Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2200/2-0

Titel

NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2015

Ausgabedatum

30.12.2014

Text

 

NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2015

 

2200/2-0

Stammverordnung

121/14

2014-12-30

 

Blatt 1, 2

Ausgegeben am
30.12.2014

Jahrgang 2014
121. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 16. Dezember 2014 aufgrund der Paragraphen 154, Absatz eins,, 165 Absatz 5 und 169 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100–16, sowie aufgrund der Paragraphen 58,, 76a Absatz 6,, 76b Absatz 10,, 82c Absatz eins,, 92 Absatz 5 und Art. römisch 30 Absatz 4, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), Landesgesetzblatt 2200–77 , verordnet:

NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2015

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann
Pröll

Paragraph eins,

Ziel

In dieser Verordnung sollen alle im Zusammenhang mit der Pensionsanpassung 2015 erforderlichen Werte zusammengefasst zugänglich gemacht werden.

Paragraph 2,

Anpassung der Pensionen sowie der Ruhe- und Versorgungsbezüge

(1) Der Anpassungsfaktor wird für das Kalenderjahr 2015 mit 1,017 festgesetzt.

(2) Im Kalenderjahr 2015 sind die Pensionen sowie die Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2015 mit dem Faktor 1,017 zu vervielfachen.

(3) Abweichend von Paragraph 2, Absatz 2, ist im Kalenderjahr 2015 bei vor dem 1. Jänner 1957 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge die Anpassung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2015 dergestalt vorzunehmen, dass Ruhe- und Versorgungsbezüge bis € 2.790,– mit dem Faktor 1,017 zu vervielfachen sind; in den übrigen Fällen beträgt die Erhöhung € 47,43.

Paragraph 3,

Aufwertungsfaktoren für die Ruhegenussberechnung

Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2015 betragen für das Jahr

 


1984


1,906


1985


1,834


1986


1,794


1987


1,754


1988


1,721


1989


1,681


1990


1,611


1991


1,539


1992


1,478


1993


1,420


1994


1,389


1995


1,350


1996


1,317


1997


1,317


1998


1,300


1999


1,281


2000


1,275


2001


1,264


2002


1,250


2003


1,245


2004


1,233


2005


1,212


2006


1,185


2007


1,166


2008


1,146


2009


1,111


2010


1,094


2011


1,081


2012


1,053


2013


1,024

Paragraph 4,

Beträge zur Ermittlung des Vergleichsruhegenusses

Im Jahr 2015 wird zur Ermittlung des Vergleichsruhegenusses gemäß Paragraph 76 b, Absatz 7 und Absatz 8, DPL 1972, LGBL. 2200–77, anstelle des Grenzbetrages in der Höhe von € 2.531,88 ein Grenzbetrag in der Höhe von € 2.574,92 und anstelle des Divisors in der Höhe von 27.130 ein Divisor in der Höhe von

27.591 festgelegt.

Paragraph 5,

Grenzwert für die Erhöhung der Witwen- und Witwerpension sowie des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

Der Grenzwert für die Erhöhung der Witwen- und Witwerpension sowie des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses beträgt für das Jahr 2015 €

1.887,39.

Paragraph 6,

Mindestsätze für die Bemessung

der Ergänzungszulage

Die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage betragen ab 1. Jänner 2015

  1. Ziffer eins
    für den Beamten

* € 872,31 und

* zusätzlich für den verheirateten Beamten oder für
den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen,

€ 435,58 und

* zusätzlich für jedes Kind, das bei der Bemessung
der Kinderzulage zu berücksichtigen ist, € 134,59;

  1. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten

* € 872,31 und

* zusätzlich für jedes Kind, für das dem überlebenden
Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, € 134,59;

  1. Ziffer 3
    für eine Halbwaise

* bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres € 320,84 und

* nach diesem Zeitpunkt € 570,14;

  1. Ziffer 4
    für eine Vollwaise

* bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres € 481,75 und

* nach diesem Zeitpunkt € 872,31;

  1. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten € 872,31.

Paragraph 7,

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2014, LGBl. 2200/2–0, außer Kraft.