Niederösterreich
6170/2-1
NÖ Pflanzenschutzmittel- Ausbildungsbescheinigungsverordnung 2012
30.12.2014
NÖ Pflanzenschutzmittel- Ausbildungsbescheinigungsverordnung 2012 | |||
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6170/2-0 | Stammverordnung | 124/12 | 2012-10-31 |
| Blatt 1, Anlage 1 und 2 | ||
6170/2-1 | 1. Novelle | 122/14 | 2014-12-30 |
| Blatt 1, Anlage | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2014 |
Die NÖ Landesregierung hat am 16. Dezember 2014 aufgrund der Paragraphen 5, Absatz 6,, 6 Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 8, Absatz 2, des NÖ Pflanzenschutzmittelgesetzes, Landesgesetzblatt 6170–6 , verordnet:
Änderung der NÖ Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungsverordnung 2012
Artikel I
Die NÖ Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungsverordnung 2012, LGBl. 6170/2, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Art. römisch eins tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung: |
Paragraph eins,
Ausbildungsbescheinigungen,
Antragstellung und Gültigkeit
(1) Eine vor 26. November 2013 zur Ausstellung beantragte erstmalige Ausbildungsbescheinigung, bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019.
(2) Eine im Zeitraum 26. November 2013 bis 25. November 2015 zur Ausstellung beantragte erstmalige Ausbildungsbescheinigung, bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.
(3) Eine ab 26. November 2015 zur Ausstellung beantragte erstmalige Ausbildungsbescheinigung, bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt sechs Jahre ab Ausstellungsdatum.
(4) Eine vor Ablauf der Gültigkeit einer erstmaligen oder weiteren Ausbildungsbescheinigung zur Ausstellung beantragte weitere Ausbildungsbescheinigung, bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt sechs Jahre ab Ablaufdatum der vorherigen Ausbildungsbescheinigung.
(5) Die Gültigkeitsdauer eines Duplikates einer Ausbildungsbescheinigung richtet sich nach jener der ursprünglich ausgestellten Ausbildungsbescheinigung.
Paragraph 2,
Aussehen und Beschaffenheit von
Ausbildungsbescheinigungen
Ausbildungsbescheinigungen haben hinsichtlich
* der Form und des Inhalts dem Muster der Anlage
und
* der Größe der ISO Norm 7810 (“Scheckkartenformat”)
zu entsprechen.
Paragraph 3,
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
(1) Der Ausbildungskurs (Grundkurs) der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gemäß Paragraph 5, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. 6170–6, zur Erlangung einer erstmaligen Ausbildungsbescheinigung hat mindestens 20 Stunden und die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl.Nr. L 309 vom 24. November 2009, Sitzung 71ff, berichtigt durch ABl.Nr. L 161 vom 29. Juni 2010, Sitzung 11, genannten Inhalte zu umfassen.
(2) Zur Erlangung einer weiteren Ausbildungsbescheinigung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, hat der Antragsteller oder die Antragstellerin die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz im Ausmaß von mindestens 5 Stunden nachzuweisen, die vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der jeweils aufrechten Ausbildungsbescheinigung absolviert worden sind.