch den Betrag “€ 0,42” ersetzt.
Im § 2 Abs. 5 wird der Betrag “€ 11,73” durch den Betrag “€ 11,98” ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 5, wird der Betrag “€ 11,73” durch den Betrag “€ 11,98” ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 werden die Beträge in der Tabelle wie folgt ersetzt:Im Paragraph 3, Absatz eins, werden die Beträge in der Tabelle wie folgt ersetzt:
“€ 4,20” durch “€ 4,29”“€ 4,20” durch “€ 4,29”
“€ 8,78” durch “€ 8,97”“€ 8,78” durch “€ 8,97”
“€ 11,54” durch “€ 11,78”“€ 11,54” durch “€ 11,78”
“€ 14,51” durch “€ 14,82”“€ 14,51” durch “€ 14,82”
Im § 3 Abs. 2 wird der Betrag “€ 4,98” durch den Betrag von “€ 5,09” ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 2, wird der Betrag “€ 4,98” durch den Betrag von “€ 5,09” ersetzt.
Im § 3 Abs. 3 wird der Betrag “€ 4,11” durch den Betrag “€ 4,20” ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 3, wird der Betrag “€ 4,11” durch den Betrag “€ 4,20” ersetzt.
Im § 3 Abs. 4 werden die Beträge in der Tabelle wie folgt ersetzt:Im Paragraph 3, Absatz 4, werden die Beträge in der Tabelle wie folgt ersetzt:
“€ 42,04” durch “€ 42,93” “€ 24,32” durch “€ 24,83” “€ 42,04” durch “€ 42,93” “€ 24,32” durch “€ 24,83”“€ 42,04” durch “€ 42,93” “€ 24,32” durch “€ 24,83” “€ 42,04” durch “€ 42,93” “€ 24,32” durch “€ 24,83”
“€ 35,55” durch “€ 36,30”“€ 35,55” durch “€ 36,30”
Im § 4 Abs. 5 wird der Betrag “€ 5,88” durch den Betrag “€ 6,00” ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 5, wird der Betrag “€ 5,88” durch den Betrag “€ 6,00” ersetzt.
Im § 5 Abs. 3 wird der Betrag “€ 2,24” durch den Betrag “€ 2,29” ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 3, wird der Betrag “€ 2,24” durch den Betrag “€ 2,29” ersetzt.
Im § 5 Abs. 9 wird der Betrag “€ 3,17” durch den Betrag “€ 3,24” ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 9, wird der Betrag “€ 3,17” durch den Betrag “€ 3,24” ersetzt.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.Artikel römisch eins tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Für den Landeshauptmann: Bohuslav |
§ 1Paragraph eins,
Gebühren für Fänge
(1) Die Kehr- bzw. Überprüfungsgebühr für Fänge (Schornsteine), das sind Rauch-, Abgas-, Luft- und Sonderfänge, sowie Luft- und Dunstleitungen, setzt sich aus der Jahresgrundgebühr und der Arbeitsgebühr zusammen.
Die Jahresgrundgebühr wird für den Zeitraum eines Kalenderjahres als Entgelt für folgende Leistungen verrechnet:
* Datenaufnahme und Datenverwaltung von Fang,
Feuerstätte und Anlage
* Evidenzhaltung von Befunden und Gutachten
* Erstfeststellung von Mängeln
* Terminplanung und Koordinierung der Arbeiten
* Erstellung von Kehrtafeln
* Erstberatung bei Neu-, Um- und Zubauten
* Betreuung im Notfall
* Unproduktive Arbeits- und Wegzeiten,
Arbeitskontrolle
Die Arbeitsgebühr beinhaltet das Entgelt für das Überprüfen, Kehren und Reinigen von Fängen und die jährliche einmalige Entleerung der Fangsohle in ein vom Kunden bereitgestelltes Gefäß; die Kontrolle der benützten Fänge auf den baulichen Zustand, auf Versottungs- und Verwässerungserscheinigungen, sowie auf Verpechungen. Die Arbeitsgebühr wird je Kehrung und je Geschoss, das der Fang durchläuft, berechnet. Als Geschoss gelten auch Dachböden (Spitz- oder Seitenboden), Mansarden, Zwischengeschosse und Keller. Bei freistehenden Fängen, bei Fängen in Hallen und auf Flachdächern gelten je angefangene 3 Meter als ein Geschoss.
(2) Die Kehrgebühr beträgt:
bei Rauchfängen mit angeschlossenen Feuerstätten bei Einzelraumheizungen, ausgenommen Wirtschaftsherde
Ortsklasse
| A
| B
| C
|
Jahresgrundgebühr
| € 19,38
| € 23,28
| € 25,62
|
Arbeitsgebühr
| € 1,74
| € 1,74
| € 1,74
|
bei Rauchfängen mit angeschlossenen Feuerstätten bei Zentralheizungen, Warmwasserbereitungsanlagen, Mehrraumfeuerstätten, Wirtschaftsherden, gewerblich oder landwirtschaftlich genutzten Feuerstätten und Selchen bis einschließlich 50 kW Gesamt-Nennwärmeleistung
Ortsklasse
| A
| B
| C
|
Jahresgrundgebühr
| € 24,04
| € 28,22
| € 30,35
|
Arbeitsgebühr
| € 3,38
| € 3,38
| € 3,38
|
bei Rauchfängen mit angeschlossenen Feuerstätten über 50 kW bis einschließlich 120 kW Gesamt-Nennwärmeleistung
Ortsklasse
| A
| B
| C
|
Jahresgrundgebühr
| € 24,04
| € 28,22
| € 30,35
|
Arbeitsgebühr
| € 4,69
| € 4,69
| € 4,69
|
bei Rauchfängen mit angeschlossenen Feuerstätten über 120 kW bis einschließlich 300 kW Gesamt-Nennwärmeleistung
Ortsklasse
| A
| B
| C
|
Jahresgrundgebühr
| € 39,02
| € 43,39
| € 53,11
|
Arbeitsgebühr
| € 7,64
| € 7,64
| € 7,64
|
bei Rauchfängen mit angeschlossenen Feuerstätten über 300 kW Gesamt-Nennwärmeleistung
Ortsklasse
| A
| B
| C
|
Jahresgrundgebühr
| € 112,09
| € 123,82
| € 149,68
|
Gebühr je angefangenen Laufmeter
| € 3,80
| € 3,80
| € 3,80
|
gemischt belegte Fänge, bei denen die gleichzeitige Ableitung der Rauch- und Abgase möglich ist; Sammler; Säure- und Überdruckfänge
Ortsklasse
| A
| B
| C
|
Jahresgrundgebühr
| € 24,04
| € 28,22
| € 30,35
|
Arbeitsgebühr
| € 3,38
| € 3,38
| € 3,38
|
Ortsklasse
| A
| B
| C
|
Jahresgrundgebühr
| € 24,04
| € 28,22
| € 30,35
|
Arbeitsgebühr
| € 6,43
| € 6,43
| € 6,43
|
bei Luft- und Dunstfängen (Luft- und Dunstleitungen)
Ortsklasse
| A
| B
| C
|
Jahresgrundgebühr
| € 24,66
| € 28,92
| € 31,10
|
Arbeitsgebühr
| € 3,38
| € 3,38
| € 3,38
|
bei Rauchfängen in Sommerhäusern (d.s. jene Objekte, die nur zwischen 1. Mai und 30. September bewohnt werden)
Ortsklasse
| A
| B
| C
|
Jahresgrundgebühr
| € 19,38
| € 23,28
| € 25,62
|
Arbeitsgebühr
| € 2,49
| € 2,49
| € 2,49
|
bei Rauchfängen mit angeschlossenen Feuerstätten, die sich in Wochenendhäusern oder Gebäuden befinden, in denen zu Heizzwecken zusätzlich Wärmepumpen, Solarheizungen, Elektroheizungen oder fest eingebaute Heizungen unter Ausnutzung der Erdwärme betrieben werden,
oder bei Rauchfängen mit angeschlossenen Waschkesseln,
Zusatzherden, nicht gewerblich genutzten Räucherkammern oder offenen Kaminen
Ortsklasse
| A
| B
| C
|
Jahresgrundgebühr
| € 19,38
| € 23,28
| € 25,62
|
Arbeitsgebühr
| € 2,49
| € 2,49
| € 2,49
|
§ 2Paragraph 2,
Gebühren für Verbindungsstücke und Feuerstätten
(1) Für die Reinigung, Kehrung und Überprüfung fix verlegter Verbindungsstücke (die nicht demontierbar sind, wie z.B. Poterien und Kanäle) beträgt die Gebühr je angefangene Viertelstunde
€ 11,78.
Ein Zuschlag von 100 v.H. darf verrechnet werden, wenn die Temperatur dieser Verbindungsstücke mehr als 40oC beträgt.
(2) Für lösbare Verbindungsstücke, für sonstige Feuerstätten, für Aus- und Einbau der Schamottierung und sonstige Montagearbeiten beträgt die Gebühr je angefangener Viertelstunde und Arbeitskraft für einen
a) Lehrling
| € 4,29
|
b) Helfer
| € 8,97
|
c) Gesellen
| € 11,78
|
d) Meister (Meistergesellen, Geschäftsführer)
| € 14,82
|
(3) Die Gebühr beträgt für Heizungskessel mit einer Heizleistung (Gesamt-Nennwärmeleistung)
je angefangener Viertelstunde und
Arbeitskraft gemäß § 2 Abs. 2Arbeitskraft gemäß Paragraph 2, Absatz 2,
je 1 kW € 0,61
je 1 kW € 0,42
Ein Zuschlag von 100 v.H. darf verrechnet werden, wenn
die Temperatur des aufzuheizenden Wärmeträgers mehr als 60oC oder die Heizraumtemperatur mehr als 40oC beträgt oder
der Abstand vom Mauerwerk bzw. von der Installationsrohrführung zu den Reinigungsöffnungen geringer ist als die Länge der zu reinigenden Verbrennungsgaszüge.
Das bei der Reinigung verwendete Material ist gesondert in Rechnung zu stellen.
(4) Die Gebühr für die Reinigung mit Reinigungsmaschinen und Chemikalien sowie für Flammstrahlen unterliegt der freien Vereinbarung.
(5) Für die Überprüfung von Abgas- bzw. Verschlussklappen hinsichtlich ihrer Funktionstüchtigkeit beträgt die Gebühr pro Abgas- bzw. Verschlussklappe € 11,98
§ 3Paragraph 3,
Gebühren für sonstige Leistungen
(1) Je angefangener Viertelstunde und Arbeitskraft beträgt die Gebühr für einen
a) Lehrling
| € 4,29
|
b) Helfer
| € 8,97
|
c) Gesellen
| € 11,78
|
d) Meister (Meistergesellen, Geschäftsführer)
| € 14,82
|
für das Ausbrennen oder Austrocknen von Rauchfängen oder Rauchabzügen. Das zum Ausbrennen, Austrocknen oder Belehmen erforderliche Material hat der Hauseigentümer zur Verfügung zu stellen oder zu vergüten;
für das Belehmen (Patschokkieren) schliefbarer Rauchfänge, Selch-(Räucher-)kammern;
für die Betriebsdichtheitsprüfung zur Feststellung der Betriebsdichtheit des Fanges (gemäß § 14 Abs. 3 des NÖ Feuerwehrgesetzes (NÖ FG), LGBl. 4400–6 und § 27 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200–0);für die Betriebsdichtheitsprüfung zur Feststellung der Betriebsdichtheit des Fanges (gemäß Paragraph 14, Absatz 3, des NÖ Feuerwehrgesetzes (NÖ FG), Landesgesetzblatt 4400–6 und Paragraph 27, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200–0);
für die Rohbaubeschau (Untersuchen) auf Verlangen der Baubehörde gemäß § 15 Abs. 4 NÖ FG;für die Rohbaubeschau (Untersuchen) auf Verlangen der Baubehörde gemäß Paragraph 15, Absatz 4, NÖ FG;
für den Eignungsbefund (Vor- und Abschlussbefund) auf Verlangen der Baubehörde nach § 30 Abs. 4 der NÖ Bauordnung 1996, sowie Punkt 5.2. der von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, 1010 Wien, Schubertring 14 (ÖVGW), herausgegebenen Technischen Richtlinien für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen, Ausgabe Juni 1985 (“ÖVGW-TR Gas 1985”).für den Eignungsbefund (Vor- und Abschlussbefund) auf Verlangen der Baubehörde nach Paragraph 30, Absatz 4, der NÖ Bauordnung 1996, sowie Punkt 5.2. der von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, 1010 Wien, Schubertring 14 (ÖVGW), herausgegebenen Technischen Richtlinien für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen, Ausgabe Juni 1985 (“ÖVGW-TR Gas 1985”).
(2) Für die Gebrauchsabnahme (Untersuchen, Abziehen) ohne Betriebsdichtheitsprüfung, einschließlich Befund in Neu-, Um- und Zubauten im Sinne des § 27 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 und § 15 Abs. 4 NÖ FG beträgt die Gebühr für jeden zu prüfenden Fang und für jedes Geschoß je € 5,09(2) Für die Gebrauchsabnahme (Untersuchen, Abziehen) ohne Betriebsdichtheitsprüfung, einschließlich Befund in Neu-, Um- und Zubauten im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 und Paragraph 15, Absatz 4, NÖ FG beträgt die Gebühr für jeden zu prüfenden Fang und für jedes Geschoß je € 5,09
(3) Für die Bezeichnung der Fangtürchen einschließlich Material (im Sinne des § 88 Abs. 4 der Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV) LGBl. 8200/7–2 und § 15 Abs. 4 NÖ FG) beträgt die Gebühr je Türchen € 4,20.(3) Für die Bezeichnung der Fangtürchen einschließlich Material (im Sinne des Paragraph 88, Absatz 4, der Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV) LGBl. 8200/7–2 und Paragraph 15, Absatz 4, NÖ FG) beträgt die Gebühr je Türchen € 4,20.
(4) Für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau gemäß § 20 Abs. 1 NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400, beträgt die Vergütung(4) Für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Feuerwehrgesetz, Landesgesetzblatt 4400, beträgt die Vergütung
für Ein- und Zweifamilienhäuser (§ 1 Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7) und für Kleinwohnhäuser (§ 1 Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7), incl. amtliches Kilometergeld für An- und Abfahrt, Verwaltungsaufwand, Evidenzhaltung und sonstigen mit der Durchführung verbundenen Kosten und Aufwendungen € 42,93für Ein- und Zweifamilienhäuser (Paragraph eins, Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7) und für Kleinwohnhäuser (Paragraph eins, Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7), incl. amtliches Kilometergeld für An- und Abfahrt, Verwaltungsaufwand, Evidenzhaltung und sonstigen mit der Durchführung verbundenen Kosten und Aufwendungen € 42,93
sowie für jedes Nebengebäude (§ 4 Z. 7 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200), ausgenommen Kleingaragen, und jede Nachbeschau zusätzlich € 24,83sowie für jedes Nebengebäude (Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200), ausgenommen Kleingaragen, und jede Nachbeschau zusätzlich € 24,83
für Gebäude, die dem Wohnzweck dienen (§ 4 Z. 7 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) und nicht unter lit.a und lit.c fallen, incl. amtliches Kilometergeld für An- und Abfahrt, Verwaltungsaufwand, Evidenzhaltung und sonstigen mit der Durchführung verbundenen Kosten und Aufwendungenfür Gebäude, die dem Wohnzweck dienen (Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200) und nicht unter Litera und Litera , fallen, incl. amtliches Kilometergeld für An- und Abfahrt, Verwaltungsaufwand, Evidenzhaltung und sonstigen mit der Durchführung verbundenen Kosten und Aufwendungen
€ 42,93
sowie für jede Wohneinheit, jedes Nebengebäude (§ 4 Z. 7 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 2200) und jede Nachbeschau zusätzlich € 24,83sowie für jede Wohneinheit, jedes Nebengebäude (Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 2200) und jede Nachbeschau zusätzlich € 24,83
für Bauwerke (§ 4 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200), welche nicht Wohnzwecken dienen und nicht unter lit.a und b fallen, wie z.B. Gewerbe-, Industrieobjekte, land- und forstwirtschaftliche Anwesen, Einkaufszentren, Krankenhäuser, Tiefgaragen und dergleichen, je angefangener halber Stunde €für Bauwerke (Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200), welche nicht Wohnzwecken dienen und nicht unter Litera und b fallen, wie z.B. Gewerbe-, Industrieobjekte, land- und forstwirtschaftliche Anwesen, Einkaufszentren, Krankenhäuser, Tiefgaragen und dergleichen, je angefangener halber Stunde €
36,30
(5) Für die Zu- und Abfahrt zu den oben angeführten Arbeiten, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 5 genannten Arbeiten im Zuge der Kehrtätigkeit und mit Ausnahme der im § 3 Abs. 4, lit.a und b genannten Arbeiten im Zuge der Durchführung der Feuerbeschau, darf der tatsächliche Zeitaufwand je Viertelstunde und Arbeitskraft gemäß Abs. 1 und das amtliche Kilometergeld nach den Sätzen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2009, verrechnet werden.(5) Für die Zu- und Abfahrt zu den oben angeführten Arbeiten, mit Ausnahme der im Paragraph 2, Absatz 5, genannten Arbeiten im Zuge der Kehrtätigkeit und mit Ausnahme der im Paragraph 3, Absatz 4,, Litera und b genannten Arbeiten im Zuge der Durchführung der Feuerbeschau, darf der tatsächliche Zeitaufwand je Viertelstunde und Arbeitskraft gemäß Absatz eins und das amtliche Kilometergeld nach den Sätzen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, verrechnet werden.
§ 4Paragraph 4,
Zuschläge
(1) Für Kehrarbeiten, welche unter außerordentlichen Erschwernissen oder unter einem erhöhten Zeitaufwand vorgenommen werden müssen, ist die Berechnung eines Zuschlages in der Höhe einer Arbeitsgebühr je zu kehrenden und zu überprüfenden Fanges zulässig. Auch bei Vorliegen mehrerer Kriterien ist nur eine Arbeitsgebühr in Anrechnung zu bringen.
Als Kriterien dieser Art sind anzusehen:
wenn der Fang aus bautechnischen Gründen von unten aus gekehrt werden muß;
wenn die Kehrung aus bautechnischen Gründen ohne gesicherten Aufgang von außerhalb der Dachhaut aus erfolgen muß;
wenn die Kehrung auf ausdrückliches Verlangen des Nutzungsberechtigten von unten aus oder ohne gesicherten Aufgang von außerhalb der Dachhaut aus erfolgen muß;
wenn die Kehrung und Überprüfung auf Spitzböden, engen Dachböden sowie auf Leitern stehend durchgeführt werden muß. Bei Spitzböden und engen Dachböden nur in jenen Fällen, in denen die Höhe vom Dachbodenfußboden bis zur Dachhaut im Bereich der Kehrmöglichkeit des Fanges weniger als 1,3 m beträgt;
wenn die Kehrung der Fänge in Wohnungen durchgeführt werden muß;
wenn die zu reinigenden Fänge abnormen Querschnitt (Seitenverhältnis größer als 1 : 1 1/2) besitzen;
wenn die Reinigung von Fängen mit wechselndem Querschnitt (Querschnittflächendifferenz mehr als 50 Prozent, z.B. Glockenrauchfang, Gewölbe etc.) erforderlich ist;
wenn die Leiter geholt, aufgestellt und rückgestellt werden muß, um die Reinigungsarbeiten durchführen zu können (wenn der Kehrtag bekannt war).
(2) Ein Zuschlag von 50 v.H. der Kehrgebühren darf verrechnet werden, wenn die Leistung
in der Zeit von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr an Werktagen Montag bis Freitag oder
außerhalb des periodisch festgesetzten Kehrtages für die Werktage Montag bis Freitag von 5.30 bis 19.00 Uhr
auf ausdrückliches Verlangen des Nutzungsberechtigten erbracht werden muß oder
bei der Kehrung und Überprüfung von schliefbaren Rauchfängen.
(3) Ein Zuschlag von 100 v.H. der Kehrgebühren darf verrechnet werden, wenn die Leistung
bei Fängen über 300 kW angeschlossener Gesamt-Nennwärmeleistung ab einer Temperatur von mehr als 30oC gereinigt werden, oder
in der Zeit von 19.00 Uhr bis 5.30 Uhr an den Werktagen Montag bis Freitag oder
an Samstagen, Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr
auf ausdrückliches Verlangen des Nutzungsberechtigten erbracht werden muß.
(4) Ein Zuschlag von 150 v.H. der Kehrgebühren darf verrechnet werden, wenn die Leistung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr erbracht werden muß.
(5) Für entlegene Baulichkeiten (wie z.B. Schutzhäuser, Berghotels, Jagdhäuser, Almhütten) gebührt für die zu ihrer Erreichung aufgewendete Zeit je angefangener Viertelstunde (Fahr- und/oder Gehzeit) ein Höchstbetrag von € 6,00
§ 5Paragraph 5,
Allgemeines
(1) Die Vergütung von Leistungen, die in dieser Verordnung nicht angegeben sind, unterliegt einer freien Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
(2) Die Abgeltung der Kehrgebühren durch Zahlung eines zwischen dem Rauchfangkehrermeister und dem Zahlungspflichtigen vereinbarten Pauschalsatzes ist zulässig. Dieser darf nicht höher sein als die Summe der Einzelsätze.
(3) Die einfache Ausstellung einer Abrechnung ist kostenfrei. Steht ein Kehrobjekt im Eigentum zweier oder mehrerer Personen und werden von diesen gesonderte Abrechnungen beantragt, so sind für jede zusätzliche Abrechnung € 2,29
zu entrichten.
(4) Als Ortsklasse A gelten Gebiete mit geschlossenem Ortsbereich von Ortstafel zur Ortstafel plus 100 m samt dazugehörigen Nebenstraßen mit mindestens 30 ständig bewohnten Baulichkeiten mit Kehrobjekten, deren zugehörige Grundparzellen nicht mehr als 100 m voneinander entfernt sind.
(5) Als Ortsklasse C gelten Gebiete, die im Absatz 6 genannt sind, ausgenommen die geschlossenen Ortsbereiche.
(6) Nachfolgende Gemeinden oder Gemeindeteile werden gemäß Abs. 5 als Gegenden der Ortsklasse C bestimmt:(6) Nachfolgende Gemeinden oder Gemeindeteile werden gemäß Absatz 5, als Gegenden der Ortsklasse C bestimmt:
In der Stadt mit eigenem Statut Waidhofen an der Ybbs:
Von der Stadt Waidhofen an der Ybbs die Katastralgemeinden Konradsheim, Kreilhof, St. Georgen in der Klaus, St. Leonhard am Walde, Windhag (ausgenommen die Raifbergsiedlung), Wirts und Zell Arzberg.
Im Verwaltungsbezirk Amstetten:
Von der Gemeinde Allhartsberg die Katastralgemeinde Allhartsberg; von der Gemeinde Ardagger die Katastralgemeinde Kollmitzberg; Behamberg, von der Gemeinde Euratsfeld die bergseitig liegenden Häuser der Linie Lixing, Panhalm, Diestelberg, Seibetsberg und Pöletzhof; von der Gemeinde Haidershofen die Katastralgemeinde Sträußl; Hollenstein an der Ybbs; von der Gemeinde Neuhofen an der Ybbs die Katastralgemeinden Amesleiten, Kornberg und Toberstetten; Neustadtl an der Donau; Opponitz; St. Georgen am Reith; von der Gemeinde St. Peter in der Au die Katastralgemeinden Hohenreith und Kirnberg, die bergseitig der Linie Aich-Bogenmühle liegenden Häuser der Katastralgemeinde St. Michael am Bruckbach und die südwestlich der Linie Dobragraben und dem Haus Bernleitner liegenden Häuser der Katastralgemeinde St. Peter in der Au-Dorf; Sonntagberg; von der Gemeinde Ybbsitz die Katastralgemeinden Haselgraben, Maisberg, Prochenberg, Prolling und Schwarzenberg.
Im Verwaltungsbezirk Baden:
Von der Gemeinde Alland die Katastralgemeinden Alland, Glashütten, Groisbach, Meyerling, Pöllerhof, Weißenweg und Windhaag und die Rotten Holzschlag, Obermeierhof, Rohrbach, Schwertbach und Untermeierhof; von der Gemeinde Altenmarkt an der Triesting die Katastralgemeinden Kleinmariazell, Nöstach, St. Corona (Heiligenbrunn) und Thenneberg; Furth an der Triesting, Heiligenkreuz; Klausen-Leopoldsdorf; von der Gemeinde Weissenbach an der Triesting die Katastralgemeinde Schwarzensee.
Im Verwaltungsbezirk Lilienfeld:
Sämtliche Gemeinden.
Im Verwaltungsbezirk Melk:
Von der Gemeinde Kilb die Katastralgemeinde Umbach;
von der Gemeinde Texingtal die Katastralgemeinden Fischbach, Plankenstein, Sankt Gotthard und Weißenbach.
Im Verwaltungsbezirk Neunkirchen:
Altendorf; Aspangberg-St. Peter; Breitenstein; Edlitz; von der Gemeinde Enzenreith die Katastralgemeinden Hilzmannsdorf und Thiermannsdorf; Feistritz am Wechsel; von der Gemeinde Gloggnitz die Rotten Eichberg, Jungberg, Salloder und Weinweg, von der Gemeinde Grafenbach-St. Valentin die Katastralgemeinde Penk; Grimmenstein; Grünbach am Schneeberg; Kirchberg am Wechsel; Mönichkirchen; Otterthal, Payerbach, Prigglitz; Puchberg am Schneeberg; Reichenau an der Rax; St. Corona am Wechsel;
Scheiblingkirchen-Thernberg;
Schottwien; Schrattenbach, Schwarzau im Gebirge; Semmering;
von der Gemeinde Ternitz die Katastralgemeinde Sieding;
Thomasberg; Vöstenhof; von der Gemeinde Warth
die Katastralgemeinden Kulm, Steyersberg und Thann; von der Gemeinde Wartmannstetten die Katastralgemeinden Hafning und Straßhof; Zöbern.
Im Verwaltungsbezirk St. Pölten:
Frankenfels; Kirchberg an der Pielach; Loich; Michelbach; von der Gemeinde Pyhra der Ortsteil Perschenegg der Katastralgemeinde Wald; Rabenstein an der Pielach; Schwarzenbach an der Pielach; von der Gemeinde Wilhelmsburg die Katastralgemeinde Kreisbach.
Im Verwaltungsbezirk Scheibbs:
Gaming, Göstling an der Ybbs, Gresten-Land, Lunz am See mit Ausnahme der Katastralgemeinde Lunzdorf (M);
Puchenstuben; von der Gemeinde Purgstall an der Erlauf die Katastralgemeinden Rogatsboden und Söllingerwald;
von der Gemeinde Randegg die Katastralgemeinde Randegg; Reinsberg; St. Anton an der Jeßnitz; St. Georgen an der Leys; Scheibbs; von der Gemeinde Steinakirchen am Forst die Katastralgemeinde Lonitzberg und die Rotten Götzwand, Haberg und Schollödt, von der Gemeinde Wang die Katastralgemeinde Reidlingberg und die Rotte Mitterberg der Katastralgemeinde Wang.
Im Verwaltungsbezirk Wiener Neustadt:
Bad Schönau; Gutenstein; Hochneukirchen-Gschaidt;
Hochwolkersdorf; Hohe Wand; Hollenthon; Kirchschlag in der Buckligen Welt; Krumbach; Lichtenegg; Miesenbach;
Muggendorf; Rohr im Gebirge; von der Gemeinde Bromberg die Katastralgemeinde Schlatten; Schwarzenbach; von der Gemeinde Waidmannsfeld die Katastralgemeinde Waidmannsfeld; von der Gemeinde Waldegg die Katastralgemeinden Oed, Peisching, Waldegg und Wopfing; von der Gemeinde Walpersbach die Katastralgemeinde Klingfurth; Wiesmath; von der Gemeinde Winzendorf-Muthmannsdorf die Katastralgemeinde Muthmannsdorf.
(7) Gebiete, die weder in Ortsklasse A noch C fallen, gelten als Gebiete der Ortsklasse B.
(8) Wenn Kehrarbeiten zum vereinbarten Kehrtermin aus Verschulden des Hauseigentümers bzw. des Nutzungsberechtigten nicht vorgenommen werden können, kann als Zeitersatz 30 % zur Grundgebühr sowie das amtliche Kilometergeld nach den Sätzen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/1999 in Rechnung gestellt werden.(8) Wenn Kehrarbeiten zum vereinbarten Kehrtermin aus Verschulden des Hauseigentümers bzw. des Nutzungsberechtigten nicht vorgenommen werden können, kann als Zeitersatz 30 % zur Grundgebühr sowie das amtliche Kilometergeld nach den Sätzen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999, in Rechnung gestellt werden.
(9) Die Gebühr für das Wegschaffen der Ablagerungen nach Entleerung der Fangsohle bis zur nächstgelegenen Entsorgungsstelle sowie für die Entleerung der Fangsohle, ausgenommen die einmalige Entleerung nach
§ 1 Abs. 1, beträgt je Fang € 3,24 Paragraph eins, Absatz eins,, beträgt je Fang € 3,24
(10) Die Entsorgung von Ruß bzw. Neutralisationseinrichtungen wird je angefangener Viertelstunde und Arbeitskraft gemäß § 3 Abs. 1, nach den Entsorgungskosten zuzüglich amtliches Kilometergeld nach den Sätzen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/1999, verrechnet.(10) Die Entsorgung von Ruß bzw. Neutralisationseinrichtungen wird je angefangener Viertelstunde und Arbeitskraft gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, nach den Entsorgungskosten zuzüglich amtliches Kilometergeld nach den Sätzen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,, verrechnet.
§ 6Paragraph 6,
Schlichtungsstelle
Zur Klärung von Streitigkeiten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, kann die Schlichtungsstelle sowohl vom Eigentümer, Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Kehrobjektes, als auch vom zuständigen Rauchfangkehrer angerufen werden. Die Schlichtungsstelle hat ihren Sitz beim Amt der NÖ Landesregierung. Sie besteht aus je einem Mitglied und einem Ersatzmitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich sowie einem Vertreter des Amtes der NÖ Landesregierung.
§ 7Paragraph 7,
Kehrstellenaufnahme- und Kehrgebührenberechnungsblatt
Das von der Landesinnung der Rauchfangkehrer für Niederösterreich aufgelegte Kehrstellenaufnahmeblatt (Anlage 1) und Kehrgebührenberechnungsblatt (Anlage 2, oder ein inhaltlich gleiches Berechnungsblatt bei EDV-Abrechnung) ist entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung vom Rauchfangkehrer ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu führen und dem Eigentümer des Kehrobjektes in einfacher Ausfertigung auszuhändigen. Bei Änderungen an kehrpflichtigen Gegenständen sind ein neues Kehrstellenaufnahmeblatt sowie ein neues Kehrgebührenberechnungsblatt zu erstellen; ein Kehrgebührenberechnungsblatt ist überdies jederzeit dem Eigentümer des Kehrobjektes auf sein Verlangen in einfacher Ausfertigung auszuhändigen.
§ 8Paragraph 8,
Umsatzsteuer
In den in dieser Verordnung festgesetzten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer nicht inbegriffen.
§ 9Paragraph 9,
Erhöhung der Höchsttarife
Eine Erhöhung der Höchsttarife erfolgt mit Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich jährlich. Das Ausmaß der Erhöhung errechnet sich zu 70 % aus der Erhöhung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer im Rauchfangkehrergewerbe des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes vorangegangenen Jahres und zu 30 % aus der Erhöhung des Verbraucherpreisindex des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes zweitvorangegangenen Jahres.