Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

1600/2-57

Titel

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

Ausgabedatum

30.12.2014

Text

 

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

 

1600/2-0

Stammverordnung

41/87

1987-04-30

 

Blatt 1

1600/2-1

1. Novelle

111/87

1987-11-17

 

Blatt 1, 2

1600/2-2

2. Novelle

25/88

1988-03-31

 

Blatt 1, 2, 3, 4

1600/2-3

3. Novelle

65/88

1988-07-15

 

Blatt 2, 2a, 4

1600/2-4

4. Novelle

15/89

1989-02-17

 

Blatt 1, 1a, 4

1600/2-5

5. Novelle

47/89

1989-06-21

 

Blatt 1, 1a, 2, 2a, 4, 5

1600/2-6

6. Novelle

6/90

1990-01-19

 

Blatt 1a, 5, 6

1600/2-7

7. Novelle

80/90

1990-08-29

 

Blatt 1a, 2, 2a, 3, 5, 6, 7

1600/2-8

8. Novelle

11/91

1991-02-08

 

Blatt 1, 1a, 2, 2a, 3, 4, 5, 6, 7, 8

1600/2-9

9. Novelle

59/91

1991-06-05

 

Blatt 1a, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10

1600/2-10

10. Novelle

68/91

1991-06-07

 

Blatt 10

1600/2-11

11. Novelle

127/91

1991-11-21

 

Blatt 7, 10, 11

1600/2-12

12. Novelle

1/92

1992-01-23

 

Blatt 1a, 2a, 6, 7, 11, 12

1600/2-13

13. Novelle

53/92

1992-05-06

 

Blatt 10, 11, 12

1600/2-14

14. Novelle

74/92

1992-06-12

 

Blatt 1, 11, 12, 13

1600/2-15

15. Novelle

114/92

1992-09-24

 

Blatt 6, 6a, 10, 10a, 13

1600/2-16

16. Novelle

136/92

1992-11-09

 

Blatt 2, 2a, 6, 6a, 13

1600/2-17

17. Novelle

150/92

1992-12-29

 

Blatt 1a, 7, 7a, 9, 9a, 14

1600/2-18

18. Novelle

38/93

1993-05-11

 

Blatt 3, 6, 7, 10, 10a, 11, 11a, 13, 14

1600/2-19

19. Novelle

71/93

1993-06-24

 

Blatt 1a, 5, 5a, 7, 7a, 9, 9a, 10, 10a, 14, 15

1600/2-20

20. Novelle

110/93

1993-12-03

 

Blatt 1, 1a, 3, 3a, 9, 15

1600/2-21

21. Novelle

2/94

1994-01-18

 

Blatt 4, 10a, 12, 13, 16

1600/2-22

22. Novelle

46/94

1994-04-28

 

Blatt 1, 1a, 2, 2a, 3, 3a, 4, 7, 14, 15, 16, 17

1600/2-23

23. Novelle

83/94

1994-08-25

 

Blatt 2, 8, 10, 12, 12a, 14, 17, 18

1600/2-24

24. Novelle

18/95

1995-02-24

 

Blatt 2b, 3, 4, 4a, 5, 9, 10, 10a, 12, 12a,
13, 15, 16, 17, 17a

1600/2-25

25. Novelle

59/95

1995-04-12

 

Blatt 18

1600/2-26

26. Novelle

103/95

1995-08-16

 

Blatt 1, 2, 3b, 4, 5b, 6, 7a, 12, 16, 16a, 17a

1600/2-27

27. Novelle

13/96

1996-03-28

 

Blatt 1b, 2, 3a, 5, 8, 8a, 9, 14, 16, 18

1600/2-28

28. Novelle

142/96

1996-11-28

 

Blatt 1b, 3, 3b, 5, 5a, 7, 10a, 12, 14, 15, 16, 16a, 18

1600/2-29

29. Novelle

164/96

1996-12-19

 

Blatt 1b, 1c, 2c, 3, 6, 8, 8a, 9a, 11, 14, 17, 18

1600/2-30

30. Novelle

140/97

1997-12-30

 

Blatt 1b, 2c, 3a, 3b, 5a, 5b, 7, 7a, 8a, 10, 12, 16, 17, 17a

1600/2-31

31. Novelle

61/98

1998-04-30

 

Blatt 1b, 2, 3a, 3b, 3c, 5, 6, 9b, 10, 11, 12a, 16a, 18, 19

1600/2-32

32. Novelle

40/99

1999-04-30

 

Blatt 1b, 1c, 2c, 3, 3a, 3b, 6, 7a, 10, 10a, 12, 12a, 15, 17, 19

1600/2-33

33. Novelle

114/99

1999-10-01

 

Blatt 2b, 5, 8, 20

1600/2-34

34. Novelle

32/00

2000-03-29

 

Blatt 1, 1a, 1b, 1c, 8, 12a, 18, 20

1600/2-35

35. Novelle

102/00

2000-11-24

 

Blatt 1b, 2a, 5a, 7b, 8, 9a, 10, 12a, 13, 16, 19, 20

1600/2-36

36. Novelle

45/01

2001-06-15

 

Blatt 21

1600/2-37

37. Novelle

52/01

2001-06-29

 

Blatt 21

1600/2-38

38. Novelle

103/01

2001-09-28

 

Blatt 1b, 2a, 3, 5, 7a, 7b, 8a, 11, 13, 14, 14a, 16a, 18, 19, 22

1600/2-39

39. Novelle

39/02

2002-04-12

 

Blatt 1b, 3a, 4b, 5, 6, 7, 10, 14a

1600/2-40

40. Novelle

93/02

2002-08-29

 

Blatt 22, 23

1600/2-41

41. Novelle

96/02

2002-09-20

 

Blatt 1, 1a, 1c, 2a, 3, 5, 5a, 6, 7, 8a, 10, 11, 11a, 13, 14, 15, 16, 18, 20

1600/2-42

42. Novelle

105/02

2002-09-30

 

Blatt 1, 2a, 3a, 5, 5a, 8a, 16, 16a, 17

1600/2-43

43. Novelle

26/03

2003-02-28

 

Blatt 23

1600/2-44

44. Novelle

42/03

2003-06-24

 

Blatt 24

1600/2-45

45. Novelle

64/03

2003-08-21

 

Blatt 1a, 3, 5b, 6b, 7, 7a, 7b, 9a, 9b, 10a, 14, 14a, 19, 21, 22, 23

1600/2-46

46. Novelle

45/04

2004-06-30

 

Blatt 1b, 1b/1, 3, 4c, 5, 6, 7, 16a, 16b, 17, 20, 21, 21a, 23, 23a

1600/2-47

47. Novelle

47/05

2005-05-31

 

1b/1, 3a, 4c, 5a, 6, 6b, 10, 12a, 16b, 17, 22, 23, 24

1600/2-48

48. Novelle

91/06

2006-10-25

 

Blatt 1b/1, 2, 2a, 2d, 3, 3b, 4c, 4d, 5a, 6, 7, 8a, 9b, 10a, 10b, 11, 13a, 14, 16b, 17, 23, 23a, 24

1600/2-49

49. Novelle

8/08

2008-02-04

 

Blatt 1b/1, 2d, 4c, 4c/1, 5a, 5b, 5c, 6, 6b, 7a, 9c, 10, 11, 12a, 15, 15a, 23, 24, 25

1600/2-50

50. Novelle

58/08

2008-07-15

 

Blatt 1, 1a, 1a/1, 1b/1, 2d, 3, 3b, 3b/1, 7a, 7a/1, 10, 11, 13, 16b, 17a, 20, 25

1600/2-51

51. Novelle

66/09

2009-07-01

 

Blatt 1b/1, 3b, 6, 7b, 7c, 11, 15, 19, 20, 20a, 23, 23a, 24, 25

1600/2-52

52. Novelle

54/10

2010-07-19

 

1c, 2d, 2d/1, 3a, 3b, 4c/1, 4d, 6, 10, 14, 14b, 15, 20, 21a, 23, 26

1600/2-53

53. Novelle

16/11

2011-02-15

 

Blatt 1b/1, 1c, 3a, 3b, 10, 11a, 19, 19a, 20a, 21, 22a, 23, 25, 26

1600/2-54

54. Novelle

23/12

2012-03-16

 

Blatt 1b/1, 2a, 3b, 3b/1, 3c, 4c/1, 7a, 9b, 10, 12, 14b, 16b, 16c, 18a, 19, 22, 26

1600/2-55

55. Novelle

5/13

2013-02-21

 

Blatt 1b/1, 1c, 3a, 3a/1, 3b, 4c/1, 6, 7, 10, 14b, 16, 22, 26

1600/2-56

56. Novelle

20/14

2014-03-14

 

Blatt 2d/0, 3b/1, 3c, 4c/1, 4d, 7b, 7b/1, 9b, 9d, 10, 10a, 11, 14, 14b, 14c, 16b, 16b/1, 17, 17b, 18, 19a, 20a, 22a, 25, 26

1600/2-57

57. Novelle

106/14

2014-12-30

 

Blatt 1c, 4c/1, 4c/2, 5a, 6b, 10, 14, 16, 26

Ausgegeben am
30.12.2014

Jahrgang 2014
106. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 9. Dezember 2014 aufgrund der Paragraphen 20 bis 22 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, Landesgesetzblatt 1600–6 , verordnet:

Änderung der

  1. Ziffer eins
    NÖ Gemeindeverbändeverordnung
Artikel I
Die 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung, LGBl. 1600/2, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 8, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 28, wird folgender Absatz 28, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 31, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 39, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 58, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 82, werden folgende Absatz 13 und 14 angefügt:

  1. Ziffer 7
    Paragraph 99, entfällt.

  1. Ziffer 8
    Folgender Paragraph 176, wird angefügt:

Artikel II

Die von der Verbandsversammlung am 27. Mai 2014 beschlossene Auflösung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Kilb” wird genehmigt. Die Auflösung wird am 1. Jänner 2015 wirksam.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann-Stellvertreter
Sobotka

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrat
Androsch

Paragraph eins,

(entfällt)

Paragraph 2,

Gemeindeverband der Musikschule Lilienfeld

(1) Die von den Gemeinden Lilienfeld, Hohenberg, Kleinzell, St. Aegyd am Neuwalde und Türnitz beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Lilienfeld” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1987 wirksam.

(2) Das Ausscheiden der Gemeinde St. Aegyd am Neuwalde sowie der Beitritt der Gemeinden Annaberg und Eschenau und die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 31. Mai 2002 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 2 und 5, Paragraph 12, Absatz eins,) werden genehmigt. Der Beitritt der Gemeinde Annaberg wurde mit 1. Jänner 1991 wirksam. Das Ausscheiden der Gemeinde St. Aegyd am Neuwalde, der Beitritt der Gemeinde Eschenau und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.

Paragraph 3,

(entfällt)

Paragraph 4,

Gemeindeverband Horn für

Abwasserbeseitigung

(1) Die von der Verbandsversammlung am 2. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 13, Absatz 5,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Altenburg, Brunn an der Wild, Irnfritz-Messern und Röhrenbach sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 16. Oktober 1992 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins und 5, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, 3, 4, 5 und 6, Paragraph 11, Absatz 2 und 3, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 16,, Anhang 1) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 25. April 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 6,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1995 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 1. Juni 1999 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 3 und 10) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 2000 wirksam.

Paragraph 5,

Gemeindeverband Horn für Wasserversorgung

(1) Die von der Verbandsversammlung am 2. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7,, Paragraph 13, Absatz 5,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 28. Juni 2007 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen 3,, 10 und 12) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2008 wirksam.

Paragraph 6,

Gemeindeabwasserverband

Krems an der Donau

(1) Die von der Verbandsversammlung am 23. Juli 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2 bis 5, Paragraph 7,, Paragraph 11, Absatz 8 und 9, Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz 4,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 21. März 1988 sowie von der Stadt mit eigenem Statut Krems an der Donau beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 11, Absatz 8,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinden Etsdorf-Haitzendorf und Straß im Straßertale sowie die von der Verbandsversammlung am 5. September 1990 und am 6. November 1990 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins und 3, Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 2 und 3) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1991 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,, Paragraph 11, Absatz 2,, 4, 8 und 9) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinden Bergern im Dunkelsteinerwald, Furth bei Göttweig, Hohenwarth-Mühlbach am Manhartsberg, Mautern an der Donau, Paudorf und Rossatz in der Wachau sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 10. November 1992 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins und 3, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 3, Litera ,, b und c, Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins,, 2, 6 und 7, Paragraph 11, Absatz 8,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(6) Der Beitritt der Gemeinde Gföhl sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 13. November 1997 und am 4. Juni 1998 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2,, 9 und 11) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(7) Die von den betroffenen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 30. Mai 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2, Ziffer 16,, Paragraph 11, Absatz 2, Bauabschnitt römisch VIII und Absatz 4, Ziffer eins,, 2, 5 und 7) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(8) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 14. November 2002 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2, [neu], Paragraph 11, Absatz 2,, Absatz 3, Litera , [neu] und Absatz 4, Ziffer 8, [neu]) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2003 wirksam.

(9) Der Beitritt der Gemeinde Stratzing sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2007 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 11,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.

Paragraph 7,

Gemeindeverband zur Pensionsauszahlung

an Gemeindebeamte

(Gemeindepensionsverband)

(1) Der Beitritt der Gemeinden Göttlesbrunn-Arbesthal, Klausen-Leopoldsdorf, Ludweis-Aigen und Spannberg sowie die von der Verbandsversammlung am 7. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz 5,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Dietmanns, Grünau und Schrems sowie die von der Verbandsversammlung am 24. November 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1988 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Kirchberg am Walde und das Ausscheiden der Gemeinde Echsenbach sowie die von der Verbandsversammlung am 1. April 1981 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) wird genehmigt. Der Beitritt und das Ausscheiden sowie die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1982 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinden Emmersdorf an der Donau, Katzelsdorf, Loich und Rußbach sowie die von der Verbandsversammlung am 12. April 1988 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1989 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinden Tattendorf und Teesdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 22. November 1988 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1988 wirksam.

(6) Der Beitritt der Gemeinde Au am Leithaberge sowie die von der Verbandsversammlung am 11. April 1989 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1990 wirksam.

(7) Die Beitritte der Gemeinden Großmugl, Kirchstetten, Kottes-Purk und St. Egyden am Steinfeld sowie die von der Verbandsversammlung am 21. November 1989 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1990 wirksam.

(8) Die Beitritte der Gemeinden Grafenschlag, Hafnerbach, Parbasdorf, St. Leonhard am Hornerwald, St. Margarethen an der Sierning und Trattenbach sowie die von der Verbandsversammlung am 24. April 1990 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1991 wirksam.

(9) Die Beitritte der Gemeinden Alberndorf im Pulkautal, Karlstetten, Mannsdorf an der Donau, Meiseldorf und Schweiggers sowie die von der Verbandsversammlung am 30. Oktober 1990 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1991 wirksam.

(10) Der Beitritt der Gemeinden Altendorf, Haugschlag, Leopoldsdorf im Marchfelde und Weinburg sowie die von der Verbandsversammlung am 30. April 1991 und am 29. Oktober 1991 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 3,) wird genehmigt. Der Beitritt sowie die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1992 wirksam.

(11) Der Beitritt der Gemeinden Echsenbach, Haunoldstein und Krumau am Kamp sowie von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 1993 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(12) Die Beitritte der Gemeinden Geras, Kirchberg a. d. Pielach und Senftenberg und die von der Verbandsversammlung am 17. Mai 1994 und 29. November 1994 beschlossenen Änderungen der Satzung (Paragraph eins und Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1995 wirksam.

(13) Die Beitritte der Gemeinden Altenburg, Großgöttfritz, St. Bernhard-Frauenhofen und Zelking-Matzleinsdorf und die von der Verbandsversammlung am 6. Juni 1995 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 13, Absatz 4,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1996 wirksam.

(14) Der Beitritt der Gemeinde Lengenfeld und die von der Verbandsversammlung am 24. Oktober 1995 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 18,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.

(15) Der Beitritt der Gemeinde Seefeld-Kadolz und die von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 1996 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(16) Die Beitritte der Gemeinden Persenbeug-Gottsdorf und Gießhübl und die von der Verbandsversammlung am 18. März 1997 und 4. November 1997 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(17)

Der Beitritt der Gemeinden Neustadtl an der Donau, Golling an der Erlauf, Bärnkopf und Kirnberg an der Mank und die von der Verbandsversammlung am 10. März 1998 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) wird genehmigt. Die Beitritte werden mit 1.1.1998 wirksam.

(18) Der Beitritt der Gemeinden Hochleithen, Mönichkirchen und Reisenberg und die von der Verbandsversammlung am 8. Juni 1999 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(19) Der Beitritt der Gemeinde Schwarzenau und die von der Verbandsversammlung am 29. Februar 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(20) Der Beitritt der Gemeinden Gedersdorf und Leiben und die von der Verbandsversammlung am 24. Oktober 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(21) Der Beitritt der Gemeinden Hollenthon und Markgrafneusiedl und die von der Verbandsversammlung am 22. Mai 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(22) Der Beitritt der Gemeinden Aderklaa, Schönbühel-Aggsbach, Sulz im Weinviertel und Wang sowie die von der Verbandsversammlung am 3. Juni 2003 und 4. November 2003 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam.

(23) Der Beitritt der Gemeinde Schönberg am Kamp sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Oktober 1999 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(24) Die Beitritte der Gemeinden Krummnußbaum und Stössing sowie die von der Verbandsversammlung am 11. Mai 2004 und 10. November 2004 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2005 wirksam.

(25) Der Beitritt der Gemeinden Andlersdorf, Dobersberg und Scheiblingkirchen-Thernberg sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 12, Absatz 3,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.

(26) Der Beitritt der Gemeinde Marbach an der Donau sowie die von der Verbandsversammlung am 8. November 2006 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2007 wirksam.

(27) Der Beitritt der Gemeinden Reinsberg, St. Georgen am Reith und Walpersbach sowie die von der Verbandsversammlung am 27. November 2007 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.

(28) Der Beitritt der Gemeinde Michelbach sowie die von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 2008 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2009 wirksam.

(29) Der Beitritt der Gemeinden Frankenfels und Ottenthal sowie die von der Verbandsversammlung am 9. Juni 2010 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2011 wirksam.

(30) Der Beitritt der Gemeinde Großharras sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 2011 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.

(31) Der Beitritt der Gemeinde Rohrendorf bei Krems sowie die von der Verbandsversammlung am 7. November 2012 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

Paragraph 8,

Gemeindeabwasserverband für den Raum Purgstall an der Erlauf, Scheibbs und St. Anton an der Jeßnitz

(1) Die von der Verbandsversammlung am 24. April 1987 und 26. Mai 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 4 bis 6, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz 4,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde St. Anton an der Jeßnitz und die Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 11, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 13. Juni 1995 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1996 wirksam.

(5) Die von der Verbandsversammlung am 20. Oktober 2009 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 14, Absatz ,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2010 wirksam.

(6) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 11. Dezember 2013 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2014 wirksam.

Paragraph 9,

Gemeindeverband

Wasserversorgung Schneebergland

(1) Die von der Verbandsversammlung am 25. März 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 16,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 11, Absatz 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Hohe Wand sowie die von der Verbandsversammlung am 29. Mai 2012 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen eins bis 3, Paragraph 6, Absatz und Paragraph 10, Absatz ,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

Paragraph 10,

Gemeindeabwasserverband Fischatal

(1) Die von der Verbandsversammlung am 1. Juli 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz 4,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 12, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 12,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 12, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2011 wirksam.

Paragraph 11,

Gemeindeverband Abwasserbeseitigung Raum Hohe

Wand-Steinfeld

(1) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 12, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 3. November 1988 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 11,, Paragraph 14 und Paragraph 16, Absatz 4,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1989 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinden Höflein an der Hohen Wand und Hohe Wand sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 2. Mai 1991 und am 17. März 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 6, Absatz eins,, 2, 3 und 5, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 17,, Paragraph 19, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 20,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 1997 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 6, Absatz eins,, 12 Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 8. August 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.

Paragraph 12,

Gemeindeabwasserverband

Ennstal-St. Pantaleon

(1) Die von der Verbandsversammlung am 1. April 1987 und 1. Juli 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 15, Absatz 5,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 17. August 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 13 a,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

Paragraph 13,

Gemeindeabwasserverband

Kleines Erlauftal

(1) Die von der Verbandsversammlung am 29. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4 und Paragraph 14, Absatz 4,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 24. November 1989 und am 28. Juni 1990 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinden Reinsberg und Gresten-Land sowie die von der Verbandsversammlung am 23. Juni 1992 und von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen eins bis 4, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins und 3, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2 bis 10, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2 und 3, Paragraph 14,, Paragraph 15,, Paragraph 17, Absatz 4 und Paragraph 18,) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 11,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 24. September 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins, Litera ,, Paragraph 6, Absatz eins und 5 Ziffer 6,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 3,, 4, 5 [neu] und 8 [neu], Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2 und 3, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(6) Der Beitritt der Gemeinde Waidhofen an der Ybbs sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 13. Juni 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 11, Absatz 4,, 5 und 6) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.

(7) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen 3, Absatz und 11 Absatz 5 und 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2012 wirksam.

Paragraph 14,

(entfällt)

Paragraph 15,

Gemeindeabwasserverband

im Raume Groß-Kadolz

(1) Die von der Verbandsversammlung am 17. Juni 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz 2,, §12 Absatz eins und Paragraph 14, Absatz 4,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Mailberg und die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Ver-

bandsversammlung am 16. Februar 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 5, Absatz eins und 4, Paragraph 6, Absatz eins,, 2 und 6, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 11,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 1999 wirksam.

Paragraph 16,

Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung

Bezirk Zwettl

(1) Der Beitritt der Gemeinde Gutenbrunn und die von der Verbandsversammlung am 27. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 9 und Paragraph 17, Absatz 4,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Sallingberg sowie die von der Verbandsversammlung am 16. Februar 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1988 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 9. März 1988 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(4) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Grafenschlag und der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Langschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 1988 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1989 wirksam.

(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(6) Der Beitritt der Gemeinde Vitis, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Echsenbach sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Februar 1991 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 3, Absatz eins,) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1992 wirksam.

(7) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Eintreibung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühr der Gemeinde Echsenbach und der Kommunalsteuer der Gemeinden Altmelon, Arbesbach, Bärnkopf, Grafenschlag, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Traunstein, Vitis und Waldhausen sowie die von der Verbandsversammlung am 24. November 1993 und am 7. März 1994 beschlossenen Änderungen der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz eins und 2) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(8) Die von den Gemeinden Altmelon, Arbesbach, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Groß-Gerungs, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Traunstein, Waldhausen und Pölla beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(9) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinden Gutenbrunn und Schweiggers sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2,) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.

(10) Der Beitritt der Gemeinde Raabs an der Thaya und die von der Verbandsversammlung am 10. Juni 1996 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(11) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Grafenschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 2. Dezember 1996 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(12) Die von den betroffenen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 15. Dezember 1997 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Änderung wird mit 1.1.1998 wirksam.

(13) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 25. September 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(14) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 6. März 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(15) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinden Altmelon, Großgöttfritz und Ottenschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2 und 3) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.

(16) Die Übertragung der Vollziehung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, Landesgesetzblatt 8240, die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechtes, die die Entsorgung, Behandlung und Verwertung von Abfall zum Gegenstand haben, durch die Gemeinde Allentsteig sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Übertragung der Vollziehung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(17) Die Übertragung der Vollziehung des Paragraph 34, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, durch die Gemeinde Allentsteig sowie die von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 2002 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Übertragung der Vollziehung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2003 wirksam.

(18) Der Beitritt der Gemeinden Göpfritz an der Wild und Zwettl-Niederösterreich, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Kirchschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2003 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, [neu], Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 4,) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam.

(19) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Ottenschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 20. Dezember 2006 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2007 wirksam.

(20) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Interessentenbeiträge der Gemeinde Traunstein sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2007 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.

(21) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühren der Gemeinde Martinsberg sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2008 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2009 wirksam.

(22) Das Ausscheiden der Gemeinde Kottes-Purk hinsichtlich der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr (einschließlich einer Überprüfung bei den Abgabepflichtigen) sowie die von der Verbandsversammlung am 19. März 2009 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3, Absatz eins,) wird genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.

(23) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags gemäß dem NÖ Tourismusgesetz 2010, einschließlich der Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Arbesbach, Bad Traunstein, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes- Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Pölla, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schweiggers, Schwarzenau und Vitis sowie die von der Verbandsversammlung am 21. März 2013 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

Paragraph 17,

Abgabeneinhebungsverband Scheibbs

(1) Der Beitritt der Gemeinde Puchenstuben sowie die von der Verbandsversammlung am 22. Dezember 1986, 13. April 1987 und 23. Dezember 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 4 und 5, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8 a,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 5,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 4. Dezember 1989 und am 5. April 1990 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1990 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 19. Dezember 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 8 a,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(5) Das Ausscheiden der Gemeinde Lunz am See und die von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 2003 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Das Ausscheiden der Gemeinde Lunz am See und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam.

(6) Die von der Verbandsversammlung am 18. Oktober 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 8 a, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.

(7) Die von der Verbandsversammlung am 14. Dezember 2007 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3, Absatz 2 und 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2008 wirksam.

Paragraph 18,

Gemeindeabwasserverband

Mittleres Rußbachtal

(1) Die von der Verbandsversammlung am 11. November 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5, Absatz eins bis 4, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 18,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Kreuzstetten sowie die von den verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 30. November 1992 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.

Paragraph 19,

Gemeindeabwasserverband

Wolkersdorf-Pillichsdorf-Großengersdorf

(1) Die von der Verbandsversammlung am 3. November 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10,, Paragraph 14, Absatz 4,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 11, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3 und Paragraph 11, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2013 wirksam.

Paragraph 20,

Gemeindeverband

Abwasserbeseitigung Raum Pöchlarn

(1) Die von der Verbandsversammlung am 14. Dezember 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 15,, Paragraph 16, Absatz 4,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Bergland sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 20. März 1990 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1991 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 16. März 1992 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 13, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.

(4) Die von den betroffenen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 12,) wird genehmigt. Die Änderung wird mit 1.1.1998 wirksam.

(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 12, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2010 wirksam.

Paragraph 21,

Grundsteuereinhebungsverband

Laa an der Thaya

(1) Die von der Verbandsversammlung am 5. November 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 18,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 14. Juni 1995 und am 15. Oktober 1997 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2,, 13 Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde hinsichtlich Paragraph 2, mit 1. Jänner 1995 und hinsichtlich Paragraph 13, Absatz eins, mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Staatz und die von der Verbandsversammlung am 20. Dezember 2004 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2005 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Fallbach und die von der Verbandsversammlung am 1. Juli 2010 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2011 wirksam.

Paragraph 22,

Gemeindewasserversorgungsverband

Amstetten

Die von der Verbandsversammlung am 12. November 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 14, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

Paragraph 23,

(entfällt)

Paragraph 24,

Gemeindeabgabeneinhebungsverband

Wiener Neustadt

(1) Die von der Verbandsversammlung am 18. März 1987 und 2. Dezember 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 3 bis 7, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 12,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 20,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Scheiblingkirchen-Thernberg, Schwarzenbach, St. Corona am Wechsel und Zöbern sowie die von der Verbandsversammlung am 20. Oktober 1993 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 3,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Die von den Gemeinden Bad Schönau, Bromberg, Hochneukirchen-Gschaidt, Hohe Wand, Hollenthon, Katzelsdorf, Krumbach, Lichtenegg, Markt-Piesting, Matzendorf-Hölles, Miesenbach, Muggendorf, Rohr am Gebirge, Scheiblingkirchen-Thernberg, Schwarzenbach, St. Corona am Wechsel, Theresienfeld, Weikersdorf am Steinfeld, Wiesmath und Zöbern beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Walpersbach sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1995 wirksam.

(5) Die Beitritte der Gemeinden Mönichkirchen und Thomasberg sowie die von der Verbandsversammlung am 25. Oktober 1995 und am 20. Dezember 1995 beschlossenen Änderungen der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.

(6) Die Beitritte der Gemeinden Breitenau und Ebenfurth sowie die von der Verbandsversammlung am 16. Oktober 1996 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(7) Die Beitritte der Gemeinden St. Egyden am Steinfeld und Schwarzau am Steinfeld sowie die von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 1997 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2,, 3) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(8) Der Beitritt der Gemeinden Gutenstein und Hochwolkersdorf und die von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 1998 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2 und 3) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden mit 1. Jänner 1999 wirksam.

(9) Der Beitritt der Gemeinde Felixdorf und die von der Verbandsversammlung am 14. November 2007 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen 2 und 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.

(10) Der Beitritt der Gemeinde Feistritz am Wechsel sowie die von der Verbandsversammlung am 22. November 2000 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen 2,, 3, 10 Absatz 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2001 wirksam.

(11) Das Ausscheiden der Gemeinde Ebenfurth und die von der Verbandsversammlung am 19. November 2008 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen 2 und 3) wird genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2009 wirksam.

(12) Die von der Verbandsversammlung am 10. November 2010 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2011 wirksam.

(13) Der Beitritt der Gemeinde Winzendorf-Muthmannsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 29. März 2012 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen 2 und 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

Paragraph 25,

Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling

(1) Die von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 1987 beschlossene Änderung der Satzung [§ 5 Absatz eins bis 4, Paragraph 6, Absatz 2 bis 5, Paragraph 6, Absatz 7,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins, (neu), Paragraph 14, Absatz 5, (neu), Paragraph 15, (neu), Paragraph 16, Absatz 4, (neu)] wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Breitenfurt sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 3. März 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 10,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 29. Februar 1996 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1997 wirksam.

(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 5, Einleitungssatz, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.

(6) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe der Gemeinden Guntramsdorf, Maria Enzersdorf und Perchtoldsdorf, der Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren der Gemeinden Maria Enzersdorf und Perchtoldsdorf sowie der Kommunalsteuer der Gemeinde Guntramsdorf, ferner die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2011 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen eins,, 3, 11, 12, Anlage A) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.

(7) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren, der Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Brunn am Gebirge, der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Bereitstellungsgebühr, der Wasserbezugsgebühr, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Münchendorf, der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Vösendorf wird genehmigt. Ferner werden die von der Verbandsversammlung am 10. April 2012 und am 2. Oktober 2012 beschlossenen Änderungen der Satzung (Anlage A), und zwar im Umfang der von den Gemeinden Brunn am Gebirge, Münchendorf und Vösendorf beschlossenen Übertragungen der genannten Abgaben, genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

Paragraph 26,

Gemeindeabwasserverband Aspang-Feistritz

(1) Die von den Gemeinden Aspangberg-St. Peter, Aspang-Markt und Feistritz am Wechsel beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Aspang-Feistritz” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Kirchberg am Wechsel, Otterthal, Raach am Hochgebirge, St. Corona am Wechsel und Trattenbach sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 28. Dezember 1990 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1991 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 29. November 2012 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5, Absatz 4,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2013 wirksam.

Paragraph 27,

Gemeindeverband

Sulzbach-Abwasserverband

(1) Die von der Verbandsversammlung am 21. März 1988 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 14, Absatz 4,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1989 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Velm-Götzendorf sowie die von der Gemeinde Spannberg und von der Verbandsversammlung am 16. November 1990 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1990 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 22. Februar 1991 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 9, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Ebenthal und die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 13. Oktober 2011 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen 2,, 3 Absatz eins und 3, 5 Absatz 4,, 6 Absatz eins,, 9 Absatz 2,, 11 Absatz 2 bis 5 und 8, 13 Absatz 2,, 14 Absatz eins und 15) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.

Paragraph 28,

Gemeindeverband für Umweltschutz

und Abgabeneinhebung im Bezirk Melk

(1) Die von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2 bis 6, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 15,, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz 5 und Paragraph 19,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde St. Leonhard am Forst beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,, Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1989 wirksam.

(3) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühr der Gemeinden Ruprechtshofen und Schönbühel-Aggsbach sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 27. Juni 1990 und am 6. November 1990 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3 und 13) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1991 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 6. November 1990 beschlossene weitere Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 17,, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 21 und Paragraph 22,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(5) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühr für die Gemeinde Dorfstetten sowie die von der Verbandsversammlung am 14. Jänner 1991 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3,) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1992 wirksam.

(6) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühr und Wassergebühr der Gemeinde Texingtal, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Getränke- und Speiseeissteuer der Gemeinde Ybbs an der Donau, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Ortstaxe der Gemeinden Loosdorf, Mank, Persenbeug-Gottsdorf, St. Leonhard am Forst und Ybbs an der Donau, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrages der Gemeinden Persenbeug-Gottsdorf und Ybbs an der Donau sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 1991 (Paragraph 3, Absatz 3, Litera und b) beschlossene Änderung der Satzung werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1992 wirksam.

(7) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühr der Gemeinde Kirnberg an der Mank, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Ortstaxe der Gemeinden Bergland, Hofamt-Priel, Neumarkt an der Ybbs und Pöggstall sowie die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrages der Gemeinde Pöggstall und die von der Verbandsversammlung am 25. Mai 1992 (Paragraph 3, Absatz 3, Litera und b) und am 14. Dezember 1992 (Paragraph 3, Absatz 3, Litera ,, Paragraph 14, Absatz eins, Litera ,) beschlossene Änderung der Satzung werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(8) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühr der Gemeinde Münichreith-Laimbach sowie die von der Verbandsversammlung am 25. Mai 1992 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(9) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer der Gemeinden Artstetten-Pöbring, Bergland, Bischofstetten, Blindenmarkt, Dorfstetten, Dunkelsteinerwald, Emmersdorf, Erlauf, Golling an der Erlauf, Hofamt-Priel, Hürm, Kilb, Kirnberg an der Mank, Klein-Pöchlarn, Krummnußbaum, Leiben, Loosdorf, Mank, Marbach an der Donau, Maria Taferl, Münichreith-Laimbach, Neumarkt an der Ybbs, Nöchling, Persenbeug-Gottsdorf, Petzenkirchen, Pöchlarn, Pöggstall, Raxendorf, Ruprechtshofen, Schönbühel-Aggsbach, Schollach, St. Leonhard am Forst, St. Martin-Karlsbach, St. Oswald, Texingtal, Weiten, Yspertal und Zelking-Matzleinsdorf, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer und Wassergebühr der Gemeinde Dunkelsteinerwald, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühr für die Gemeinden Hürm und Raxendorf und die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 4. Mai 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) werden insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(10) Die von der Verbandsversammlung am 5. Dezember 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 14, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1995 wirksam.

(11) Die von den Gemeinden Texingtal, Ruprechtshofen und Schönbühel-Aggsbach und von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 1995 und am 6. Mai 1996 beschlossenen Änderungen der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3, Litera und b, Paragraph 14, Absatz eins, Litera ,) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.

(12) Die von den Gemeinden Emmersdorf, Hürm, Leiben und St. Leonhard am Forst und von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 1996 und am 26. Mai 1997 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1997 wirksam.

(13) Die von der Gemeinde Kirnberg an der Mank und von der Verbandsversammlung am 15. Dezember 1998 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 1999 wirksam.

(14) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 11. Dezember 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(15) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. Juni 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3, Litera ,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird hinsichtlich der Gemeinde

Pöchlarn mit 1. Jänner 2003 wirksam. Hinsichtlich der Gemeinde Pöggstall wurde die Satzungsänderung mit 1. Juli 2001 und hinsichtlich der Gemeinde Kirnberg an der Mank mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(16) Die Übertragung der

Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrages der Gemeinde St. Oswald,

Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, Kanalgebühr, Wassergebühr, Ortstaxe und des Interessentenbeitrages der Gemeinde Melk,

Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, Kanalgebühr, Wassergebühr der Gemeinde St. Leonhard am Forst,

Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer und des Interessentenbeitrages der Gemeinde Hürm sowie

der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Lustbarkeitsabgabe der Gemeinde Neumarkt an der Ybbs

und die von der Verbandsversammlung am 26. Mai 1997 (Paragraph 3, Absatz 3, Litera ,), am 11. Dezember 2000 (Paragraph 14, Absatz eins und 3) und am 9. Mai 2002 (Paragraph 3, Absatz 3, Litera und b) beschlossene Änderung der Satzung werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden mit 1. Jänner 2003 wirksam.

(17) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühr der Gemeinden Erlauf und Pöchlarn sowie die von der Verbandsversammlung am 15. Dezember 2003 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3, Litera ,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam.

(18) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalgebühr und der Wassergebühr der Gemeinde Ruprechtshofen sowie die von der Verbandsversammlung am 17. Mai 2004 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3, Litera ,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2005 wirksam.

(19) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe und der Wasseranschlussabgabe der Gemeinden Erlauf, Melk und Ruprechtshofen sowie die von der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2004 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3, Litera ,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2005 wirksam.

(20) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Gebrauchsabgabe der Gemeinden Artstetten-Pöbring, Emmersdorf an der Donau, Erlauf, Golling an der Erlauf, Hürm, Kilb, Kirnberg an der Mank, Klein-Pöchlarn, Krummnußbaum, Loosdorf, Mank, Marbach an der Donau, Maria Taferl, Nöchling, Persenbeug-Gottsdorf, Raxendorf, Ruprechtshofen, Schönbühel-Aggsbach, St. Martin-Karlsbach, Weiten, Ybbs an der Donau und Zelking-Matzleinsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 12. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3, Litera ,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2006 wirksam.

(21) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe der Gemeinden Golling an der Erlauf und St. Leonhard am Forst, der Wasseranschlussabgabe der Gemeinde St. Leonhard am Forst, der Gebrauchsabgabe der Gemeinden Bergland, Blindenmarkt, Neumarkt an der Ybbs und St. Leonhard am Forst sowie die von der Verbandsversammlung am 12. Juni 2006 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3, Litera und b) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2007 wirksam.

(22) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrages und der Ortstaxe der Gemeinde Emmersdorf an der Donau und die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Gebrauchsabgabe der Gemeinde St. Oswald sowie die von der Verbandsversammlung am 4. Dezember 2006 beschlos-

sene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3, Litera ,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2007 wirksam.

(23) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe, der Wasseranschlussabgabe, der Wasserbezugsgebühr und der Bereitstellungsgebühr der Gemeinde Emmersdorf an der Donau sowie die von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 2009 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3, Absatz 3, Litera ,) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.

(24) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer und Wassergebühren der Gemeinde Krummnußbaum, der Gebrauchsabgabe der Gemeinden Münichreith-Laimbach und Yspertal, der Kanaleinmündungsabgabe und der Wasseranschlussabgabe der Gemeinde Neumarkt an der Ybbs, ferner der Beitritt der Gemeinde Sitzenberg-Reidling und die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr, der Wassergebühren, der Wasseranschlussabgabe und der Kommunalsteuer der Gemeinde Sitzenberg-Reidling sowie die von der Verbandsversammlung am 23. Mai 2011 und am 7. Dezember 2011 beschlossenen Satzungsänderungen (Paragraphen 2 und 3 Absatz 3, Litera und b) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.

(25) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Wasserbezugsgebühr, der Bereitstellungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr und der Kommunalsteuer für die Gemeinde Ybbs an der Donau, der Grundsteuer, der Wasserbezugsgebühr, der Bereitstellungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, der Kanaleinmündungsabgabe und der Kanalbenützungsgebühr für die Gemeinde Marbach an der Donau sowie die von der Verbandsversammlung am 11. April 2012 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

(26) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer und der Kanalbenützungsgebühr für die Gemeinde Nöchling, der Vergnügungsabgabe für die Gemeinde Blindenmarkt sowie die von der Verbandsversammlung am 26. November 2012 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

(27) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Vergnügungsabgabe, der Kanaleinmündungsabgabe, der Wasseranschlussabgabe, der Bereitstellungsgebühr und der Wasserbezugsgebühr für die Gemeinde Klein-Pöchlarn, der Vergnügungsabgabe für die Gemeinde Neumarkt an der Ybbs, des Interessentenbeitrags für die Gemeinden Bergland, Blindenmarkt, Dorfstetten, Emmersdorf an der Donau, Erlauf, Kirnberg an der Mank, Krummnußbaum, Leiben, Marbach an der Donau, Maria Taferl, Melk, Nöchling, Petzenkirchen, Raxendorf, Schönbühel-Aggsbach, Sitzenberg-Reidling, Weiten, Yspertal und Zelking-Matzleinsdorf, sowie der Nächtigungstaxe für die Gemeinden Bergland, Dorfstetten, Emmersdorf an der Donau, Erlauf, Leiben, Melk, Petzenkirchen, Pöggstall, Schönbühel-Aggsbach, Sitzenberg-Reidling und Zelking-Matzleinsdorf werden genehmigt. Die von der Verbandsversammlung am 25. November 2013 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3,) wird im Umfang der vorstehend aufgezählten Übertragungen genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

(28) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wasseranschlussabgabe für die Gemeinde Golling an der Erlauf und des Interessentenbeitrages für die Gemeinde Texingtal sowie die von der Verbandsversammlung am 28. April 2014 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2015 wirksam.

Paragraph 29,

Gemeindeabwasserverband Oberes Urltal

(1) Das Ausscheiden der Gemeinde Ertl sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 16. Dezember 1987 und am 6. April 1988 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 6, Absatz eins,, 3, 4 und 5, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz 3 und 4, Paragraph 12 und Paragraph 14, Absatz 4,) werden genehmigt. Das Ausscheiden der Gemeinde Ertl und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1989 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 11. November 2009 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 13, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2010 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 11, Absatz 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2014 wirksam.

Paragraph 30,

Gemeindeverband für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk St. Pölten

(1) Die von den Gemeinden Gerersdorf und Nußdorf ob der Traisen sowie von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins und 4, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz 4,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1989 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Stössing sowie die von der Verbandsversammlung am 20. Dezember 1988 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 3, Absatz eins,) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1989 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinden Eichgraben, Statzendorf und Wölbling sowie die von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 1990 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 3,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1991 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinden Kirchstetten, Obergrafendorf, Prinzersdorf, Weinburg und Wilhelmsburg sowie die von den verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 1991 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 3,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 1992 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinde Neulengbach sowie die von der Gemeinde Frankenfels und von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 1992 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2,, 3 Absatz 5,, 13 Absatz eins,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(6) Die von den Gemeinden Altlengbach, Asperhofen, Böheimkirchen, Brand-Laaben, Eichgraben, Frankenfels, Grünau, Hafnerbach, Haunoldstein, Inzersdorf-Getzersdorf, Kapelln, Karlstetten, Kasten bei Böheimkirchen, Kirchberg an der Pielach, Loich, Maria-Anzbach, Markersdorf-Haindorf, Michelbach, Neidling, Neustift- Innermanzing, Obritzberg-Rust, Phyra, Rabenstein an der Pielach, St. Margarethen an der Sierning, Schwarzenbach an der Pielach, Statzendorf, Stössing,

Weißenkirchen an der Perschling und Wölbling beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,, 3 und 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(7) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 7 und Paragraphen 9 bis 21) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(8) Der Beitritt der Gemeinde Tullnerbach und die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Ortstaxe einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Frankenfels und Maria-Anzbach, der Kommunalsteuer für die Gemeinde Tullnerbach sowie hinsichtlich des Interessentenbeitrages für die Gemeinden Maria-Anzbach und Rabenstein an der Pielach sowie die von der Verbandsversammlung am 21. April 2004 und am 25. November 2004 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 2,) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2005 wirksam.

Paragraph 31,

Gemeindeabwasserverband Amstetten

(1) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 23. März 1988 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 2 und 3, Paragraph 11, Absatz 2 bis 10 sowie Paragraph 13, Absatz 2 und 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1989 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Viehdorf, Sonntagberg und Kematen an der Ybbs sowie die von den verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 8. Oktober 1992 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2,, 3 Absatz eins und 2, 6 Absatz eins und 5, 9 Absatz 2,, 11 Absatz 2 bis 7, 13 Absatz 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 29. November 1996 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 15,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1997 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Neuhofen an der Ybbs und die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 12. November 1999 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2,, 6, 8, 9 und 11) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 21. September 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(6) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 16,, 17 und 18, Paragraph 11, Absatz 3 und 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2005 wirksam.

(7) Der Beitritt der Gemeinde Biberbach sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 2. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5 und 6) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.

(8) Der Beitritt der Gemeinde Euratsfeld sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 24. Oktober 2006 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5 und 6) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2007 wirksam.

(9) Die von der Verbandsversammlung am 29. November 2013 und allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,, Paragraph 11, Absatz 3 und 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2014 wirksam.

Paragraph 32,

Gemeindeverband der Musikschule Yspertal – Südliches

Waldviertel

(1) Die von den Gemeinden Yspertal, Nöchling und St. Oswald beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes der Yspertaler Musikschule wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1989 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Dorfstetten sowie die von der Verbandsversammlung am 26. Juni 1989 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 6, Absatz eins,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderungen werden am 1. Jänner 1990 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Hofamt Priel sowie die von der Verbandsversammlung am 6. Februar 1990 be-

schlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und 6 Absatz eins,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1991 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Bärnkopf sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 17. Oktober 1990 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 11, Absatz 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1991 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinde Persenbeug-Gottsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 27. Juli 1992 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 6, Absatz eins,) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(6) Die von der Verbandsversammlung am 23. November 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 12, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1995 wirksam.

(7) Der Beitritt der Gemeinden Pöggstall und Münichreith-Laimbach sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 19. März 2007 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2008 wirksam.

Paragraph 33,

Gemeindeverband für Umweltschutz in der Region Amstetten

(1) Die von den Gemeinden Allhartsberg, Amstetten, Ardagger, Aschbach-Markt, Behamberg, Biberbach, Ennsdorf, Ernsthofen, Ertl, Euratsfeld, Ferschnitz, Haag, Haidershofen, Hollenstein an der Ybbs, Kematen an der Ybbs, Neuhofen an der Ybbs, Neustadtl an der Donau, Oed-Öhling, Opponitz, St. Georgen am Reith, St. Georgen am Ybbsfeld, St. Pantaleon-Erla, St. Peter in der Au, St. Valentin, Seitenstetten, Sonntagberg, Strengberg, Viehdorf, Wallsee-Sindelburg, Weistrach, Winklarn, Wolfsbach, Ybbsitz, Zeillern und der Stadt mit eigenem Statut Waidhofen an der Ybbs beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Abfallbehandlung Amstetten” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1989 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 3. Juli 1989 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 6, Absatz eins und 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1990 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 27. November 1989 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 13 und Paragraph 14, Absatz eins,) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.

(4) Die von den Gemeinden Allhartsberg, Ardagger, Ernsthofen, Ertl, Ferschnitz, Haag, Kematen an der Ybbs, St. Pantaleon-Erla, St. Peter in der Au, Strengberg, Wallsee-Sindelburg, Weistrach, Wolfsbach und Viehdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 21. April 1992 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Juli 1992 wirksam.

(5) Die Übertragung der Vollziehung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes durch die Gemeinden Behamberg, Biberbach, Haidershofen, Hollenstein an der Ybbs, Neustadtl an der Donau, Oed-Öhling, Opponitz, St. Georgen am Reith, Seitenstetten, Winklarn und Zeillern sowie die von der Verbandsversammlung am 10. Dezember 1992 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Ziffer eins und 2 und Paragraph 14, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(6) Die von den Gemeinden Euratsfeld und Neuhofen a.d. Ybbs und von der Verbandsversammlung am 10. November 1993 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(7) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1995 wirksam.

(8) Die von den Gemeinden Aschbach-Markt, Amstetten, Ennsdorf, St. Valentin und Sonntagberg sowie von der Verbandsversammlung am 2. Dezember 1996 und 23. April 1997 beschlossenen Änderungen der Satzung (Paragraph 3, Ziffer eins bis 5) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden für die Gemeinde Ennsdorf am 1. Juli 1997, im übrigen am 1. Jänner 1997 wirksam.

(9) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Ziffer 6, [neu]) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2003 wirksam.

(10) Die Übertragung der Vollziehung und Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft sowie die Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der diesbezüglichen Abgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung durch die Gemeinde St. Georgen am Ybbsfelde sowie die von der Verbandsversammlung am 12. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Ziffer eins und 3) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2006 wirksam.

(11) Die von der Verbandsversammlung am 6. Dezember 2006 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2007 wirksam.

Paragraph 34,

Gemeindeabwasserverband Trumau-Schönau

(1) Der Beitritt der Gemeinden Blumau-Neurißhof, Günselsdorf, Tattendorf und Teesdorf sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 11. April 1989 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins und 2 und Paragraph 15, Absatz 3,) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 11, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1990 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 11, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 24. November 1998 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 9,, 11 und 13) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 1999 wirksam.

(5) Die von den betroffenen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 11, Absatz 2, Litera ,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(6) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 11, Absatz 2, Litera ,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2004 wirksam.

(7) Die von allen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 26. März 2004 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,, Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz und Litera , [neu], Absatz 2, Litera bis Litera , sowie Litera , [neu], Litera , [neu] und Absatz 6,, Paragraph 13, Absatz eins ;, Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 2, [neu], Paragraph 15,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2005 wirksam.

(8) Die von der Verbandsversammlung am 30. November 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,, Paragraph 11, Absatz eins, Einleitungssatz und Litera , sowie Absatz 2, Litera bis e, Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.

(9) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe, Sonderabgabe) und der Kanalbenützungsgebühr sowie der Errichtung und Erhaltung der Ortskanäle der Gemeinde Günselsdorf, ferner die von der Gemeinde Teesdorf und von der Verbandsversammlung am 2. Juli 2008 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2009 wirksam.

(10) Die von der Gemeinde Teesdorf und von der Verbandsversammlung am 28. Juli 2009 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 11, Absatz 2, Litera ,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2010 wirksam.

(11) Die von der Verbandsversammlung am 2. Oktober 2012 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 13, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2013 wirksam.

Paragraph 35,

Gemeindeverband

der Franz Schubert Musikschule

Hinterbrühl – Gaaden – Wienerwald

(1) Die von den Gemeinden Gaaden, Hinterbrühl und Wienerwald beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes der Musikschule Hinterbrühl – Gaaden – Wienerwald wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1990 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1996 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 23. März 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 9,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

Paragraph 36,

Gemeindeabwasserverband Deutsch-Wagram

Die von den Gemeinden Deutsch-Wagram und Aderklaa beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Deutsch-Wagram” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1990 wirksam.

Paragraph 37,

Gemeindeabwasserverband Marchfeld

(1) Die von den Gemeinden Gänserndorf, Strasshof an der Nordbahn, Schönkirchen-Reyersdorf, Markgrafneusiedl und Glinzendorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Marchfeld” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1990 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Großhofen sowie die von der Verbandsversammlung am 24. April 1991 und von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1992 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 10, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2008 wirksam.

Paragraph 38,

Gemeindeverband der Musikschule Ybbsfeld

(1) Die von den Gemeinden Blindenmarkt, Neumarkt an der Ybbs und Ferschnitz beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Ybbsfeld” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1990 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Steinakirchen am Forst, St. Martin-Karlsbach, Wang und Wolfpassing sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Juni 1990 und am 18. Oktober 1990 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 6, Absatz eins,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1991 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 24. August 1992 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 14, Absatz 4 bis 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Euratsfeld und St. Georgen am Ybbsfelde sowie die von der Verbandsversammlung am 2. September 1993 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 6, Absatz eins,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinde Winklarn sowie die von der Verbandsversammlung am 21. Februar 1995 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.

(6) Die Beitritte der Gemeinden Ardagger und Neustadtl an der Donau sowie die von der Verbandsversammlung am 6. Mai 1996 und 17. Oktober 1996 beschlossenen Änderungen der Satzung (Paragraph 2, Ziffer 11 und 12) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(7) Der Beitritt der Gemeinde Viehdorf und die von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 1998 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 1999 wirksam.

(8) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 11, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

Paragraph 39,

Gemeindeverband der Musikschule

Alpenvorland

(1) Die von den Gemeinden Ruprechtshofen und St. Leonhard am Forst beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Ruprechtshofen – St. Leonhard am Forst” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1990 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 11, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1992 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 28. Oktober 1992 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 12, Absatz eins und 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinden Kirnberg an der Mank, Mank und Texingtal sowie die von der Verbandsversammlung am 15. März 2004 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 9, [entfällt], Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 2, [entfällt], Paragraph 19,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2005 wirksam.

(5) Die von der Verbandsversammlung am 28. Mai 2014 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 5,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2015 wirksam.

Paragraph 40,

Gemeindeabwasserverband Breitenfurt – Laab

(1) Die von den Gemeinden Breitenfurt und Laab im Walde beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Breitenfurt – Laab” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1990 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 10. Oktober 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 6, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.

Paragraph 41,

Gemeindeverband Weinviertel Klinikum –

allgemeines öffentliches

Schwerpunktkrankenhaus Mistelbach

(1) Der Beitritt der Gemeinde Ottenthal und die von der Verbandsversammlung am 3. Juli 1989 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7,, Paragraph 12, Absatz und 2) werden genehmigt. Der Beitritt wurde am 1. Jänner 1989 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 2. Mai 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 12. Mai 2003 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 7, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2004 wirksam.

Paragraph 42,

Gemeindeabwasserverband

Sierndorf-Göllersdorf

(1) Die von der Verbandsversammlung am 30. Jänner 1990 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 10 und Paragraph 12,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.

(2) Die von den verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer ,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2013 wirksam.

Paragraph 43,

Gemeindeabfallwirtschaftsverband des Verwaltungsbezirkes Korneuburg

(1) Die von den Gemeinden Bisamberg, Enzersfeld, Ernstbrunn, Großmugl, Großrußbach, Hagenbrunn, Harmannsdorf, Hausleiten, Langenzersdorf, Leitzersdorf, Leobendorf, Niederhollabrunn, Rußbach, Sierndorf und Stetteldorf am Wagram beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabfallwirtschaftsverband des politischen Bezirkes Korneuburg” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1990 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 17. Oktober 1990 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.

(3) Das Ausscheiden der Gemeinde Bisamberg und die Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 10. März 1993 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 10, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.

(5) Der Austritt der Gemeinde Langenzersdorf und die von der Verbandsversammlung am 23. November 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Austritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1995 wirksam.

(6) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. Juni 1996 beschlossenen Änderungen der Satzung (Paragraph eins und Paragraph 3,) werden insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(7) Der Austritt der Gemeinde Leitzersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 1997 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) wird genehmigt. Der Austritt und die Satzungsänderung wurden mit 1.1.1998 wirksam.

(8) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 5. Juli 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 3,, 6, 8, 9, 10, 13, 14, 17 und 18) und der Beitritt der Gemeinde Bisamberg sowie die am 13. Dezember 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(9) Die von der Verbandsversammlung am 5. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2007 wirksam.

(10) Der Austritt der Gemeinde Stetteldorf am Wagram und die von der Verbandsversammlung am 5. Mai 2011 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Austritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.

Paragraph 44,

Gemeindeverband der Musikschule Mostviertel

(1) Die von den Gemeinden Aschbach-Markt, Oed-Öhling und Wallsee-Sindelburg beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Mostviertel” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1990 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Zeillern und die von der Verbandsversammlung am 8. November 2007 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen 2,, 9, 10 Absatz 2,, 14 Absatz 4 bis 6, 19) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.

Paragraph 45,

Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung Bezirk Baden

(1) Die von den Gemeinden Alland, Altenmarkt an der Triesting, Baden, Bad Vöslau, Berndorf, Blumau-Neurißhof, Ebreichsdorf, Enzesfeld-Lindabrunn, Furth an der Triesting, Günselsdorf, Hernstein, Heiligenkreuz, Hirtenberg, Klausen-Leopoldsdorf, Kottingbrunn, Leobersdorf, Mitterndorf an der Fischa, Oberwaltersdorf, Pfaffstätten, Pottendorf, Pottenstein, Reisenberg, Schönau an der Triesting, Seibersdorf, Sooß, Tattendorf, Teesdorf, Traiskirchen, Trumau und Weissenbach an der Triesting beschlossene Bildung des Gemeindever-

bandes “Gemeindeverband für Abfallbeseitigung im Verwaltungsbezirk Baden” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1990 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 20. November 1990 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 6, Absatz 6,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1996 wirksam.

(4) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 26. Juni 1997 und 10. Dezember 1997 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen eins,, 3, 13, 14) wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1998 und die am 10. Dezember 1998 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1999 genehmigt.

(5) Die von der betroffenen Gemeinde und von der Verbandsversammlung am 25. November 1999 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(6) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 22. März 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(7) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 29. Mai 2002 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3, [neu]) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2003 wirksam.

(8) Der Beitritt der Stadtgemeinde Ebenfurth, die Übertragung der Überprüfung, Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer der Stadtgemeinde Ebenfurth sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2009 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen 2 und 3 Absatz 2,) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2010 wirksam.

(9) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer für die Gemeinde Enzesfeld- Lindabrunn sowie die von der Verbandsversammlung am 3. Dezember 2013 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

Paragraph 46,

Gemeindeverband Musikschule Jauerling

(1) Die von den Gemeinden Aggsbach, Maria Laach am Jauerling, Mühldorf, Raxendorf und Weiten beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Maria Laach am Jauerling” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 28. August 1995 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins und 3, Paragraph 7,, Paragraph 9,, Paragraph 9 a,, Paragraph 12, Absatz eins und 2, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1996 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 2. September 1999 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 7,, 10, 13 und 14) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Emmersdorf an der Donau und die von der Verbandsversammlung am 26. September 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2001 wirksam.

Paragraph 47,

Gemeindewasserversorgungsverband

Ebenfurth-Pottendorf

(1) Die von den Gemeinden Ebenfurth und Pottendorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindewasserversorgungsverband Ebenfurth-Pottendorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. März 2002 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, [neu], Paragraph 12,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2003 wirksam.

Paragraph 48,

Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Gmünd

(1) Die von den Gemeinden Amaliendorf-Aalfang, Bad Großpertholz, Brand-Nagelberg, Eggern, Eisgarn, Gmünd, Großdietmanns, Großschönau, Haugschlag, Heidenreichstein, Hirschbach, Hoheneich, Kirchberg am Walde, Litschau, Moorbad Harbach, Reingers, St. Martin, Schrems, Unserfrau-Altweitra, Waldenstein und Weitra beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Gmünd” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden, die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1996 wirksam.

Paragraph 49,

Gemeindeverband der Musikschule Allhartsberg – Kematen an

der Ybbs – Sonntagberg

Die von den Gemeinden Allhartsberg, Kematen an der Ybbs und Sonntagberg beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Allhartsberg – Kematen an der Ybbs – Sonntagberg” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.

Paragraph 50,

(entfällt)

Paragraph 51,

Gemeindeverband der Franz Schubert Musikschule (Unteres Pitten- und Schwarzatal)

(1) Die von den Gemeinden Erlach, Pitten, Walpersbach, Schwarzau am Steinfelde und Seebenstein beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Unteres Pitten- und Schwarzatal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Breitenau und die von der Verbandsversammlung am 12. März 1996 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 27. November 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen eins,, 3 und 9) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 1. März 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5, Absatz 4,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.

Paragraph 52,

Gemeindeverband für Abfallbehandlung

Bezirk Bruck an der Leitha

(1) Die von den Gemeinden Au am Leithaberge, Bad Deutsch-Altenburg, Bruck an der Leitha, Enzersdorf an der Fischa, Göttlesbrunn-Arbesthal, Götzendorf an der Leitha, Hainburg an der Donau, Höflein, Hundsheim, Mannersdorf am Leithagebirge, Petronell-Carnuntum, Prellenkirchen, Rohrau, Scharndorf, Sommerein, Trautmannsdorf an der Leitha und Wolfsthal-Berg beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Abfallbehandlung Bezirk Bruck an der Leitha” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Hof am Leithaberge und die von der Verbandsversammlung am 22. Juni 1992 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 5, Absatz 5,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 15. März 1993 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 6, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 7. Juni 1995 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 6, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1996 wirksam.

(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1995 wirksam.

(6) Die Beitritte der Gemeinden Berg und Wolfsthal und die von der Verbandsversammlung am 26. Februar 1997 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(7) Die von der Verbandsversammlung am 14. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2 und 5, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 17 und Paragraph 20, [neu]) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.

Paragraph 53,

Gemeindeverband der Musikschule

Ebreichsdorf-Seibersdorf

(1) Die von den Gemeinden Ebreichsdorf und Seibersdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Ebreichsdorf-Seibersdorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 28. Juni 1995 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 6, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1996 wirksam.

Paragraph 54,

Gemeindeverband der Musikschule Kirchberg an der Pielach

Die von den Gemeinden Frankenfels, Kirchberg an der Pielach, Loich, Puchenstuben und Schwarzenbach an der Pielach beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes

“Gemeindeverband der Musikschule Kirchberg an der Pielach” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

Paragraph 55,

Gemeindeabwasserverband Ruprechtshofen-St. Leonhard am Forst

(1) Die von den Gemeinden Ruprechtshofen und St. Leonhard am Forst beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Ruprechtshofen-St. Leonhard am Forst” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1997 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 28. März 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 10 und 11) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2000 wirksam.

Paragraph 56,

Gemeindeverband Abwasserbeseitigung Raum Bad Vöslau

(1) Der Beitritt der Gemeinden Berndorf, Furth an der Triesting, Hernstein, Pottenstein, Schönau an der Triesting und Weissenbach an der Triesting sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 6. Dezember 1990 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins und 3 bis 6, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 2 und 4, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz 2,, 3 und 7, Paragraph 13, Absatz eins und 2, Paragraph 14, (neu), Paragraph 15, (neu) Absatz 4,, Paragraph 17, (neu), Paragraph 18, (neu) Absatz eins,, 3 und 4 und Paragraph 20, (neu) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1991 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 7,, Paragraph 13, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2003 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins und 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 29. März 2011 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3, Absatz ,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2012 wirksam.

(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 14. November 2013 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3, Absatz und Paragraph 12, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2014 wirksam.

Paragraph 57,

Gemeindeverband der Musikschule Laxenburg und Biedermannsdorf

Die von den Gemeinden Biedermannsdorf und Laxenburg beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Laxenburg und Biedermannsdorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

Paragraph 58,

Gemeindeverband für Abgabeneinhebung im Bezirk Amstetten

(1) Die von der Verbandsversammlung am 21. März 1988 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 12,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 20,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1982 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Kematen an der Ybbs sowie die von der Verbandsversammlung am 25. November 1991 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 3,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1992 wirksam.

(3) Die Übertragung der Berechnung, Überprüfung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Ortstaxe der Gemeinden Ardagger, Aschbach-Markt, Behamberg, Euratsfeld, Haidershofen, Hollenstein an der Ybbs, Neuhofen an der Ybbs, Neustadl an der Donau, Opponitz, Seitenstetten, St. Georgen am Reith, St. Georgen am Ybbsfelde, St. Peter in der Au, Viehdorf, Weistrach, Winklarn und Zeillern, die Übertragung der Berechnung, Überprüfung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrages der Gemeinden Aschbach-Markt, Hollenstein an der Ybbs, Neuhofen an der Ybbs, Opponitz, Seitenstetten und St. Peter in der Au sowie die von der Verbandsversammlung am 1. Dezember 1991 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Ziffer 3,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(4) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Ortstaxe der Gemeinde Ertl sowie die von der Verbandsversammlung am 29. März 1993 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Ziffer 3,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinde Ernsthofen, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrages der Gemeinden Ardagger und Ybbsitz sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 9. Dezember 1993 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(6) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr und Wasserbezugsgebühr der Gemeinde Weistrach und die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Ortstaxen der Gemeinden Ferschnitz, Oed-Öhling und Wallsee- Sindelburg sowie die von der

Verbandsversammlung am 9. Dezember 1996 beschlossenen Änderungen der Satzung (Paragraph 3, Ziffer 2 und 3) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(7) Der Beitritt der Gemeinde Ennsdorf sowie die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 10. März 1997 und am 24. März 1997 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2,, 3) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde hinsichtlich des Beitrittes der Gemeinde Ennsdorf mit 1. Jänner 1998, im übrigen mit 1. Jänner 1997 wirksam.

(8) Die von den betroffenen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 23. März 1998 und am 26. November 1998 beschlossenen Änderungen der Satzung (Paragraphen 3,, 6 und 15) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1.1.1998 wirksam.

(9) Die von der betroffenen Gemeinde und der Verbandsversammlung am 9. Dezember 1999 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(10) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 2. Oktober 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(11) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 12. März 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(12) Die Übertragung der

* Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und

zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen, der Gemeinde Wallsee-Sindelburg,

* der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und

zwangsweisen Einbringung der Lustbarkeitsabgabe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen, der Gemeinden Opponitz und Wallsee-Sindelburg

sowie die von der Verbandsversammlung am 5. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Ziffer 2 und 4) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.

(13) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren für die Gemeinde Euratsfeld und hinsichtlich der Hundeabgabe für die Gemeinden Ardagger, Hollenstein an der Ybbs, St. Peter in der Au und Weistrach sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Februar 2004 beschlossenen Änderungen der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2, Litera und Absatz 6, [neu]) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2005 wirksam.

(14) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich Tarifpost B5 und B6 der NÖ Gebrauchsabgabe für die Gemeinden Ardagger, Aschbach-Markt, Behamberg, Ennsdorf, Ernsthofen, Euratsfeld, Ferschnitz, Haidershofen, Hollenstein an der Ybbs, Kematen an der Ybbs, Neuhofen an der Ybbs, Neustadtl an der Donau, Oed-Oehling, Opponitz, St. Georgen am Reith, St. Georgen am Ybbsfelde, Seitenstetten, Strengberg, Viehdorf, Weistrach, Winklarn, Wolfsbach, Zeillern und hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühren und der Wasserbezugsgebühren für die Gemeinde St. Georgen am Ybbsfelde sowie die von der Verbandsversammlung am 27. März 2006 beschlossenen Änderungen der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 2, Litera a und Absatz 7, [neu]) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2007 wirksam.

(15) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich Tarifpost B5 und B6 der NÖ Gebrauchsabgabe, für die Gemeinde Wallsee-Sindelburg sowie die von der Verbandsversammlung am 26. Februar 2007 beschlossenen Änderungen der Satzung (Paragraph 3, Absatz 7,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2008 wirksam.

(16) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren für die Gemeinde Zeillern sowie die von der Verbandsversammlung am 19. März 2008 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2009 wirksam.

(17) Der Beitritt der Gemeinde St. Pantaleon-Erla, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Grundsteuer, der Kanaleinmündungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, Wasserbezugsgebühr und Bereitstellungsgebühr (nur hinsichtlich der Wasserversorgungsanlage Klein Erla), der Gebrauchsabgabe hinsichtlich der Tarifposten B 5 und B 6 des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973, Landesgesetzblatt 3700, und der Kommunalsteuer für die Gemeinde St. Pantaleon-Erla sowie die von der Verbandsversammlung am 25. November 2009 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2 und 7) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.

(18) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, Wasserbezugsgebühr und Bereitstellungsgebühr für die Gemeinde Wolfsbach sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2009 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.

(19) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Hundeabgabe für die Gemeinde Wolfsbach sowie die von der Verbandsversammlung am 6. April 2011 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3, Absatz 2,, 6 und 7) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.

(20) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Vergnügungsabgabe für die Gemeinden Ardagger, Ennsdorf, Ernsthofen, Haidershofen, Neuhofen an der Ybbs, Neustadtl an der Donau, Opponitz, St. Georgen am Ybbsfelde, Strengberg, Viehdorf, Wallsee-Sindelburg, Ybbsitz und Zeillern sowie die von der Verbandsversammlung am 21. März 2012 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 8,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

(21) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Nächtigungstaxe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Allhartsberg, Ardagger, Aschbach – Markt, Behamberg, Biberbach, Ennsdorf, Ernsthofen, Ertl, Euratsfeld, Ferschnitz, Haidershofen, Hollenstein an der Ybbs, Kematen an der Ybbs, Neuhofen an der Ybbs, Neustadtl an der Donau, Oed – Oehling, Opponitz, St. Georgen am Reith, St. Georgen am Ybbsfelde, St. Pantaleon – Erla, St. Peter in der Au, Seitenstetten, Sonntagberg, Strengberg, Viehdorf, Wallsee – Sindelburg, Weistrach, Winklarn, Wolfsbach und Zeillern, ferner die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Allhartsberg, Ardagger, Aschbach – Markt, Behamberg, Biberbach, Ennsdorf, Ernsthofen, Ertl, Euratsfeld, Ferschnitz, Haidershofen, Hollenstein an der Ybbs, Kematen an der Ybbs, Neuhofen an der Ybbs, Neustadtl an der Donau, Oed – Oehling, Opponitz, St. Georgen am Reith, St. Georgen am Ybbsfelde, St. Pantaleon – Erla, St. Peter in der Au, Seitenstetten, Sonntagberg, Strengberg, Viehdorf, Wallsee – Sindelburg, Weistrach, Winklarn, Wolfsbach, Ybbsitz und Zeillern sowie die von der Verbandsversammlung am 2. April 2013 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

(22) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanal- und Wassergebühren und der Hundeabgabe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinde Oed – Oehling sowie die von der Verbandsversammlung am 7. April 2014 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2 und 6) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2015 wirksam.

Paragraph 59,

Gemeindeabfallwirtschaftsverband Horn

(1) Die von den Gemeinden Altenburg, Brunn an der Wild, Burgschleinitz-Kühnring, Drosendorf-Zissersdorf, Eggenburg, Gars am Kamp, Geras, Horn, Irnfritz-Messern, Japons, Langau, Meiseldorf, Pernegg, Röhrenbach, Röschitz, Rosenburg-Mold, St. Bernhard-Frauenhofen, Sigmundsherberg, Straning-Grafenberg und Weitersfeld beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabfallwirtschaftsverband Horn” wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ AWG, Landesgesetzblatt 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Verbandsbildung wird am 10. Juni 1991 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 18. Jänner 1993 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 18,) werden insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1996 wirksam.

Paragraph 60,

Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung

im Verwaltungsbezirk Hollabrunn

(1) Die von den Gemeinden Alberndorf im Pulkautal, Guntersdorf, Hadres, Hardegg, Haugsdorf, Hollabrunn, Mailberg, Pernersdorf, Pulkau, Ravelsbach, Retz, Schrattenthal, Seefeld-Kadolz, Sitzendorf an der Schmida, Wullersdorf und Ziersdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für die Abfallbeseitigung im Verwaltungsbezirk Hollabrunn” wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ AWG, Landesgesetzblatt 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Verbandsbildung wird am 10. Juni 1991 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Göllersdorf, Maissau und Zellerndorf sowie die von der Verbandsversammlung am 6. März 1992 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1992 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Heldenberg sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. November 1992 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3 und Paragraph 13, Absatz 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Retzbach und die von der Verbandsversammlung am 31. Mai 1994 sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,) werden insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die Vollziehung und die Besorgung der Aufgaben der Abfallwirtschaft aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Der Beitritt und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(5) Die von den betroffenen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 28. Mai 1997 und 18. Dezember 1997 beschlossenen Änderungen der Satzung (Paragraphen eins,, 3, 13, 14 und 16) werden genehmigt. Die Änderungen werden mit 1.1.1998 wirksam.

(6) Der Beitritt der Gemeinden Grabern und Hohenwarth – Mühlbach a. M. sowie die von der Verbandsversammlung am 29. April 2003 und am 24. September 2003 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2004 wirksam.

(7) Die Übertragung der Vollziehung der Rattenbekämpfung einschließlich der Einhebung und Einbringung der verordneten Beiträge für die Gemeinden Alberndorf im Pulkautal, Göllersdorf, Guntersdorf, Hadres, Hardegg, Haugsdorf, Heldenberg, Hohenwarth – Mühlbach a. M., Hollabrunn, Mailberg, Maissau, Pernersdorf, Pulkau, Ravelsbach, Retz, Retzbach, Schrattenthal, Seefeld – Kadolz, Sitzendorf an der Schmida, Zellerndorf und Ziersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 14. November 2012 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

(8) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinde Hohenwarth - Mühlbach a. M. sowie die von der Verbandsversammlung am 6. Dezember 2013 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam

Paragraph 61,

Gemeindeverband der Walter Lehner Musikschule Hollabrunn

(1) Die von den Gemeinden Göllersdorf, Grabern, Guntersdorf und Hollabrunn beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Hollabrunn” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 27. Mai 1993 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 6, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Ravelsbach und die von der Verbandsversammlung am 26. März 2003 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Wullersdorf und die von der Verbandsversammlung am 3. November 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 6, Absatz eins,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.

Paragraph 62,

Gemeindeverband der Musikschule Laabental

Die von den Gemeinden Altlengbach, Brand-Laaben und Neustift-Innermanzing beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Laabental” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1992 wirksam.

Paragraph 63,

Gemeindeverband der Musikschule

Groß-Gerungs

(1) Die von den Gemeinden Altmelon, Arbesbach, Groß-Gerungs, Langschlag und Rappottenstein beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Groß-Gerungs” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 30. Jänner 1992 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1993 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 25. Jänner 1996 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 2 und 4, Paragraph 12, Absatz eins und 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1997 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 30. Jänner 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

Paragraph 64,

Gemeindeverband der Musikschule

Behamberg – Ernsthofen – Haidershofen

Die von den Gemeinden Behamberg, Ernsthofen und Haidershofen beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Behamberg – Ernsthofen – Haidershofen” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

Paragraph 65,

Gemeindeverband der Musikschule

Eggenburg

(1) Die von den Gemeinden Absdorf, Burgschleinitz-Kühnring, Eggenburg, Etsdorf-Haitzendorf, Fels am Wagram, Grafenwörth, Großriedenthal, Großweikersdorf, Heldenberg, Hohenwarth-Mühlbach, Kirchberg am Wagram, Königsbrunn am Wagram, Maissau, Meiseldorf, Ravelsbach, Röschitz, Rußbach, Sigmundsherberg, Sitzendorf an der Schmida, Stetteldorf am Wagram, Straning-Grafenberg und Ziersdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Eggenburg” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 14. April 1997 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5, Absatz 4,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(3) Der Austritt der Gemeinde Ravelsbach und die von der Verbandsversammlung am 23. November 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2, Ziffer 15,) werden genehmigt. Der Austritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 1995 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 7. November 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2, Ziffer 4,, Paragraph 10, Absatz 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2006 wirksam.

(5) Die Austritte der Gemeinden Grafenegg, Grafenwörth, Großriedenthal, Kirchberg am Wagram, Königsbrunn am Wagram und Stetteldorf am Wagram und die von der Verbandsversammlung am 7. Juni 2006 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Austritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2007 wirksam.

(6) Die Austritte der Gemeinden Fels am Wagram und Hohenwarth-Mühlbach a. M. sowie die von der Verbandsversammlung am 12. November 2007 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Austritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.

(7) Der Austritt der Gemeinde Absdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 27. März 2008 (Paragraph 2,) und am 25. August 2008 (Paragraph 6, Absatz eins,) beschlossene Satzungsänderung werden genehmigt. Der Austritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2009 wirksam.

(8) Die von der Verbandsversammlung am 11. März 2013 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 11, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2014 wirksam.

Paragraph 66,

Gemeindeverband der Musikschule

Kirchberg am Wechsel

(1) Die von den Gemeinden Feistritz am Wechsel, Kirchberg am Wechsel, Otterthal, Raach am Hochgebirge, St. Corona am Wechsel und Trattenbach beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Kirchberg am Wechsel” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 4. August 1992 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 6, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 21. November 2007 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 11, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2008 wirksam.

Paragraph 67,

Gemeindeverband-Abwasserbeseitigung

Altenmarkt an der Triesting – Kaumberg

(1) Die von den Gemeinden Altenmarkt an der Triesting und Kaumberg beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband-Abwasserbeseitigung Altenmarkt an der Triesting – Kaumberg” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 11, Absatz 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2007 wirksam.

Paragraph 68,

Gemeindeverband-Abwasserbeseitigung

Kirnberg an der Mank – Texingtal

(1) Die von den Gemeinden Kirnberg an der Mank und Texingtal beschlossene Bildung des Gemeindeverban-

des “Gemeindeverband-Abwasserbeseitigung Kirnberg an der Mank – Texingtal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 16. März 1992 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 6,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1993 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 11, Absatz 2 und 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2011 wirksam.

Paragraph 69,

Gemeindeverband der Musikschule Horn

(1) Die von den Gemeinden Altenburg, Brunn an der Wild, Gars am Kamp, Geras, Horn, Pölla, Röhrenbach, St. Bernhard-Frauenhofen und St. Leonhard am Hornerwald beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Horn” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Rosenburg-Mold sowie die von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 1992 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 6, Absatz eins,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinden Krumau am Kamp und Irnfritz-Messern sowie die von der Verbandsversammlung am 19. März 2001 und 18. Juni 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.

Paragraph 70,

Gemeindeverband für Abfallbeseitigung in der Region

Tulln

(1) Die von den Gemeinden Absdorf, Atzenbrugg, Fels am Wagram, Grafenwörth, Großriedenthal, Judenau-Baumgarten, Kirchberg am Wagram, Königsbrunn am Wagram, Königstetten, Langenrohr, Michelhausen, Sieghartskirchen, Sitzenberg-Reidling, Tulbing, Tulln, Würmla und Zwentendorf an der Donau beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Abfallbeseitigung im Verwaltungsbezirk Tulln” wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die Vollziehung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes, Landesgesetzblatt 8240, und die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechtes, die die Entsorgung und Verwertung von Abfall zum Gegenstand haben, besorgt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Mauerbach, Preßbaum, Tullnerbach und Wolfsgraben sowie die von der Verbandsversammlung am 29. März 1993 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. September 1993 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde St. Andrä-Wördern sowie die von der Verbandsversammlung am 20. Juni 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1995 wirksam.

(5) Die Beitritte der Gemeinden Großweikersdorf und Zeiselmauer sowie die von der Verbandsversammlung am 21. Oktober 1996 und am 27. Jänner 1997 beschlossenen Änderungen der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 10, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(6) Der Beitritt der Gemeinde Muckendorf-Wipfing und Zeiselmauer-Wolfpassing und die von der Verbandsversammlung am 12. Februar 1998 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2 und 10) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden mit 1.1.1998 wirksam.

(7) Die von der Verbandsversammlung am 25. November 2005 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.

(8) Der Beitritt der Gemeinde Stetteldorf am Wagram und die von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 2011 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen 2 und 10 Absatz ,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.

Paragraph 71,

Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Gerichtsbezirk Mistelbach

(1) Die von den Gemeinden Asparn an der Zaya, Gaweinstal, Ladendorf, Mistelbach, Niederleis und Wilfersdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Gerichtsbezirk Mistelbach” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Die Beitritte der Gemeinden Altlichtenwarth, Bernhardsthal, Drasenhofen, Falkenstein, Großkrut, Hausbrunn, Herrnbaumgarten, Ottenthal, Poysdorf, Rabensburg und Schrattenberg sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 24. November 1993

beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

Paragraph 72,

Gemeindeabwasserverband Krumau-Pölla

(1) Die von den Gemeinden Krumau am Kamp und Pölla beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Krumau-Pölla” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Die von den verbandsangehörigen Gemeinden am 29. September 1994 und 14. Oktober 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 10, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1995 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2 und 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1996 wirksam.

Paragraph 73,

(entfällt)

Paragraph 74,

Gemeindeabwasserverband Langenlois-Schönberg am Kamp

Die von den Gemeinden Langenlois und Schönberg am Kamp beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Langenlois-Schönberg am Kamp” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.

Paragraph 75,

Gemeindeverband für Abfallwirtschaft im Raum Schwechat

(1) Die von den Gemeinden Ebergassing, Gramatneusiedl, Himberg, Klein-Neusiedl, Leopoldsdorf, Lanzendorf, Haslau-Maria Ellend, Maria Lanzendorf, Moosbrunn, Rauchenwarth, Schwadorf, Schwechat und Zwölfaxing beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Abfallwirtschaft im Raum Schwechat” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. April 1992 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden, die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 29. September 1997 beschlossene Änderung der Satzung wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Gerasdorf bei Wien und die von der Verbandsversammlung am 19. März 1996 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 1997 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinde Fischamend und die von der Verbandsversammlung am 3. November 2004 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2005 wirksam.

Paragraph 76,

Gemeindeverband für Umweltschutz

im Bezirk Scheibbs

(1) Der Beitritt der Gemeinden Gaming, Göstling an der Ybbs und Lunz am See sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 25. März 1992 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen eins bis 3, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2 und 4, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 8, Absatz eins, sowie Paragraphen 9 bis 20) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

Paragraph 77,

Gemeindeabwasserverband

Unteres Schmidatal

Die von den Gemeinden Hausleiten und Stetteldorf am Wagram beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Unteres Schmidatal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1993 wirksam.

Paragraph 78,

Gemeindeabwasserverband

Eggenburg-Röschitz

(1) Die von den Gemeinden Burgschleinitz-Kühnring, Eggenburg, Röschitz und Straning-Grafenberg beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Eggenburg-Röschitz” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 24. Oktober 2007 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2008 wirksam.

Paragraph 79,

Gemeindeverband der Musikschule Prinzersdorf

(1) Die von den Gemeinden Gerersdorf, Markersdorf-Haindorf und Prinzersdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Prinzersdorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1993 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Haunoldstein sowie die von der Verbandsversammlung am 26. Juli 1993 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 6, Absatz eins,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Hafnerbach und die von der Verbandsversammlung am 22. September 1999 und am 2. März 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2 und 6) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 17. April 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 12, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

Paragraph 80,

Gemeindeabwasserverband

Mittleres Schmidatal

Die von den Gemeinden Groß-Weikersdorf, Heldenberg, Rußbach und Stetteldorf am Wagram beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Mittleres Schmidatal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1993 wirksam.

Paragraph 81,

Gemeindeverband der Musikschule

Maria Anzbach-Eichgraben

(1) Die von den Gemeinden Eichgraben und Maria Anzbach beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Maria Anzbach-Eichgraben” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1993 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 18. September 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 8,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

Paragraph 82,

Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Gänserndorf

(1) Die von den Gemeinden Aderklaa, Andlersdorf, Bad Pirawarth, Deutsch-Wagram, Drösing, Ebenthal, Ekkartsau, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Haringsee, Hauskirchen, Hohenau an der March, Hohenruppersdorf, Jedenspeigen, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannsdorf an der Donau, Marchegg, Markgrafneusiedl, Neusiedl an der Zaya, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Palterndorf-Dobermannsdorf, Parbasdorf, Ringelsdorf-Niederabsdorf, Schönkirchen-Reyersdorf, Strasshof an der Nordbahn, Sulz im Weinviertel, Untersiebenbrunn, Weiden an der March, Weikendorf und Zistersdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Gänserndorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Oktober 1992 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Dürnkrut sowie die von der Verbandsversammlung am 6. Oktober 1992 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 14. Juni 1993 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,, Paragraph 16,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung und die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechts, die die Entsorgung und Verwertung von Abfall zum Gegenstand haben, besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Matzen-Raggendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 19. Dezember 1995 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinde Prottes und die von der Verbandsversammlung am 12. Juni 1996 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(6) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 20. Juni 2000 und am 14. November 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2,, 3, 12 und 13) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(7) Der Beitritt der Gemeinden Auersthal, Engelhartstetten und Velm-Götzendorf sowie die Übertragung der Vollziehung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, Landesgesetzblatt 8240, die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechtes, die die Sammlung, Lagerung, Verwertung und Endbehandlung von Abfall zum Gegenstand haben, durch die Gemeinden Auersthal, Engelhartstetten und Velm-Götzendorf, ferner die Übertragung der Vollziehung des Paragraph 34, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, durch die Gemeinde Jedenspeigen und schließlich die von der Verbandsversammlung am 14. November 2002 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2,) werden genehmigt. Die Beitritte, Übertragungen und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2003 wirksam.

(8) Übertragung der Vollziehung des Paragraph 34, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, durch die Gemeinde Auersthal und die von der Verbandsversammlung am 7. März 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.

(9) Der Beitritt der Gemeinde Groß-Schweinbarth sowie die Übertragung der Vollziehung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, Landesgesetzblatt 8240, die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechtes, die die Sammlung, Lagerung, Verwertung und Endbehandlung von Abfall zum Gegenstand haben, durch die Gemeinde Groß-Schweinbarth ferner die Übertragung der Vollziehung des Paragraph 34, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, durch die Gemeinde Glinzendorf und schließlich die von der Verbandsversammlung am 1. März 2006 und am 13. Juni 2006 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2,) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung werden mit 1. Jänner 2007 wirksam.

(10) Der Beitritt der Gemeinde Spannberg, die Übertragung der Vollziehung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, Landesgesetzblatt 8240, und die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechtes, die die Sammlung, Lagerung, Verwertung und Endbehandlung von Abfall zum Gegenstand haben, durch die Gemeinde Spannberg sowie die von der Verbandsversammlung am 19. Februar 2001 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2, Absatz ,) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2002 wirksam.

(11) Die Übertragung der Vollziehung des Paragraph 34, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, durch die Gemeinden Eckartsau und Orth an der Donau sowie die von der Verbandsversammlung am 3. September 2009 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.

(12) Die Übertragung der Vollziehung des Paragraph 34, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, durch die Gemeinde Engelhartstetten sowie die von der Verbandsversammlung am 2. April 2013 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

(13) Die Übertragung der Einrichtung der Energiebuchhaltung, der laufenden Pflege der Energiebuchhaltung sowie Auswertung, Bericht und Präsentation der Energiebuchhaltung nach dem NÖ Energieeffizienzgesetz 2012, Landesgesetzblatt 7830, für die Gemeinden Aderklaa, Andlersdorf, Auersthal, Bad Pirawarth, Drösing, Dürnkrut, Eckartsau, Engelhartstetten, Glinzendorf, Großhofen, Hohenau an der March, Hohenruppersdorf, Jedenspeigen, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannsdorf an der Donau, Markgrafneusiedl, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Palterndorf-Dobermannsdorf, Parbasdorf, Raasdorf, Ringelsdorf-Niederabsdorf, Schönkirchen-Reyersdorf, Spannberg und Strasshof an der Nordbahn sowie die von der Verbandsversammlung am 5. Dezember 2013 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz 3,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

(14) Die Übertragung der Vollziehung des Paragraph 34, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, der Gemeinde Dürnkrut, der Einrichtung der Energiebuchhaltung, der laufenden Pflege der Energiebuchhaltung sowie Auswertung, Bericht und Präsentation der Energiebuchhaltung nach dem NÖ Energieeffizienzgesetz 2012, Landesgesetzblatt 7830, für die Gemeinden Hauskirchen sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2014 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz 3,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2015 wirksam.

Paragraph 83,

Gemeindeabwasserverband Oberes Zayatal

Die von den Gemeinden Asparn an der Zaya, Fallbach und Gnadendorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Oberes Zayatal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1993 wirksam.

Paragraph 84,

Gemeindeverband der Musikschule Erlauftal

(1) Die von den Gemeinden Purgstall an der Erlauf und Bergland beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Erlauftal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Petzenkirchen sowie die von der Verbandsversammlung am 12. Jänner 1994 be-

schlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 14,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 20. Juni 1995 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 6, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1996 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinden Gresten, Gresten-Land, Gaming und Lunz am See und die von der Verbandsversammlung am 28. August 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2,, 5 und 6) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(5) Die von der Verbandsversammlung am 17. Mai 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 9,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

Paragraph 85,

Gemeindeverband der Musikschule Ottenschlag

(1) Die von den Gemeinden Albrechtsberg, Kirchschlag, Kottes-Purk, Ottenschlag, Sallingberg und Weinzierl am Walde beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Ottenschlag” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1993 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 30. Mai 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 11,, Paragraph 12,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

Paragraph 86,

Gemeindeabwasserverband Wagram West

(1) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1993 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1996 wirksam.

Paragraph 87,

Gemeindeabwasserverband

Mittlerer Weidenbach

Die von den Gemeinden Auersthal, Groß-Schweinbarth, Matzen-Raggendorf und Schönkirchen-Reyersdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Mittlerer Weidenbach” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.

Paragraph 88,

Gemeindeabwasserverband

Ebenfurth-Pottendorf

(1) Die von den Gemeinden Ebenfurth und Pottendorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Ebenfurth-Pottendorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. März 2002 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2 und 4, Paragraph 11, Absatz 3 und 4, Paragraph 12,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2003 wirksam.

Paragraph 89,

Gemeindeverband der Musikschule

Retzer Land

(1) Die von den Gemeinden Hardegg, Schrattenthal, Retz, Retzbach und Weitersfeld beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Retz” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Pulkau und die von der Verbandsversammlung am 20. Juni 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Zellerndorf und die von der Verbandsversammlung am 22. November 2012 und am 20. November 2013 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz eins,), werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

Paragraph 90,

Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Gerichtsbezirk Laa an der Thaya

(1) Die von den Gemeinden Gartenbrunn, Gnadendorf, Großharras, Laa an der Thaya, Neudorf bei Staatz, Staatz, Stronsdorf und Wildendürnbach beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Gerichtsbezirk Laa an der Thaya” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Fallbach sowie die von der Verbandsversammlung am 6. Dezember 1993 und am 20. Juni 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 6, Absatz eins,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Die Beitritte der Gemeinden Gaubitsch und Unterstinkenbrunn sowie die von der Verbandsversammlung am 29. Juni 1995 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 13. März 2012 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2013 wirksam.

Paragraph 91,

Gemeindeverband der Musikschule

Nibelungengau

(1) Die von den Gemeinden Artstetten-Pöbring, Klein-Pöchlarn, Leiben, Marbach an der Donau und Maria Taferl beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Nibelungengau” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 9. Oktober 2008 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 4,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2009 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 1. Juli 2011 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen 5, Absatz 4 und 6 Absatz 4,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2012 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 22. November 2012 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 6, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2013 wirksam.

Paragraph 92,

Gemeindeverband der Musikschule Staatz und Umgebung

(1) Die von den Gemeinden Falkenstein, Fallbach, Gartenbrunn, Gnadendorf, Ladendorf, Neudorf, Staatz und Wildendürnbach beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Staatz und Umgebung” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Aspang an der Zaya, Kreuzstetten und Ottenthal sowie die von der Verbandsversammlung am 9. September 1993 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 4,) werden genehmigt. Die Beitritte und Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinden Gaubitsch, Unterstinkenbrunn, Stronsdorf, Wilfersdorf und Gaweinstal und die von der Verbandsversammlung am 6. Juli 1995, am 29. Juli 1997 und am 19. November 1997 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2 und 6) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 11, Absatz 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2010 wirksam.

Paragraph 93,

Gemeindeabwasserverband Maigner Bach

Die von den Gemeinden Sigmundsherberg (mit den Katastralgemeinden Sigmundsherberg, Rodingersdorf, Missingdorf, Kainreith, Walkenstein und Brugg) und Meiseldorf (mit den Katastralgemeinden Klein-Meiseldorf, Kattau, Stockern und Maigen) beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Maigner Bach“ wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.

Paragraph 94,

Gemeindeabwasserverband

Oberer Weidenbach

Die von den Gemeinden Bad Pirawarth und Gaweinstal beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Oberer Weidenbach” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.

Paragraph 95,

Gemeindeverband der Musikschule Donauland

(1) Die von den Gemeinden Fischamend und Göttelsbrunn-Arbesthal beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Donauland“ wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Haslau-Maria Ellend sowie die von der Verbandsversammlung am 25. Mai 2007 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2008 wirksam.

Paragraph 96,

Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Verwaltungsbezirk

Waidhofen an der Thaya

(1) Die von den Gemeinden Dobersberg, Gastern, Karlstein an der Thaya, Kautzen, Ludweis-Aigen, Raabs an der Thaya, Thaya, Vitis, Waidhofen an der Thaya, Waidhofen an der Thaya-Land, Waldkirchen und Windigsteig beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. September 1993 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Pfaffenschlag und die von der Verbandsversammlung am 28. Juni 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1995 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1997 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinden Dietmanns und Groß-Siegharts und die von der Verbandsversammlung am 23. März 1998 und am 22. Juni 1998 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen eins,, 2 und 6) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.

Paragraph 97,

Gemeindeverband für Abfallbehandlung und Umweltschutz im Bezirk Lilienfeld

(1) Die von den Gemeinden Annaberg, Eschenau, Hainfeld, Hohenberg, Kleinzell, Kaumberg, Lilienfeld, Mitterbach am Erlaufsee, Ramsau, Rohrbach an der Gölsen, St. Aegyd am Neuwalde, St. Veit an der Gölsen und Türnitz beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Abfallbehandlung im Bezirk Lilienfeld” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. September 1993 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 5. Dezember 1995 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1996 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Traismauer und die von der Verbandsversammlung am 19. Dezember 1996 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,) werden insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinden Herzogenburg und Traisen und die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden mit 1. Jänner 2003 wirksam.

Paragraph 98,

Gemeindeverband – Wasserverbund Ybbstal

(1) Die von den Gemeinden Aschbach-Markt, Kematen an der Ybbs und Sonntagberg beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband – Wasserverbund Ybbstal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 24. Oktober 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 12, Absatz 4 und 7) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 14. November 2006 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 13, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2007 wirksam.

Paragraph 99,

(entfällt)

Paragraph 100,

Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Krems

(1) Die von den Gemeinden Aggsbach, Dürnstein, Etsdorf-Haitzendorf, Furth bei Göttweig, Gföhl, Hadersdorf-Kammern, Krumau am Kamp, Maria Laach am Jauerling, Paudorf, Rastenfeld, Rohrendorf bei Krems, Rossatz, St. Leonhard am Hornerwald, Schönberg am Kamp, Spitz an der Donau, Straß im Straßertale, Stratzing-Droß und Weißenkirchen in der Wachau beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Umweltschutz für den Bezirk Krems” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Dezember 1993 wirksam.

(2) Die Beitritte der Gemeinden Droß und Stratzing und die von der Verbandsversammlung am 2. Februar 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,) werden insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Beitritte und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Lengenfeld sowie die von der Verbandsversammlung am 9. Februar 1996 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 13. Mai 1997 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinden Jaidhof und Mautern an der Donau und die von der Verbandsversammlung am 1. Dezember 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2 und 14) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(6) Die Beitritte der Gemeinden Albrechtsberg an der Großen Krems, Bergern im Dunkelsteinerwald, Langenlois, Lichtenau im Waldviertel, Mühldorf, Senftenberg, Weinzierl am Walde und die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 12. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 18,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(7) Die Übertragung der

* Vollziehung und Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft, sowie der Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der diesbezüglichen Abgaben; des Paragraph 34, der NÖ Bauordnung, Landesgesetzblatt 8200, und die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechtes, die die Lagerung, Verwertung und Endbehandlung von Abfall zum Gegenstand haben, durch die Gemeinden Langenlois, Mühldorf, Senftenberg und Weinzierl am Walde;

* Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und

zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühren und -abgaben einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen der Gemeinde Albrechtsberg an der Großen Krems;

Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und

zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühren und -abgaben sowie der Wassergebühren und -abgaben einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen der Gemeinden Rastenfeld und St. Leonhard am Hornerwald und die von

der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2002 (Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, [neu]) und am 15. Dezember 2003 (Paragraph 3, Absatz eins,) beschlossene Änderung der Satzung werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam.

(8) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinde Grafenegg und die von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 2004 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2005 wirksam.

(9) Der Beitritt der Gemeinde Gedersdorf und die Übertragung der Vollziehung und Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft, sowie die Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der diesbezüglichen Abgaben für die Gemeinde Gedersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 21. November 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,) werden insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.

(10) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren für die Gemeinde Weinzierl am Walde sowie die von der Verbandsversammlung am 12. November 2007 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.

(11) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren für die Gemeinden Dürnstein und Paudorf sowie die von der Verbandsversammlung am 21. November 2011 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz ,) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.

(12) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Nächtigungstaxe und des Interessentenbeitrages, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Gföhl, Grafenegg, Jaidhof, Lichtenau im Waldviertel, Maria Laach am Jauerling, Mautern an der Donau, Paudorf, St. Leonhard am Hornerwald, Schönberg am Kamp, Straß im Straßertale und Weinzierl am Walde, des Interessentenbeitrages, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Furth bei Göttweig, Gedersdorf, Krumau am Kamp und Stratzing, ferner die Übertragung der Vollziehung und Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft sowie der Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der diesbezüglichen Abgaben für die Gemeinde Bergern im Dunkelsteinerwald, schließlich die von der Verbandsversammlung am 28. November 2012 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz 3,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

(13) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Nächtigungstaxe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Gedersdorf, Hadersdorf-Kammern und Rohrendorf bei Krems, des Interessentenbeitrages, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinde Hadersdorf-Kammern, ferner die Übertragung der Vollziehung und Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft sowie der Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der diesbezüglichen Abgaben für die Gemeinden Albrechtsberg an der Großen Krems und Lichtenau im Waldviertel, schließlich die von der Verbandsversammlung am 21. März 2013 und am 13. Oktober 2013 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

Paragraph 101,

Gemeindeabwasserverband

Mittleres Pittental

(1) Die von den Gemeinden Bromberg, Scheiblingkirchen-Thernberg und Warth beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Scheiblingkirchen-Warth-Bromberg” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 22. Juni 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1995 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Hollenthon und die von der Verbandsversammlung am 16. November 2004 und am 17. November 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 6, Absatz eins,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.

Paragraph 102,

Gemeindeverband der Musikschule Triestingtal

(1) Die von den Gemeinden Altenmarkt an der Triesting, Berndorf, Furth an der Triesting, Hernstein, Hirtenberg, Pottenstein und Weißenbach an der Triesting beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Triestingtal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Enzesfeld-Lindabrunn und die von der Verbandsversammlung am 17. März 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 9,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1995 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 7. November 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 12, Absatz eins und 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2006 wirksam.

Paragraph 103,

Gemeindeabwasserverband Taschlbach

Die von den Gemeinden Ernstbrunn, Kreuzstetten, Ladendorf und Niederleis beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Taschlbach” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.

Paragraph 104,

Gemeindeabwasserverband

Haugsdorf-Pernersdorf

(1) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1997 wirksam.

Paragraph 105,

Gemeindeverband der Musikschule Pulkautal

(1) Die von den Gemeinden Hadres, Haugsdorf, Pernersdorf und Seefeld-Kadolz beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Pulkautal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Alberndorf im Pulkautal und Mailberg sowie die von der Verbandsversammlung am 14. Juni 2005, 19. Oktober 2005 und 15. Februar 2006 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 19, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden mit 1. Jänner 2007 wirksam.

Paragraph 106,

Gemeindeabwasserverband Gmoosbach

(1) Die von den Gemeinden Grabern und Wullersdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Gmoosbach” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Guntersdorf und die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 28. Februar 1996 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 3,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Nappersdorf-Kammersdorf und die von der Verbandsversammlung am 20. Oktober 2003 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 10, Absatz 3, Litera und b) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam.

Paragraph 107,

(entfällt)

Paragraph 108,

Gemeindeabwasserverband Wagram –

Nördliches Tullnerfeld

(1) Die von den Gemeinden Großriedenthal, Kirchberg am Wagram und Königsbrunn am Wagram beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Wagram – Nördliches Tullnerfeld” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, Litera ,, Litera , [neu], Ziffer 2, Litera und Litera , [neu]) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2004 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Absdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 23. April 2013 und allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 3,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

Paragraph 109,

Gemeindeabwasserverband Drasenhofen

Die von den Gemeinden Drasenhofen, Falkenstein und Poysdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Drasenhofen” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

Paragraph 110,

(entfällt)

Paragraph 111,

Gemeindeverband Abwasserbeseitigung im Raum Persenbeug –

Klein-Pöchlarn

(1) Der Beitritt der Gemeinden Artstetten-Pöbring, Hofamt Priel und Maria Taferl sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 4. Februar 1994 und 9. März 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz eins,, 2, 5 und 6, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2 und 3, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz eins und 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Leiben sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 20. April 1999 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen eins,, 2, 6, 9 und 12) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 1999 wirksam.

Paragraph 112,

Gemeindewasserversorgungsverband

Felixdorf-Sollenau

Die von den Gemeinden Felixdorf und Sollenau beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindewasserversorgungsverband Felixdorf-Sollenau” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1995 wirksam.

Paragraph 113,

Gemeindeverband der Musikschulen

Brunn am Gebirge und Maria Enzersdorf am Gebirge

Die von den Gemeinden Brunn am Gebirge und Maria Enzersdorf am Gebirge beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschulen Brunn am Gebirge und Maria Enzersdorf am Gebirge” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1996 wirksam.

Paragraph 114,

Gemeindeverband der Musikschule

Böheimkirchen-Kasten

(1) Die von den Gemeinden Böheimkirchen und Kasten bei Böheimkirchen beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Böheimkirchen-Kasten” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1996 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Kirchstetten und die von der Verbandsversammlung am 28. Juni 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen eins,, 2, 3, 6, 9, 10 und 19) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2001 wirksam.

Paragraph 115,

Gemeindeverband der Musikschule

Schneebergklang

(1) Die von den Gemeinden Grünbach am Schneeberg und Würflach beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Grünbach am Schneeberg-Würflach“ wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1996 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Höflein an der Hohen Wand, Puchberg am Schneeberg, Schrattenbach und Willendorf sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 6. September 2001 und am 3. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 6,, Paragraph 9,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 15. April 2013 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 12, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2014 wirksam.

Paragraph 116,

Gemeindeverband der Regionalmusikschule

Waldviertel-Mitte

(1) Die von den Gemeinden Waldhausen und Großgöttfritz beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Waldhausen und Großgöttfritz” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1996 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Rastenfeld und die von der Verbandsversammlung am 12. August 1996 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Schweiggers und die von der Verbandsversammlung am 19. Juli 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Zwettl-Niederösterreich sowie die von der Verbandsversammlung am 17. Juni 2013 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz 3 und 4, Paragraph 6, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 10, Absatz 3 und 4, Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 2 und 3, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 18,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

Paragraph 117,

Gemeindeverband der Musikschule Edlitz,

Grimmenstein, Thomasberg, Zöbern

(1) Die von den Gemeinden Edlitz, Grimmenstein, Thomasberg und Zöbern beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Edlitz, Grimmenstein, Thomasberg, Zöbern” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1997 wirksam.

(2) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 7. April 1997 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 6,, 10 und 11) wird genehmigt. Die Änderung wird mit 1.7.1998 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 4. April 2011 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 6, Absatz ,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2012 wirksam.

Paragraph 118,

Gemeindeabwasserverband Wieselburg

(1) Der Beitritt der Gemeinde Bergland sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 29. April 1997 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2,, 6 Absatz eins,, 12 Absatz 2,) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(2) Die von den betroffenen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 12,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2000 wirksam.

Paragraph 119,

Gemeindeabwasserverband

Östliches Tullnerfeld

Die von den Gemeinden Königstetten und Tulbing beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Östliches Tullnerfeld” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1998 wirksam.

Paragraph 120,

Gemeindeabwasserverband Laaer Becken

(1) Die von den Gemeinden Laa an der Thaya, Fallbach und Staatz beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Laaer Becken” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1998 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. November 2002 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 5, 10, 14, 17 [neu] bis 20 [neu] und Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz 3,, 4, 5 und 8) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2003 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 12. Juli 2004 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 6, Absatz 4,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2005 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 1. Juli 2010 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 6, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2011 wirksam.

(5) Die von der Verbandsversammlung am 24. Oktober 2011 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 10, Absatz ,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2012 wirksam.

Paragraph 121,

Gemeindeabwasserverband Senningbach

Die von den Gemeinden Großmugl und Niederhollabrunn beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Senningbach” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1.1.1998 wirksam.

Paragraph 122,

Gemeindeabwasserverband Lainsitz-Mitte

Die von den Gemeinden Weitra und Unserfrau-Altweitra beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband Lainsitz-Mitte” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1998 wirksam.

Paragraph 123,

Musikschulverband Neunkirchen

und Umgebung

Die von den Gemeinden Neunkirchen, Natschbach- Loipersbach und St. Egyden am Steinfeld beschlossene

Gründung des Gemeindeverbandes “Musikschulverband Neunkirchen und Umgebung” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird mit 1. Jänner 1999 wirksam.

Paragraph 124,

Hans Lanner Musikschulverband

(1) Die von den Gemeinden Breitenstein, Reichenau an der Rax, Schottwien, Schwarzau im Gebirge und Semmering beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Hans Lanner Musikschule” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1998 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 11. August 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 2010 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3 und Paragraph 9,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2011 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Payerbach sowie die von der Verbandsversammlung am 26. August 2013 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2 und 6) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

Paragraph 125,

Gemeindeabwasserverband

Raum St. Andrä-Wördern

(1) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 17. November 1998

beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen eins,, 2, 3, 5, 6, 9, 10, 11, 12 und 14) wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 1999 genehmigt.

(2) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 2. April 2008 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 11, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2009 wirksam.

Paragraph 126,

Gemeindeverband der Musikschule Hainfeld

Die von den Gemeinden Altenmarkt an der Triesting, Hainfeld, Ramsau und Rohrbach an der Gölsen beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Hainfeld” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1999 wirksam.

Paragraph 127,

Gemeindeabwasserverband

St. Martin – Bad Großpertholz

(1) Die von den Gemeinden St. Martin und Bad Großpertholz beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband St. Martin – Bad Großpertholz” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1999 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 8. September 2009 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz 2 und 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2010 wirksam.

Paragraph 128,

Gemeindeabwasserverband

südöstliches Tullnerfeld

(1) Die von der Verbandsversammlung am 20. Dezember 1995 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 13,) wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 1996 genehmigt.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Langenrohr sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. August 2008 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2 und 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2009 wirksam.

Paragraph 129,

Gemeindeverband der Musikschule

Sankt Barbara

(1) Die von den Gemeinden Bad Pirawarth, Groß-Schweinbarth, Matzen-Raggendorf und Schönkirchen-Reyersdorf beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Sankt Barbara” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1999 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Bockfließ und Spannberg sowie die von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 2009 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 13, Absatz 3 und 4) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.

Paragraph 130,

Gemeindeverband der Carl Zeller –

Musikschule des Bezirkes St. Peter in der Au

(1) Die von den Gemeinden Biberbach, St. Peter in der Au, Seitenstetten, Weistrach und Wolfsbach beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband Carl Zeller – Musikschule des Bezirkes St. Peter in der Au” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde mit 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Ertl und die von der Verbandsversammlung am 27. Oktober 1992 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 1993 wirksam.

Paragraph 131,

Abfallwirtschaftsverband Neunkirchen

(1) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 11. Dezember 1990 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 5,, 6, 12, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 20) wird genehmigt. Diese Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1991 wirksam. Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 3. März 1998 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen eins,, 3, 8, 9 und 17) wird genehmigt. Diese Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 14. November 2007 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2008 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 31. März 2010 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 13, Absatz 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2011 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 7. November 2012 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraphen 8 bis 12, Paragraph 13, Absatz 2,, 3 und 7, Paragraph 16 und Paragraph 20,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2013 wirksam.

Paragraph 132,

Gemeindeabwasserverband

Enzersfeld-Hagenbrunn

(1) Die von den Gemeinden Enzersfeld und Hagenbrunn beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Enzersfeld-Hagenbrunn” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, [neu], Paragraph 10, Absatz 5,, 6 und 10 [neu]) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

Paragraph 133,

Gemeindeverband der Johann Heinrich Schmelzer Musikschule

Scheibbs

(1) Die von den Gemeinden Göstling an der Ybbs, Oberndorf an der Melk, Randegg, Reinsberg, Scheibbs, St. Anton an der Jeßnitz und St. Georgen an der Leys beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule der Region Scheibbs” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. September 2000 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 13. Mai 2003 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 3 und Paragraph 9,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2004 wirksam.

Paragraph 134,

Gemeindeverband der Musikschule

Wölbling, Obritzberg-Rust,

Statzendorf

Die von den Gemeinden Obritzberg-Rust, Statzendorf und Wölbling beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Wölbling, Obritzberg-Rust, Statzendorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2001 wirksam.

Paragraph 135,

Gemeindeverband der Musikschule

St. Pantaleon-Erla/Strengberg

Die von den Gemeinden Strengberg und St. Pantaleon- Erla beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule St. Pantaleon- Erla/ Strengberg” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2001 wirksam.

Paragraph 136,

Gemeindeverband der Musikschulen St. Veit an der Gölsen –

Traisen – St. Aegyd am

Neuwalde – Hohenberg

(1) Die von den Gemeinden St. Aegyd am Neuwalde, St. Veit an der Gölsen und Traisen beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschulen St. Veit an der Gölsen – Traisen – St. Aegyd am Neuwalde” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2001 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Hohenberg und die von der Verbandsversammlung am 16. Juli 2002 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2003 wirksam.

Paragraph 137,

Musikschulverband Oberes Piestingtal

(1) Die von den Gemeinden Pernitz, Waidmannsfeld, Gutenstein, Muggendorf und Rohr im Gebirge beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Musikschulverband Oberes Piestingtal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2001 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Miesenbach und die von der Verbandsversammlung am 25. September 2003 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2004 wirksam.

Paragraph 138,

Gemeindeverband der Musikschule Bucklige Welt-Süd

Die von den Gemeinden Hochneukirchen-Gschaidt und Krumbach beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Bucklige Welt-Süd” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2001 wirksam.

Paragraph 139,

Gemeindeverband der Musikschule

Warth-Scheiblingkirchen-Thernberg-Bromberg

(1) Die von den Gemeinden Warth und Scheiblingkirchen-Thernberg beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Warth-Scheiblingkirchen-Thernberg” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2001 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Bromberg und die von der Verbandsversammlung am 24. September 2009 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen eins bis 3, Paragraph 6, Absatz eins und 4, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2 und 4, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz 3,) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.

Paragraph 140,

Gemeindeverband der Musikschule Perschlingtal

(1) Die von den Gemeinden Pyhra, Michelbach und Stössing beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Perschlingtal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2001 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 14. September 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 6, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

Paragraph 141,

Gemeindeverband der Musikschule NÖ Mitte

Die von den Gemeinden Kapelln, Weißenkirchen an der Perschling und Würmla beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule NÖ Mitte” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2001 wirksam.

Paragraph 142,

Gemeindeverband Wasserversorgungsanlage Marbach an der Donau –

Klein Pöchlarn

Die von der Verbandsversammlung am 18. September 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 15,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 2002 wirksam.

Paragraph 143,

Musikschulverband Paudorf-Gedersdorf

(1) Die von den Gemeinden Paudorf, Gedersdorf und Inzersdorf-Getzersdorf beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Musikschulverband Paudorf-Gedersdorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Furth bei Göttweig und die von der Verbandsversammlung am 27. März 2003 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam.

Paragraph 144,

Gemeindeverband-Wasserverbund

Edlitz-Grimmenstein-Thomasberg

Die von den Gemeinden Edlitz, Grimmenstein und Thomasberg beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband-Wasserverbund Edlitz-Grimmenstein-Thomasberg” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.

Paragraph 145,

Gemeindeverband der Musikschule Vitis

(1) Die von den Gemeinden Allentsteig, Echsenbach, Hirschbach, Schwarzenau, Vitis, Waidhofen an der Thaya-Land und Windigsteig beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Vitis” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Göpfritz an der Wild und die von der Verbandsversammlung am 25. Oktober 2002 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2003 wirksam.

Paragraph 146,

Gemeindeverband der Musikschule Thayaland

(1) Die von den Gemeinden Dobersberg, Gastern, Karlstein an der Thaya, Kautzen, Thaya und Waldkirchen an der Thaya beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Thayaland” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Pfaffenschlag bei Waidhofen an der Thaya sowie die von der Verbandsversammlung am 9. Juli 2012 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 6, Absatz eins und 4, Paragraph 19,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

Paragraph 147,

Gemeindeverband der Musikschule

Oberes Waldviertel

(1) Die von den Gemeinden Gmünd, Schrems, Weitra, Brand-Nagelberg, Hoheneich und Kirchberg am Walde beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Oberes Waldviertel” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Bad Großpertholz, Großschönau und Waldenstein sowie die von der Verbandsversammlung am 3. November 2011 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen 2,, 10 Absatz 2 und 12 Absatz eins,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.

Paragraph 148,

Musikschulverband Dunkelsteinerwald der Gemeinden Neidling, Karlstetten,

Schönbühel-Aggsbach und Dunkelsteinerwald

Die von den Gemeinden Neidling, Karlstetten, Dunkelsteinerwald und Schönbühel-Aggsbach beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Musikschulverband Dunkelsteinerwald der Gemeinden Neidling, Karlstetten, Schönbühel-Aggsbach und Dunkelsteinerwald” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2001 wirksam.

Paragraph 149,

Gemeindeverband der Musikschule Bucklige Welt-Mitte

Die von den Gemeinden Hollenthon, Lichtenegg und Wiesmath beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Bucklige Welt-Mitte” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.

Paragraph 150,

Musikschulverband Heidenreichstein

Die von den Gemeinden Heidenreichstein, Amaliendorf-Aalfang und Eggern beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Musikschulverband Heidenreichstein” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.

Paragraph 151,

Gemeindeverband der Musikschule Südheide

(1) Die von den Gemeinden Ebergassing, Maria-Lanzendorf und Zwölfaxing beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschulen Ebergassing – Maria-Lanzendorf – Zwölfaxing” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Lanzendorf und die von der Verbandsversammlung am 9. Dezember 2003 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen eins bis 3, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9 und Paragraph 10, Absatz 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 22. November 2004 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 9,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2005 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 2. Dezember 2008 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 6, Absatz eins und 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2009 wirksam.

Paragraph 152,

Gemeindeverband der Musikschule Gänserndorf

(1) Die von den Gemeinden Gänserndorf und Weikendorf beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Gänserndorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Obersiebenbrunn und die von der Verbandsversammlung am 19. Dezember 2002 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 11, Absatz 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2003 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Angern an der March und die von der Verbandsversammlung am 22. Juni 2004 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2005 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinden Marchegg und Leopoldsdorf im Marchfelde sowie die von der Verbandsversammlung am 28. August 2007 und am 17. Oktober 2007 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2008 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinde Untersiebenbrunn sowie die von der Verbandsversammlung am 17. September 2013 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz eins,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

Paragraph 153,

Gemeindeverband der Musikschule

Bisamberg/Leobendorf/Enzersfeld

(1) Die von den Gemeinden Bisamberg und Leobendorf beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Bisamberg/Leobendorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 16. März 2009 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 12,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2010 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Enzersfeld im Weinviertel sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Jänner 2010 und von den Gemeinden Bisamberg und Leobendorf beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen eins bis 3, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 4 und Paragraph 19,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2011 wirksam.

Paragraph 154,

Gemeindeverband der Musikschule

Pfaffstätten-Alland

Die von den Gemeinden Pfaffstätten und Alland beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Pfaffstätten-Alland” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.

Paragraph 155,

Gemeindeverband Betriebsgebiet Hürm,

Kleinregion Mank

(1) Die von den Gemeinden Bischofstetten, Hürm, Kilb, Kirnberg an der Mank, Mank und Texingtal beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband Betriebsgebiet Hürm, Kleinregion Mank” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 24. Jänner 2004 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 4 und Paragraph 5, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2005 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2008 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen 5 und 14) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2009 wirksam.

Paragraph 156,

Gemeindeverband Regionalentwicklung

Schmidatal

Die von den Gemeinden Heldenberg, Hohenwarth- Mühlbach a. M., Maissau, Ravelsbach, Sitzendorf an der Schmida und Ziersdorf beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband Regionalentwicklung Schmidatal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2003 wirksam.

Paragraph 157,

Gemeindeverband der Musikschule Martinsberg

Die von den Gemeinden Grafenschlag, Gutenbrunn, Martinsberg, Schönbach und Traunstein beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Martinsberg” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2003 wirksam.

Paragraph 158,

Gemeindeverband der Musikschule Aspang

Die von den Gemeinden Aspang-Markt und Aspangberg-St. Peter beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Aspang” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2005 wirksam.

Paragraph 159,

Gemeindeverband der Musikschule

Oberes Wiental

Die von den Gemeinden Pressbaum, Tullnerbach und Wolfsgraben beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Oberes Wiental” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.

Paragraph 160,

Gemeindeverband der NÖ Erdöl- und Erdgasgemeinden

(1) Die von den Gemeinden Aderklaa, Altlichtenwarth, Angern an der March, Auersthal, Bad Pirawarth, Bernhardsthal, Bockfließ, Deutsch-Wagram, Dürnkrut, Ebenthal, Ebergassing, Enzersdorf an der Fischa, Ernstbrunn, Fischamend, Gänserndorf, Gaweinstal, Groß-Engersdorf, Groß-Schweinbarth, Großkrut, Großmugl, Haslau-Maria Ellend, Hausbrunn, Hauskirchen, Hohenruppersdorf, Klein-Neusiedl, Klosterneuburg, Korneuburg, Leitzersdorf, Leopoldsdorf im Marchfelde, Markgrafneusiedl, Matzen-Raggendorf, Mistelbach, Moosbrunn, Neudorf bei Staatz, Neusiedl an der Zaya, Niederhollabrunn, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Palterndorf-Dobermannsdorf, Prottes, Raasdorf, Rabensburg, Schönkirchen-Reyersdorf, Schwadorf, Spannberg, Spillern, St. Andrä-Wördern, Stockerau, Strasshof an der Nordbahn, Sulz im Weinviertel, Weikendorf, Wildendürnbach, Wolkersdorf im Weinviertel und Zistersdorf beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der NÖ Erdöl- und Erdgasgemeinden” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2005 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Leobendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 17. November 2006 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2007 wirksam.

Paragraph 161,

Gemeindewasserversorgungsverband

Gaweinstal – Bad Pirawarth

Die von der Verbandsversammlung am 18. November 2004 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 4, Absatz eins, Litera und c sowie Paragraph 13, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2005 wirksam.

Paragraph 162,

Gemeindeverband der Musikschule Region Wagram

(1) Die von den Gemeinden Grafenegg, Grafenwörth, Großriedenthal, Kirchberg am Wagram, Königsbrunn am Wagram und Stetteldorf am Wagram beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband der Musikschule Region Wagram“ wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2007 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Absdorf, Fels am Wagram und Hohenwarth-Mühlbach a.M. sowie die von der Verbandsversammlung am 12. November 2008 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen eins und 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2009 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Hadersdorf-Kammern sowie die von der Verbandsversammlung am 15. Oktober 2013 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

Paragraph 163,

Gemeindeverband der Musikschule

Waidhofen/Ybbstal

Die von den Gemeinden Waidhofen an der Ybbs, Ybbsitz und Hollenstein an der Ybbs beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Waidhofen/Ybbstal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2007 wirksam.

Paragraph 164,

Gemeindeverband IKB Kleines Erlauftal

(1) Die von den Gemeinden Gresten, Gresten-Land, Reinsberg, Steinakirchen am Forst, Wang und Wolfpassing beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband IKB Kleines Erlauftal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2008 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2011 wirksam.

Paragraph 165,

Gemeindemusikschulverband der Leitha-Steinfeld-Gemeinden

Die von den Gemeinden Ebenfurth und Eggendorf beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindemusikschulverband der Leitha – Steinfeld – Gemeinden” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2007 wirksam.

Paragraph 166,

Gemeindeverband der Musikschule Melk – Loosdorf

Die von den Gemeinden Loosdorf und Melk beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Melk – Loosdorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2008 wirksam.

Paragraph 167,

Gemeindeabwasserverband Kleinharraserbach

Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 11, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2008 wirksam.

Paragraph 168,

Gemeindeverband Wasserversorgung

Wolkersdorf – Pillichsdorf

Die von den Gemeinden Wolkersdorf im Weinviertel und Pillichsdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband Wasserversorgung Wolkersdorf – Pillichsdorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2009 wirksam.

Paragraph 169,

Gemeindeverband Musikschule

Weinviertel Mitte

Die von den Gemeinden Ernstbrunn, Großmugl, Großrußbach, Harmannsdorf und Niederleis beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband Musikschule Weinviertel Mitte” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2009 wirksam.

Paragraph 170,

Gemeindeverband Interkommunaler

Wirtschaftspark A5 Mistelbach-Wilfersdorf

Die von den Gemeinden Mistelbach und Wilfersdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband Interkommunaler Wirtschaftspark A5 Mistelbach-Wilfersdorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2011 wirksam.

Paragraph 171,

Gemeindeverband Gewerbepark Perschlingtal

Die von den Gemeinden Kapelln, Weißenkirchen an der Perschling und Würmla beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband Gewerbepark Perschlingtal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2011 wirksam.

Paragraph 172,

Gemeindeverband der Musikschule

Steinfeldklang

Die von den Gemeinden Lichtenwörth und Sollenau beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Steinfeldklang” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2012 wirksam.

Paragraph 173,

Gemeindeverband der Musikschule

Wienerwald Mitte

Die von den Gemeinden Gablitz, Mauerbach und Purkersdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband der Musikschule Wienerwald Mitte“ wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2013 wirksam.

Paragraph 174,

Gemeindeverband Wasserversorgung Wagram – Nördliches

Tullnerfeld

Die von den Gemeinden Kirchberg am Wagram und Königsbrunn am Wagram beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband Wasserversorgung Wagram – Nördliches Tullnerfeld” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2014 wirksam.

Paragraph 175,

Gemeindeabwasserverband Pulkau –

Schrattenthal – Pillersdorf

Die von den Gemeinden Pulkau, Schrattenthal und Zellerndorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Pulkau – Schrattenthal – Pillersdorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2014 wirksam.

Paragraph 176,

Gemeindeverband der Musikschule

Ober-Grafendorf

Die von den Gemeinden Ober-Grafendorf und St. Margarethen an der Sierning beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband der Musikschule Ober-Grafendorf“ wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2015 wirksam.