Niederösterreich
9200-13
NÖ Sozialhilfegesetz 2000
10.12.2014
NÖ Sozialhilfegesetz 2000 | |||
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9200-0 | Stammgesetz | 15/00 | 2000-01-31 |
| Blatt 1-31 | ||
9200-1 | 1. Novelle | 254/01 | 2001-12-06 |
| Blatt 2, 28, 28a, 30 | ||
9200-2 | 2. Novelle | 10/02 | 2002-01-30 |
| Blatt 22, 23 | ||
9200-3 | 3. Novelle | 48/04 | 2004-06-30 |
| Blatt 4, 4a | ||
9200-4 | 4. Novelle | 13/07 | 2007-02-15 |
| Blatt 4, 31, 32 | ||
9200-5 | 5. Novelle | 24/08 | 2008-02-22 |
| Blatt 14, 16 | ||
9200-6 | 6. Novelle | 77/08 | 2008-09-11 |
| Blatt 18, 20, 21, 30 | ||
9200-7 | 7. Novelle | 98/09 | 2009-09-16 |
| Blatt 11 | ||
9200-8 | 8. Novelle | 58/10 | 2010-08-27 |
| Blatt 1, 2, 5, 6/8, 13, 15, 16, 17, 22, 23, 27, 28 | ||
9200-9 | 9. Novelle | 91/11 | 2011-06-20 |
| Blatt 13, 14, 16 | ||
9200-10 | 10. Novelle | 127/11 | 2011-12-09 |
| 1, 3, 5, 10, 14, 17, 17a, 28, 28a, 28b | ||
9200-11 | 11. Novelle | 72/12 | 2012-07-19 |
| Blatt 2, 19, 20, 20a, 21, 27, 29, 30 | ||
9200-12 | 12. Novelle | 112/13 | 2013-11-22 |
| Blatt 1, 2, 3, 3a, 4, 5, 10, 12, 13, 15, 16, 20a, 21, 22, 22a, 23, 24, 25, 26, 27, 28b, 29, 30, 30a, 32 | ||
9200-13 | 13. Novelle | 105/14 | 2014-12-10 |
| Blatt 22, 22a | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2014 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. Oktober 2014 beschlossen:
Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000
Artikel I
Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel römisch eins tritt rückwirkend am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident: | Der Landeshauptmann: |
Die Landesrätin: | Der Landesrat: |
INHALTSVERZEICHNIS
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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
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Abschnitt 2
Hilfe bei stationärer Pflege
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Abschnitt 3
Hilfen in besonderen Lebenslagen
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Abschnitt 4
Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
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Abschnitt 5
Kostenersatz und Anspruchsübertragung
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Abschnitt 5a
Förderungen
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Abschnitt 6
Soziale Dienste (Soziale Einrichtungen)
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Abschnitt 7
Bewilligung und Aufsicht für soziale Einrichtungen
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Abschnitt 8
Kosten
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Abschnitt 9
Sozialplanung
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Abschnitt 10
Verfahren
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Abschnitt 11
Sonstiges
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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph eins,
Aufgabe
Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
Paragraph 2,
Grundsätze
Bei der Leistung der Sozialhilfe sind folgende Grundsätze einzuhalten:
Paragraph 3,
Leistungen
(1) Die Sozialhilfe umfasst:
(2) Die Hilfe erfolgt, so weit nichts anderes bestimmt ist,
* durch Geld- bzw. Sachleistungen und
* durch ambulante Dienste, teilstationäre und
stationäre Dienste.
(3) Leistungen der Sozialhilfe beinhalten auch die sozialarbeiterische Beratung und Betreuung, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung der Hilfe suchenden Person erforderlich ist. Das Land erbringt diese Leistungen im Rahmen des Privatrechts und es besteht darauf kein Rechtsanspruch.
(4) Laufende Geld- oder Sachleistungen nach Absatz 2, können entsprechend der konkreten Notlage angemessen befristet werden.
Paragraph 4,
Anspruch
(1) Voraussetzung für eine Sozialhilfeleistung ist, dass der hilfebedürftige Mensch
(2) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
(3) Fremde, denen gemäß Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, haben Anspruch auf Hilfe bei stationärer Pflege sowie auf Heilbehandlung gemäß Paragraph 27,
(4) Die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, kann nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und der Fremde sich rechtmäßig in Österreich aufhält.
(5) Fremden, die nicht nach Absatz 2, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, kann Hilfe bei stationärer Pflege auf Grundlage des Privatrechtes geleistet werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen gesetzlichen Grundlage geltend gemacht werden kann.
Paragraph 5,
Fachliche Ausrichtung
(1) Sozialhilfe ist in fachgerechter Weise zu leisten. Dabei sind anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse der einschlägigen Fachbereiche und die daraus entwickelten Methoden zu berücksichtigen.
(2) Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz betrauten Personen müssen unbeschadet Absatz 3, für diese Aufgaben persönlich geeignet und fachlich ausgebildet sein. Die im Sozialbereich tätigen Träger sowie das Land haben für die notwendige Fortbildung ihres Fachpersonals zu sorgen und erforderlichenfalls Supervision zu ermöglichen.
(3) Ehrenamtliche Helfer dürfen bei der Leistung der Sozialhilfe mitwirken, sofern sie sich nach ihrer Persönlichkeit dazu eignen und die erforderliche fachliche Betreuung der hilfebedürftigen Person gesichert ist. Um dies sicherzustellen, haben das Land, die Gemeinden und alle Trägerorganisationen sozialer Dienste im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ehrenamtliche Hilfe in geeigneter Weise zu fördern.
Paragraph 6,
Planung und Forschung
(1) Das Land hat die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die zur Erreichung der Ziele der Sozialhilfe erforderlich sind (Sozialplanung).
(2) Bei der Sozialplanung sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in den Fachbereichen, welche die Sozialhilfe berühren, zu berücksichtigen.
Paragraph 7,
Sprachliche Gleichbehandlung
So weit in diesem Gesetz in personenbezogenen Bezeichnungen nur die geschlechtsspezifischen Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abschnitt 2
Hilfe bei stationärer Pflege
Paragraph 8,
(entfällt)
Paragraph 9,
(entfällt)
Paragraph 10,
(entfällt)
Paragraph 11,
(entfällt)
Paragraph 12,
Hilfe bei stationärer Pflege
(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat. Eine Pflege durch einen gemäß Paragraph 48, anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst, die das zeitliche Ausmaß einer stationären Pflege erreicht, ist mit der stationären Pflege gleichzusetzen.
(2) Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung gemäß Paragraph 48, Absatz 3, erfolgt.
(3) Auf die Hilfe bei stationärer Pflege hat jeder hilfebedürftige Mensch unter der Voraussetzung des Paragraph 4, einen Rechtsanspruch.
Paragraph 13,
(entfällt)
Paragraph 14,
(entfällt)
Paragraph 15,
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(2) Hat der hilfebedürftige Mensch Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der gesamten offenen Ersatzforderung vorge- nommen werden, sobald die Hilfe länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurde.
(3) Die Verwertung des Einkommens oder Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.
(4) Als nicht verwertbar gelten Gegenstände, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen, ebenso ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfs des Hilfeempfängers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit
* Einkommen,
* pflegebezogene Leistungen und
* Vermögenswerte
des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.
Paragraph 16,
(entfällt)
Abschnitt 3
Hilfen in besonderen Lebenslagen
Paragraph 17,
Maßnahmenkatalog
(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst:
(2) Auf diese Hilfeleistung besteht kein Rechtsanspruch. Die Hilfestellung für Menschen, die zur Bewältigung von außergewöhnlichen Schwierigkeiten in ihren persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen oder die infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, erfolgt durch das Land als Träger von Privatrechten.
Paragraph 18,
Hilfe zur Schaffung und Sicherung einer
wirtschaftlichen Lebensgrundlage
Die Hilfe zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage umfasst alle Maßnahmen, die darauf abzielen, Personen, die keine geeignete wirtschaftliche Lebensgrundlage haben, eine solche zu schaffen oder eine bereits bestehende abzusichern. Die Hilfestellung kann bei sozialen Problemen auch durch Beratung und Betreuung erfolgen.
Paragraph 19,
Hilfe für Familien und alte Menschen
Die Hilfe für Familien und alte Menschen umfasst Maßnahmen, die der Weiterführung des Haushaltes, der Erhaltung eines geordneten Familienlebens und der sozialen Eingliederung von Familien dienen. Hiezu zählen vor allem sämtliche Maßnahmen zur Schaffung und Beibehaltung des Wohnraumes. Die Hilfestellung kann auch durch Beratung und Betreuung erfolgen.
Paragraph 20,
Hilfe für Obdachlose und Menschen
in außerordentlichen Notsituationen
Die Hilfe für Obdachlose und Menschen in außerordentlichen Notsituationen umfasst die zur Verfügungstellung einer vorübergehenden Wohnmöglichkeit und die zur Erarbeitung einer neuen Lebensperspektive erforderliche Betreuung und Beratung.
Paragraph 21,
Hilfe bei Gewalt durch Angehörige
Die Hilfe für Menschen, die der Gewalt durch Angehörige (Lebensgefährten) ausgesetzt sind, umfasst die zur Verfügungstellung besonderer vorübergehender Wohnmöglichkeiten für Hilfebedürftige und deren minderjährige Kinder sowie die zur Bewältigung der Gewalterfahrungen und zur Erarbeitung neuer Lebensperspektiven erforderliche Betreuung und Beratung.
Paragraph 22,
Hilfe bei Schuldenproblemen
(1) Die Hilfe für Menschen, die von Schuldenproblemen betroffen sind, erfolgt durch Beratung, um die gesellschaftliche Integration und die wirtschaftliche Selbstständigkeit des hilfebedürftigen Menschen zu erhalten oder wiederherzustellen.
(2) Die Beratung nach Absatz eins, ist nur durch geeignete Einrichtungen zu leisten. Als geeignet sind insbesonders bevorrechtete Schuldnerberatungsstellen gemäß Paragraph 12, Insolvenzrechtseinführungsgesetz, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, anzusehen.
Paragraph 23,
Ausmaß der Hilfe
in besonderen Lebenslagen
(1) Wenn die Hilfe in Form von Geld- oder Sachleistungen geleistet wird, kann sie auch von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Hilfe Suchende zu erfüllen hat, um den bestmöglichen Erfolg der Hilfeleistung sicherzustellen.
(2) Geldleistungen können in Form von nicht rückzahlbaren Aushilfen oder in Form von unverzinslichen Darlehen gewährt werden.
(3) Diese Leistung der Hilfe kann z.B. bei Hilfeleistung in einer spezifischen Wohnform von einem zumutbaren angemessenen Kostenbeitrag abhängig gemacht werden.
Abschnitt 4
Hilfen für Menschen mit besonderen
Bedürfnissen
Paragraph 24,
Zielgruppen
(1) Menschen mit besonderen Bedürfnissen sind Personen, die auf Grund einer wesentlichen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen oder diese beizubehalten.
(2) Die in Absatz eins, bezeichneten Menschen sind hilfebedürftige Menschen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld mindestens 6 Monate wesentlich beeinträchtigt sind oder wenn auf Grund einer konkreten Störung von Lebensfunktionen eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit droht und diese nicht altersbedingt ist.
Lebenswichtige soziale Beziehungsfelder sind die Bereiche Erziehung, Schulbildung, Beschäftigung, Wohnen, Betreuung und Pflege.
(3) Ziel der Hilfe ist, Menschen mit besonderen Bedürfnissen auf der Grundlage eines auf ihre Bedürfnisse und Möglichkeiten abgestimmten Hilfsangebotes dazu zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden. Hiezu zählt eine angemessene Erziehung und Schulbildung, eine Berufsausbildung sowie eine auf Grund der Schul- und Berufsausbildung zumutbare Arbeit. Die berufliche und soziale Stellung in der Gesellschaft soll erleichtert und gefestigt werden. Gleichermaßen soll die Fähigkeit zur Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben erhalten und die in den unabänderlichen Lebensumständen gelegenen Schwierigkeiten gemildert oder deren Verschlechterung hintangehalten werden.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beeinträchtigungen gemäß Absatz eins, zu erlassen.
Paragraph 25,
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass der Mensch mit besonderen Bedürfnissen
(2) Verlegt ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen seinen Hauptwohnsitz auf Grund einer Maßnahme nach diesem Gesetz in ein anderes Bundesland, bleibt die Leistung durch das Land NÖ für die Dauer der Maßnahme aufrecht. Bei Hilfe durch geschützte Arbeit erbringt das Land NÖ für weitere 6 Monate die Leistung, wenn das andere Bundesland erst danach die Leistung übernimmt.
(3) Verlegt ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland, bleibt das Land Niederösterreich – ausgenommen im Fall des Absatz 2, – bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes zur Leistung der Hilfe verpflichtet, sofern das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt die Hilfe leistet.
(4) Die Absatz 2 und 3 gelten nur hinsichtlich jener Länder, in denen gleichartige Regelungen bestehen.
Paragraph 26,
Maßnahmenkatalog
(1) Die Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen umfasst:
(2) Auf die Hilfen gemäß Absatz eins,, ausgenommen Absatz eins, Ziffer 2,, 5 und 8, besteht ein Rechtsanspruch. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme oder eine Einrichtung. Nach den Erfordernissen des Einzelfalles ist die Maßnahme auszuwählen. Hilfen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4, 6 und 7 sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren.
(3) Die Grundlage der Entscheidung für die Leistung und Auswahl der Hilfemaßnahmen bildet ein Sachverständigengutachten eines Arztes oder die Stellungnahme eines Dipl. Sozialarbeiters. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Situation auch Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Psychologie oder der Pflege, beizuziehen.
Paragraph 27,
Heilbehandlung
(1) Die Heilbehandlung umfasst, so weit dies erforderlich ist, die Vorsorge für ärztliche Hilfe, therapeutische Hilfe sowie für Heilmittel. Als Maßstab für die Beurteilung von Art und Umfang des Anspruches auf Unterstützung haben dabei die Standards zu gelten, die dem Bereich der Pflichtleistung gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999,, zugeordnet sind und im Rahmen der dazu erlassenen Satzung für die NÖ Gebietskrankenkasse maßgebend sind.
(2) Als Hilfe durch Heilbehandlung kommt auch die Unterbringung und Betreuung in teilstationären und stationären Einrichtungen, z.B. zur Alkohol- und Drogenentwöhnung, in Betracht. So weit keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, umfasst die Hilfe auch die Fahrtkosten.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Ausmaß der Fahrtkosten und die Bemessung der Zuschussleistung zu erlassen.
Paragraph 28,
Hilfsmittel
(1) Hilfsmittel dienen zur Bewältigung des durch die Beeinträchtigung erschwerten täglichen Lebens und sollen dazu beitragen, das Ziel des Paragraph 24, Absatz 3, zu erreichen. Zu den Kosten ihrer Beschaffung sowie zur Instandsetzung oder zum Ersatz (wenn sie unbrauchbar oder derart veraltet sind, dass sie im Vergleich zu neuen Hilfsmitteln nicht mehr ihren Zweck erfüllen) können Zuschüsse geleistet werden.
(2) Insbesondere sind das folgende Hilfsmittel:
(3) Das Land erbringt diese Leistungen durch Geld- oder Sachleistungen als Träger von Privatrechten und es besteht darauf kein Rechtsanspruch.
Paragraph 29,
Hilfe zur Frühförderung, Erziehung
und Schulbildung
(1) Die Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung umfasst die Tragung der durch die wesentliche Beeinträchtigung bedingten Kosten aller jener Maßnahmen, die notwendig sind, um einen Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, eine Erziehung und Schulausbildung zu erhalten.
(2) Die Hilfe zur Frühförderung umfasst insbesonders die ganzheitliche, in Zusammenarbeit mit den Eltern durchzuführende Förderung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen.
(3) Ist mit der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung auch eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung notwendigerweise verbunden und wird keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt, so umfasst die Hilfe auch Fahrtkosten gemäß Paragraph 27, Absatz 3,
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen erlassen
* über die notwendigen Maßnahmen sowie
* über Ausmaß und Dauer der Leistungen.
Paragraph 30,
Hilfe zur beruflichen Eingliederung
(1) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung umfasst einen Zuschuss zu den Kosten
(2) Ist mit der Hilfe zur beruflichen Eingliederung auch eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung notwendigerweise verbunden und wird keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt, so umfasst die Hilfe auch Fahrtkosten gemäß Paragraph 27, Absatz 3,
(3) Die Erprobung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Absatz eins, besteht in der Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz bis zu sechs Monaten, wobei die Bestimmungen über die geschützte Arbeit sinngemäß anzuwenden sind.
Paragraph 31,
Hilfe durch geschützte Arbeit
(1) Hilfe durch geschützte Arbeit besteht in allen Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Paragraph 24, auf dem Arbeitsmarkt mit Erfolg mit anderen Arbeitnehmern konkurrieren können. Nach der Besonderheit des Falles erfolgt die Hilfeleistung auf der Grundlage des Privatrechtes auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb.
(2) Geschützte Arbeitsplätze sind Arbeitsstellen für Arbeitnehmer mit besonderen Bedürfnissen in Betrieben mit anderen Arbeitnehmern.
Integrative Betriebe sind Einrichtungen zur Bereitstellung von Arbeitsplätzen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, die wegen Art und Schwere der Beeinträchtigung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, bei denen aber eine wirtschaftlich vertretbare Mindestleistung vorliegt.
(3) Die Hilfe auf einem geschützten Arbeitsplatz besteht darin, dass entweder mit Hilfe eines Landeszuschusses für einen Arbeitsplatz besondere Arbeitsbedingungen geschaffen werden, durch die der Arbeitnehmer in die Lage versetzt wird, eine ausreichende Arbeitsleistung zu erbringen, oder dem Arbeitgeber die Minderleistung teilweise abgegolten wird.
(4) Die Einrichtung des Arbeitsplatzes, die Schaffung besonderer Arbeitsbedingungen und die Höhe des zu gewährenden Landeszuschusses sind mit dem Arbeitgeber durch schriftlichen Vertrag oder durch eine Vereinbarung zu regeln.
Paragraph 32,
Hilfe zur sozialen Eingliederung
(1) Die Hilfe zur sozialen Eingliederung umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten, um die in den unabänderlichen Lebensverhältnissen gelegenen Schwierigkeiten zu mildern und ihnen ein erfülltes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
(2) Die Maßnahme besteht in der aktivierenden Betreuung und Unterbringung in teilstationären und stationären Einrichtungen. Sie umfasst auch Geldleistungen nach Paragraph 11, Absatz 2, des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, in stationären Einrichtungen sowie Fahrtkosten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3,
(3) Die Hilfe zur sozialen Eingliederung ist nur solange zu gewähren, als eine Verbesserung und Erhaltung der selbstständigen Alltags- und Lebensgestaltung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu erwarten ist.
Paragraph 33,
Hilfe zur sozialen Betreuung und Pflege
(1) Die Hilfe zur sozialen Betreuung und Pflege umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, den nicht mehr verbesserungsfähigen Entwicklungsstatus eines Menschen mit schweren körperlichen, psychischen, geistigen oder im Bereich der Sinne liegenden Beeinträchtigungen zu stabilisieren, um dem Verlust von persönlichen Fähigkeiten entgegenzuwirken.
(2) Die Maßnahme besteht in Betreuung, Unterbringung und Pflege in teilstationären und stationären Einrichtungen. Sie umfasst auch Geldleistungen nach Paragraph 11, Absatz 2, des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, in stationären Einrichtungen sowie Fahrtkosten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3,
Paragraph 34,
Persönliche Hilfe
(1) Die persönliche Hilfe umfasst insbesondere:
(2) Die Leistung der persönlichen Hilfe kann von einer zumutbaren, angemessenen Beitragsleistung des Hilfeempfängers und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen abhängig gemacht werden. Ausgenommen hievon sind jedoch Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, und
6. Das Land erbringt persönliche Hilfe als Träger von
Privatrechten und es besteht auf sie kein Rechtsanspruch.
Paragraph 35,
Ausmaß der Hilfe für Menschen mit
besonderen Bedürfnissen
(1) Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
Das nach den bundesgesetzlichen
Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.
(2) Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.
(3) Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 1998,, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
(4) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.
(5) Bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4,) darf kein Kostenbeitrag verlangt werden.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit:
* Einkommen,
* pflegebezogene Leistungen und
* Vermögenswerte
des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.
Paragraph 36,
Einstellung der Hilfe
(1) Die Maßnahmen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4, 6 und 7 sind einzustellen, wenn
(2) Alle Maßnahmen gemäß Paragraph 26, sind jedenfalls einzustellen, wenn der Hilfeempfänger die Erreichung des Ziels der Maßnahmen vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.
(3) Die Einstellung hat mit Bescheid und zwar mit dem Ablauf des Monats zu erfolgen, in dem der für die Einstellung maßgebende Umstand eingetreten ist.
Abschnitt 5
Kostenersatz und Anspruchsübertragung
Paragraph 37,
Kostenersatzverpflichtete
(1) Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:
(2) Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach Paragraph 65, Absatz 2, gilt auch im Kostenersatzverfahren.
Paragraph 38,
Ersatz durch den Hilfeempfänger
(1) Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
(2) Von der Ersatzpflicht nach Absatz eins, sind ausgenommen:
(3) Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Absatz 3, der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.
Paragraph 39,
Ersatz durch Dritte
(1) Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre.
(2) Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel und weiter entfernte Verwandte dürfen, soferne sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft, aus diesem Rechtstitel nicht zur Ersatzleistung herangezogen werden.
(3) Unterhaltspflichtige Angehörige dürfen durch die Heranziehung zum Kostenersatz in ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht gefährdet sein.
Paragraph 40,
Verjährung
(1) Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB).
(2) Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach Paragraph 38, Absatz 4, verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
(3) Schadenersatzansprüche des Sozialhilfeträgers wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen des Absatz eins, nicht berührt.
Paragraph 41,
Ersatz durch den Geschenknehmer
(1) Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, so weit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 übersteigt.
(2) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.
Paragraph 42,
Übergang von Rechtsansprüchen/Ersatzanspruch
(1) Rechtsansprüche des Hilfeempfängers gegen einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfes dienen, der die Leistung der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, erforderlich gemacht hat, gehen für den Zeitraum, in dem die Sozialhilfe geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger der Sozialhilfe über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat.
(2) Absatz eins, gilt auch für Schadensersatzansprüche, die dem Empfänger einer Sozialhilfeleistung auf Grund eines Unfalles oder eines sonstigen Ereignisses zustehen, so weit es sich nicht um Schmerzensgeld handelt.
(3) Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Sozialhilfeträgern einschließlich der darauf bezugnehmenden Verfahrensvorschriften.
Abschnitt 5a
Förderungen
Paragraph 43,
Art der Förderungen
Das Land Niederösterreich gewährt Förderungen nach diesem Abschnitt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf diese Förderungen besteht nicht.
Paragraph 43 a,
Förderung der 24-Stunden-Betreuung
(1) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Menschen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, kann die Landesregierung eine Förderung an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige aufgrund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, Landesgesetzblatt 0826, gewähren. Die Förderung wird unabhängig von allfällig vorhandenem Vermögen der zu betreuenden Person gewährt.
(2) Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung sind:
(3) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Förderung, insbesondere über die Voraussetzungen und die Höhe, in Form von Richtlinien zu erlassen.
(4) Die Kosten, die dem Bund und dem Land durch die Gewährung von Förderungen nach der im Absatz eins, angeführten Vereinbarung an Pflegegeldbezieher im Land entstehen, werden gemeinsam im Verhältnis 60 vH. (Bund) zu 40 vH. (Land) finanziert. Für die Tragung des so entstehenden Landesanteils findet Paragraph 56, Anwendung.
Paragraph 43 b,
Weitere Förderungen
Zum Zwecke der Unterstützung von pflegebedürftigen Menschen kann die Landesregierung über Paragraph 43 a, hinaus weitere Förderungen gewähren. Die näheren Bestimmungen zur Förderung, insbesondere über die Voraussetzungen und die Höhe, sind in Form von Richtlinien der Landesregierung zu regeln. Für die Tragung der Kosten findet Paragraph 56, Anwendung.
Abschnitt 6
Soziale Dienste (Soziale Einrichtungen)
Paragraph 44,
Allgemein
(1) Soziale Dienste umfassen:
(2) Der Träger der Sozialhilfe hat unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse, die Bevölkerungsstruktur, die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Sozialplanung die sozialen Dienste in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß sicherzustellen und den Hilfe Suchenden auch eine Wahlmöglichkeit zwischen den angebotenen Diensten einzuräumen.
(3) Zur Besorgung der Aufgabe gemäß Absatz 2, hat das Land die erforderlichen Dienste (= Einrichtungen) als Träger von Privatrechten selbst einzurichten oder durch Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstiger geeigneter Einrichtungen sicherzustellen.
Paragraph 45,
Ambulante Dienste
(1) Ambulante Dienste sind Leistungen zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse von Hilfe Suchenden.
(2) Ambulante Dienste umfassen insbesondere:
Paragraph 46,
Teilstationäre Dienste
(1) Teilstationäre Dienste sind Einrichtungen zur Unterbringung, Betreuung und Aktivierung von pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen während eines Teiles des Tages oder während der Nachtzeit.
(2) Teilstationäre Dienste umfassen insbesondere:
Paragraph 47,
Stationäre Dienste
(1) Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird (werden kann).
(2) Stationäre Dienste umfassen:
(3) Stationäre Dienste sind auch Einrichtungen zur Kurzzeitunterbringung. Diese umfasst insbesondere Kurzzeitbetreuung, Kurzzeitpflege oder Übergangspflege.
Paragraph 48,
Beziehungen zu
den Leistungserbringern
(1) Das Land als Träger der Sozialhilfe hat zur Erfüllung seiner Aufgaben Träger der freien Wohlfahrt und andere Träger einzuladen, die dazu geeignet sind und deren Mitwirkung der Erreichung des damit angestrebten Zieles dient.
(2) Das Land als Träger der Sozialhilfe darf Träger der freien Wohlfahrt und andere Träger, die an der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz mitwirken, nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fördern. Diese Förderung kann auch einen angemessenen Beitrag zur Errichtung, Aus- oder Umgestaltung von teilstationären und stationären Einrichtungen umfassen, mit denen eine Träger-Vereinbarung nach Absatz 3, geschlossen wird.
(3) Die regelmäßige Betrauung eines Trägers der freien Wohlfahrt oder einer anderen Trägerorganisation mit Aufgaben der Sozialhilfe erfolgt auf Grund der Sozialplanung des Landes und setzt den Abschluss schriftlicher Vereinbarungen voraus, die den Voraussetzungen nach Absatz 4, zu entsprechen haben. Für ambulante Dienste, die auf Grund der von der NÖ Landesregierung beschlossenen Duchführungsrichtlinien geleistet werden, die dem Absatz 4, entsprechen, ist eine Vereinbarung nicht erforderlich.
(4) Die Vereinbarungen müssen zumindest Regelungen enthalten über:
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung Leistungsentgelte festsetzen.
In dieser ist festzulegen, welche Kostenfaktoren bei
der Kalkulation zu berücksichtigen sind. Das Entgelt kann auch pauschaliert bemessen werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig ist.
Abschnitt 7
Bewilligung und Aufsicht für soziale Einrichtungen
Paragraph 49,
Bewilligungspflicht
(1) Soziale Einrichtungen nach Paragraphen 46 und 47 bedürfen zu ihrer Errichtung und zu ihrem Betrieb einer Bewilligung.
Unter Errichtung ist sowohl der Neubau als auch die Verwendung eines bestehenden, bisher nicht als Sozialhilfeeinrichtung gewidmeten oder bewilligten Gebäudes für Zwecke der Sozialhilfe zu verstehen.
(2) Keiner Bewilligung bedarf die Inanspruchnahme von Einrichtungen, die nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften betrieben werden (z.B. Heime- und Einzelpflegeplätze nach dem NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, Landesgesetzblatt 9270).
(3) Auch die Änderung einer nach diesem Gesetz bewilligten sozialen Einrichtung bedarf einer Bewilligung. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte soziale Einrichtung so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Gewährleistung eines den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Betriebes gegenüber der bereits bewilligten sozialen Einrichtung erforderlich ist. Hinsichtlich der Bewilligungsvoraussetzungen gilt Paragraph 50, Absatz eins,
(4) Abweichend von Absatz 3, sind jedenfalls folgende Änderungen der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen vor der Durchführung anzuzeigen:
Paragraph 50,
Bewilligung
(1) Soziale Einrichtungen nach Paragraphen 46 und 47 sind über Antrag des Bewilligungswerbers zu bewilligen, wenn
(2) Anlässlich der Bewilligung gemäß Absatz eins, können im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung bzw. auf die Pflege- und Betreuungssituation die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen, bezogen insbesondere auf gesundheitliche, medizinische, organisatorische, hygienische, personelle, technische oder sicherheitstechnische Anforderungen, vorgeschrieben werden.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindesterfordernisse für den Betrieb stationärer und teilstationärer Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen und Menschen mit besonderen Bedürfnissen festzulegen. Die Festlegung der Mindesterfordernisse hat differenziert nach der Anzahl der hilfebedürftigen Menschen sowie nach den Pflege- und Betreuungs-erfordernissen (Pflegeheim, Wohnheim für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, Rehabilitationseinrichtungen etc.) der hilfebedürftigen Menschen zu erfolgen. Die Verordnung hat zumindest Vorschriften über
* die bauliche Gestaltung,
* die Ausstattung und die Größe der Gebäude und Räume,
* die organisatorischen und betriebswirtschaftlichen
Erfordernisse,
* die zur Sicherstellung einer fachgerechten
Sozialhilfe notwendigen sachlichen und personellen Voraussetzungen und
* die Beziehungen zwischen Einrichtung und betreuten
Menschen
zu enthalten.
(4) Die Bewilligung der sozialen Einrichtung erlischt, wenn der Betrieb nicht binnen drei Jahren nach Rechtskraft der erteilten Bewilligung in der sozialen Einrichtung aufgenommen oder durch mehr als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist zur Inbetriebnahme der sozialen Einrichtung bzw. für die Unterbrechung des Betriebes darf innerhalb des genannten Zeitraumes auf Antrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden jedoch insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.
(5) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde die Fertigstellung der sozialen Einrichtung nach Vollendung der Ausführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen.
(6) Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der sozialen Einrichtung wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.
(7) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde die Einstellung des Betriebes der sozialen Einrichtung spätestens drei Monate vor der Einstellung schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist anzugeben, wie die weitere Betreuung und Pflege der hilfebedürftigen Menschen erfolgt. Paragraph 52, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 51,
Verfahren
(1) Dem Antrag auf Bewilligung einer sozialen Einrichtung (Paragraph 50,) sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(2) Die Behörde hat bei Anträgen nach Absatz eins, vorerst zu prüfen, ob der Bewilligung eine rechtskräftige Verurteilung des Bewilligungswerbers wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung unter den in Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Voraussetzungen entgegensteht. Wenn die Behörde dieses Hindernis feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen.
(3) Der für den Bewilligungswerber bestimmten Ausfertigung des Bewilligungsbescheides sind jedenfalls das Betriebs- und Personalkonzept sowie die Pläne und Skizzen, die dem Verfahren zugrunde lagen, anzuschließen; auf diesen Beilagen ist zu vermerken, dass sie Bestandteile des Bewilligungsbescheides bilden.
(4) Im Fall der Anzeige gemäß Paragraph 49, Absatz 4, kann die Behörde binnen zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige und der entsprechenden Unterlagen die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige war, mit Bescheid untersagen, wenn die jeweils geforderten rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Für die der Anzeige anzuschließenden Unterlagen gilt Absatz eins,
Paragraph 52,
Aufsicht
(1) Sozialhilfeeinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Personen, die zur Durchführung der Aufsicht beauftragt sind, ist der Zutritt zu gestatten, jede zur Überwachung gemäß Absatz eins, erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Der Zutritt ist in begründeten Einzelfällen auch während der Nachtzeit zulässig.
(3) Ergibt sich bei der Kontrolle, dass behördliche Auflagen nicht fristgerecht erfüllt wurden, so hat die Landesregierung unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens dem Verpflichteten die Erfüllung dieser Auflagen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzutragen. Werden die Auflagen trotz Setzung der Nachfrist nicht erfüllt, so können entsprechende Ersatzvornahmen auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung durchgeführt werden. Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der hilfebedürftigen Menschen auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung zu treffen.
(3a) Wird eine soziale Einrichtung im Sinne des Paragraph 46, oder Paragraph 47, ohne Bewilligung betrieben und bringt der Träger der Einrichtung den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag nicht innerhalb der von der Behörde bestimmten Frist ein, sind bei Gefahr in Verzug die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der hilfebedürftigen Menschen auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung zu treffen.
(4) Ergibt sich nach der Bewilligung zum Betrieb einer sozialen Einrichtung, dass ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht gewährleistet ist, so hat die Landesregierung die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.
Paragraph 53,
NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft
(1) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft (Paragraphen 91, ff. NÖ KAG) hat auch die Rechte und Interessen von pflegebedürftigen Menschen in den in Niederösterreich gelegenen Pflegeheimen zu wahren und zu sichern. Bei Einrichtungen, die zur Betreuung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Paragraph 24,) bestimmt sind, hat die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft Beschwerden über jede Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch in diesen Einrichtungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten.
(2) Die Einrichtungen nach Absatz eins, sind verpflichtet, der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft, soweit dies zur Wahrnehmung der dieser obliegenden Aufgaben erforderlich ist, über Anforderung kostenlos Kopien der Aufzeichnungen über die Betreuung zu übermitteln.
Paragraph 54,
Entzug der Bewilligung
Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn
und dadurch die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der hilfebedürftigen Menschen, insbesondere deren Pflege und Betreuung, nicht mehr gesichert ist oder daraus eine Gefahr für Leben und Gesundheit oder eine Verletzung der Menschenwürde entsteht.
Paragraph 54 a,
Schließung einer nicht bewilligten sozialen Einrichtung
(1) Wird eine soziale Einrichtung im Sinne des Paragraph 46, oder Paragraph 47, ohne Bewilligung betrieben und ist die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes offensichtlich nicht möglich, hat die Behörde die soziale Einrichtung mit Bescheid zu schließen. Dem Träger der sozialen Einrichtung ist in diesem Bescheid außerdem die Entlassung der hilfebedürftigen Menschen aufzutragen.
(2) Durch einen gesonderten Bescheid ist den in der sozialen Einrichtung befindlichen hilfebedürftigen Menschen aufzutragen, die soziale Einrichtung sofort zu verlassen. Es ist ihnen Gelegenheit zu geben, eine andere gleichartige soziale Einrichtung aufzusuchen.
(3) Hilfebedürftigen Menschen, welchen durch eine Verfügung nach Absatz 2, Transportkosten erwachsen, hat die Landesregierung über Antrag den Ersatz der Kosten in angemessener Höhe zu gewähren.
(4) Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz eins und Absatz 2, haben keine aufschiebende Wirkung.
Abschnitt 8
Kosten
Paragraph 55,
Kostenträger
(1) Die Kosten der Sozialhilfe hat zunächst das Land zu tragen.
(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand, einschließlich jenes für die Errichtung und Erweiterung von Sozialhilfeeinrichtungen.
Paragraph 56,
Aufteilung/Vorschüsse
(1) Die Gemeinden haben jährlich einen Beitrag zu den vom Land zu tragenden Kosten der Sozialhilfe, die nicht durch Kostenbeitrags- und Ersatzleistungen oder durch sonstige für Zwecke der Sozialhilfe bestimmte Zuschüsse gedeckt sind, in der Höhe von 50 % an das Land zu entrichten.
(2) Der Beitrag gemäß Absatz eins, ist von der Landesregierung auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft aufzuteilen.
Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus den für die Gemeinde laufenden Jahr zu erwartenden
* Erträgen der ausschließlichen Gemeindeabgaben ohne
die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern und
* Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben ohne Spielbankenabgabe
ermittelt. Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Finanzkraft sind vorläufig geschätzte Beträge zugrunde zu legen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (z.B. Erträge an ausschließlichen Gemeindeabgaben in den Vorjahren, Prognosen über künftige Entwicklung der Gemeindeertragsanteile).
(3) Die Gemeinden haben monatlich Vorschüsse in der Höhe des zu erwartenden Beitragsanteiles zu entrichten. Diese monatlichen Beiträge werden von den der Gemeinde gebührenden monatlichen Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten. Die endgültige Abrechnung und Ermittlung der Finanzkraft hat aufgrund und nach Vorliegen der Rechnungsergebnisse der Gemeinden zu erfolgen. Die endgültig abgerechneten Beiträge können Fehlbeträge oder Guthaben ergeben, die im Wege der Ertragsanteilevorschüsse hereinzubringen oder gutzuschreiben sind.
Abschnitt 9
Sozialplanung
Paragraph 57,
Ziele
Die Sozialplanung gemäß Paragraph 6, hat insbesondere folgende Ziele:
Paragraph 58,
Aufgaben des Landes
(1) Aufgabe der Sozialhilfeplanung des Landes ist insbesondere:
(2) Die Ziele der Sozialplanung werden durch Sozialprogramme des Landes für Sachbereiche umgesetzt. Sozialprogramme sind jedenfalls für den Sachbereich ambulante, teilstationäre und stationäre Dienste für pflegebedürftige Menschen und für ambulante, teilstationäre und stationäre Dienste für Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu erlassen.
(3) Sozialprogramme haben die anzustrebende Entwicklung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechter Sozialhilfe auf der Basis einer Analyse des Ist-Zustandes sowie der voraussichtlichen Bedarfsentwicklung darzustellen.
Sie haben insbesondere folgende Aussagen zu enthalten:
Paragraph 59,
Beirat für Sozialplanung
(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung wird ein Beirat für Sozialplanung (Beirat) eingerichtet, der die Landesregierung in für die Sozialpolitik in Niederösterreich wesentlichen Angelegenheiten zu beraten hat.
(2) Dem Beirat gehören an:
Der Beirat kann auch andere Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
(3) Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied namhaft zu machen bzw. zu bestellen.
(4) Die Funktionsdauer des Beirates endet mit Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtags.
(5) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die Einberufung, die Abstimmung und die Sitzungsführung zu erlassen.
Paragraph 60,
(entfällt)
Paragraph 61,
(entfällt)
Paragraph 62,
(entfällt)
Abschnitt 10
Verfahren
Paragraph 63,
Anwendbarkeit des AVG
Auf das behördliche Verfahren finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, Anwendung, so weit in diesem Gesetz nichts anderes normiert wird.
Paragraph 64,
Antrag/Anleitung
(1) Leistungen der Sozialhilfe setzen einen Antrag voraus. Leistungen aus dem Titel “Hilfe bei stationärer Pflege” (Abschnitt 2) dürfen ohne Antrag erfolgen, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.
(2) Anträge können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde und bei der Landesregierung eingebracht werden. Handelt es sich dabei um eine unzuständige Stelle, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet.
(3) Antragsberechtigt sind:
(4) Im Antrag sind insbesondere Angaben zu
des Antragstellers oder der Antragstellerin zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen.
(5) Als Nachweis im Sinne des Absatz 4, kann die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:
Paragraph 65,
Informations- und Mitwirkungspflicht
(1) Die Behörde hat den Hilfe Suchenden (den gesetzlichen Vertreter) über die jeweilige Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele der Sozialhilfe notwendig ist.
(2) Der Hilfe Suchende (der gesetzliche Vertreter) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Weiters hat sich der Hilfe Suchende der für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) (entfällt)
Paragraph 66,
Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Landesregierung ist zuständig:
(2) Bei allen anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz obliegt die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung können von der Landesregierung den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen werden, so weit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis dient (z.B. Zuschuss für geschützte Arbeitsplätze, Fahrtkostenzuschuss).
Paragraph 67,
Örtliche Zuständigkeit
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich bei Bescheiden über die Leistungen der Sozialhilfe nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt des Hilfebedürftigen. Im Falle der Leistung der Sozialhilfe an eine Person ohne Hauptwohnsitz in einer Krankenanstalt ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Zuständigkeitsbereich die Einlieferung in die Krankenanstalt erfolgte. Kann danach keine Zuständigkeit bestimmt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt.
(2) Für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Hilfeempfänger den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen den Aufenthalt hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Hilfe geleistet wird.
Paragraph 68,
(entfällt)
Paragraph 69,
Amtshilfe- und Mitwirkungspflichten,
Datenschutz
(1) Die Gerichte, Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sowie die Geschäftsstellen des Arbeits-
marktservice haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung die für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht oder Ersatzpflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt nicht für Auskünfte aus Pflegschaftsakten.
(2) Die Finanzämter haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekannt zu geben, die für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht oder Ersatzpflicht erforderlich sind.
(3) Die Bürgermeister haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung Meldeauskünfte zu erteilen, die eine Hilfe suchende, hilfebedürftige oder ersatzpflichtige Person betreffen.
(4) Die Träger der Sozialversicherung (sonstige Entscheidungsträger nach Paragraph 22, Absatz eins, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1998,) haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung oder nach dem Bundespflegegeldgesetz oder die ein Beschäftigungsverhältnis betreffen, so weit dies für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht, Kostenersatzpflicht oder Ersatzpflicht erforderlich ist.
(5) Der Arbeitgeber eines Hilfe suchenden, hilfebedürftigen oder ersatzpflichtigen Menschen hat auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, über alle Tatsachen, die das Dienstverhältnis betreffen, Auskunft zu erteilen. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.
(6) Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Leistung sozialer Hilfe, für einen Kostenbeitrag oder Ersatz maßgeblich ist, haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung die erforderlichen Erklärungen und Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, abzugeben bzw. vorzulegen, sofern nicht die Regelung des Paragraph 65, zur Anwendung gelangt.
(7) Gemeinden sind zur Entgegennahme von Anträgen (Paragraph 64,) sowie über Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung zur Durchführung von Erhebungen und zur Hilfestellung bei der Leistung der Sozialhilfe verpflichtet.
(8) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) und die übrigen Entscheidungsträger, die Ämter der Landesregierungen sowie andere Einrichtungen sind verpflichtet, auf Verlangen der Landesregierung die zur Durchführung von Förderungen oder für die Kostenabrechnung nach Abschnitt 5a erforderlichen Daten (Paragraph 69 a, Absatz 5 und Absatz 6,) zu übermitteln.
Paragraph 69 a,
Automationsunterstützte Datenverwendung
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die Daten von hilfebedürftigen Menschen zum Zwecke der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach diesem Gesetz und der Durchführung der Hilfe betreffend
* Generalien,
* Sozialversicherungsnummer,
* Einkommen und Vermögen,
* Art und Höhe von pflegebezogenen Leistungen nach
anderen Gesetzen und
* erhaltene Leistungen nach diesem Gesetz
automationsunterstützt zu verwenden.
(2) Zum Zwecke der Prüfung der Hilfebedürftigkeit und der Durchführung der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen nach Abschnitt 4 dieses Gesetzes darf die Landesregierung auch Daten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen betreffend ihres Gesundheitszustandes (das können auch Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten sein) automationsunterstützt verarbeiten.
(3) Weiters sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, zum Zweck der Feststellung und Abwicklung einer Kostenersatz- oder einer Kostenbeitragspflicht nach diesem Gesetz Daten von Kostenersatzpflichtigen und Kostenbeitragspflichtigen betreffend
* Generalien und
* die Feststellung der Art und Höhe ihrer
Verpflichtung
automationsunterstützt zu verwenden.
(4) In gleicher Weise dürfen Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, insbesondere
* deren Name/Firma,
* Adresse,
* die Art und Höhe der angebotenen und der erbrachten
Leistungen und
* Daten zur Leistungsabrechnung
automationsunterstützt verwendet werden.
(5) Die Landesregierung ist im Sinne des Paragraph 7, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ermächtigt, zum Zweck der Durchführung von Förderungen nach Abschnitt 5a die Generalien der Förderwerber oder pflegebedürftigen Personen sowie die Versicherungsnummer, die Angaben zum Gesundheitszustand, das Einkommen sowie die Art und Höhe von Förderungen Dritter für pflegebedürftige Menschen zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und der Höhe der jeweiligen Förderung automationsunterstützt zu verarbeiten.
(6)
Die Landesregierung ist im Sinne des Paragraph 7, Datenschutzgesetz 2000 ermächtigt, zum Zweck der Durchführung von Förderungen nach Abschnitt 5a die Generalien der Pflegepersonen sowie die Versicherungsnummer und das Einkommen zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und der Höhe der jeweiligen Förderung automationsunterstützt zu verarbeiten.
(7) Die Verwendung dieser Daten ausgenommen der Gesundheitsdaten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen nach Absatz 2 darf in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen. Betreiber ist die Landesregierung.
(8) Zum Zweck und aus Anlaß der Gewährung und Abrechnung der Hilfe dürfen Daten aus dem Informationsverbundsystem an Personen und Landesdienststellen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, übermittelt werden.
(9) Die Landesregierung ist auf Verlangen verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) und den übrigen Entscheidungsträgern, den Ämtern der Landesregierungen sowie anderen Einrichtungen, die zur Durchführung von Förderungen oder für die Kostenabrechnung erforderlichen Daten (Absatz 5 und Absatz 6,) zu übermitteln.
Paragraph 70,
Anzeige- und Rückerstattungspflicht
(1) Der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter bzw. der Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Sozialhilfeleistungen gehört) ist verpflichtet jede ihm bekannte Veränderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder der Familienverhältnisse binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen.
(2) Die durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Empfänger rückzuerstatten. Über die Rückerstattung ist von jener Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen, die den Bescheid über die rückzuerstattende Leistung erlassen hat.
(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn die Rückzahlung auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung kann gänzlich nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre oder wenn das Verfahren mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht empfangenen Leistung steht.
(4) Der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter oder Sachwalter) ist anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die Pflichten nach Absatz eins und Absatz 2, zu belehren.
Paragraph 71,
Beschwerde
(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe kann ein Beschwerdeverzicht nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach Paragraph 65, Absatz 2, gilt auch im Beschwerdeverfahren.
Paragraph 72,
Gebühren- und Abgabenbefreiung
Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Paragraph 73,
Abweisung, Einstellung und
Neubemessung
(1) Über die Leistungen der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist mit Bescheid abzusprechen.
(2) Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach Paragraph 65, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
(3) Wenn die Voraussetzung für den Anspruch auf Sozialhilfe wegfällt, ist die Leistung bescheidmäßig einzustellen. Wenn sich eine für das Ausmaß der Sozialhilfeleistung maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung neu zu bemessen.
(4) Keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides besteht im Fall der Änderung oder Neubemessung von Dauerleistungen auf Grund von Änderungen dieses Landesgesetzes, darauf gestützten Verordnungen oder auf Grund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen des hilfebedürftigen Menschen anzusehen sind (insbesonders Pension, Rente, etc.).
Abschnitt 11
Sonstiges
Paragraph 74,
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
(2) Verwaltungsübertretungen
wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Paragraph 75,
Eigener Wirkungsbereich
Die nach diesem Landesgesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben und die Wahrnehmung der sonstigen damit in Zusammenhang stehenden, die Gemeinde treffenden Rechte und Pflichten sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden.
Paragraph 76,
Vereinbarung mit anderen Ländern
(1) Die Landesregierung hat die in Vereinbarungen mit anderen Ländern nach Artikel 15 a, B-VG über einen Kostenersatz zwischen dem Land und Sozialhilfeträgern anderer Länder sowie über den Umfang der zu leistenden Amtshilfe festgelegten Verpflichtungen des Landes durch Verordnung in Kraft zu setzen, sofern nach diesen Vereinbarungen
(2)
In der Verordnung ist jedenfalls festzulegen, dass das Land als Träger der Sozialhilfe zum Ersatz aller Kosten verpflichtet ist, die den Sozialhilfeträgern anderer Länder erwachsen, wenn sich der Hilfe Suchende in der Regel während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens fünf Monate im Land aufgehalten hat. Die Kostenersatzpflicht beschränkt sich auf die aus der unmittelbaren Hilfeleistung erwachsenden Kosten und endet, wenn der berechtigte Sozialhilfeträger drei Monate lang keine Hilfeleistung erbracht hat.
Paragraph 77,
Sozialpass
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Menschen, die zum Personenkreis des Paragraph 24, zählen, oder Pflegegeldbeziehern auf Antrag einen Sozialpass auszustellen. Der Sozialpass ist mit einem Lichtbild zu versehen, hat den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift des Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu enthalten und zu bescheinigen, dass es sich um einen Menschen im Sinne des Paragraph 24, bzw. um einen Pflegegeldbezieher handelt. Bei Wegfall der für die Ausstellung notwendigen Voraussetzungen ist der Sozialpass zu entziehen.
(2) Die Form des Ausweises ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
Paragraph 78,
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Bescheide, welche auf Grund des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200, erlassen wurden, gelten als Bescheide im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Über Rechtsansprüche auf Leistung der Sozialhilfe, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zustehen, ist auf Grund der Rechtslage des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200, abzusprechen.
(3) Auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gewährt wurden, ist dieses Landesgesetz anzuwenden, sofern nicht das NÖ Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9200, eine günstigere Regelung für den Verpflichteten enthält.
(4) Für Tatbestände gemäß Paragraph 41, Absatz eins,, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes verwirklicht wurden, beträgt die vor Beginn der Hilfeleistung liegende Frist drei Jahre.
(5) Der Beirat für Sozialplanung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu konstituieren. Bis zu dieser Zeit bleiben die Mitglieder des Sozialhilfebeirates gemäß Paragraph 51, des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200, im Amt.
(6) Die regionalen Sozialbeiräte haben sich innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu konstituieren. Bis zu dieser Zeit bleiben die Mitglieder des Sozialbeirates gemäß Paragraph 48 a, des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200, im Amt.
(7) Sozialhilfeeinrichtungen gemäß Paragraph 45, des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200, gelten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als bewilligt im Sinne der Paragraphen 49 f, f,
(8) Die auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200, gemäß Paragraph 47, geschlossenen Vereinbarungen mit Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege gelten als Vereinbarungen gemäß Paragraph 48, dieses Landesgesetzes.
(9) Die auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200, geschlossenen Vereinbarungen mit anderen Bundesländern gelten als nach diesem Landesgesetz geschlossen.
(10) Folgende auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200, erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes:
1. Verordnung über Sozialhilfen, LGBl. 9200/1–27.
2. Verordnung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. 9200/6–1.
3. Verordnung über Geschäftsordnungen der Beiräte
im Sozialhilfebereich, LGBl. 9200/5–0.
4. Verordnung über Leiden und Gebrechen im Rahmen
der Hilfe für Behinderte nach dem NÖ SHG, LGBl. 9200/3–0.
Paragraph 78 a,
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Paragraph 79,
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt das NÖ Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9200, außer Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Landesgesetz in Kraft.
(3) Sofern in anderen landesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200, verwiesen wird, gelten an Stelle dieser Bestimmungen nunmehr die entsprechenden Vorschriften dieses Landesgesetzes.