Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

9200-13

Titel

NÖ Sozialhilfegesetz 2000

Ausgabedatum

10.12.2014

Text

 

NÖ Sozialhilfegesetz 2000

 

9200-0

Stammgesetz

15/00

2000-01-31

 

Blatt 1-31

9200-1

1. Novelle

254/01

2001-12-06

 

Blatt 2, 28, 28a, 30

9200-2

2. Novelle

10/02

2002-01-30

 

Blatt 22, 23

9200-3

3. Novelle

48/04

2004-06-30

 

Blatt 4, 4a

9200-4

4. Novelle

13/07

2007-02-15

 

Blatt 4, 31, 32
[CELEX: 32003L0109, 32004L0038, 32004L0083]

9200-5

5. Novelle

24/08

2008-02-22

 

Blatt 14, 16

9200-6

6. Novelle

77/08

2008-09-11

 

Blatt 18, 20, 21, 30

9200-7

7. Novelle

98/09

2009-09-16

 

Blatt 11

9200-8

8. Novelle

58/10

2010-08-27

 

Blatt 1, 2, 5, 6/8, 13, 15, 16, 17, 22, 23, 27, 28

9200-9

9. Novelle

91/11

2011-06-20

 

Blatt 13, 14, 16

9200-10

10. Novelle

127/11

2011-12-09

 

1, 3, 5, 10, 14, 17, 17a, 28, 28a, 28b

9200-11

11. Novelle

72/12

2012-07-19

 

Blatt 2, 19, 20, 20a, 21, 27, 29, 30

9200-12

12. Novelle

112/13

2013-11-22

 

Blatt 1, 2, 3, 3a, 4, 5, 10, 12, 13, 15, 16, 20a, 21, 22, 22a, 23, 24, 25, 26, 27, 28b, 29, 30, 30a, 32
[CELEX: 32011L0051, 32011L0095]

9200-13

13. Novelle

105/14

2014-12-10

 

Blatt 22, 22a

Ausgegeben am
10.12.2014

Jahrgang 2014
105. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. Oktober 2014 beschlossen:

Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000

Artikel I

Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 56, Absatz eins, lautet:

  1. Ziffer 2
    Paragraph 56, Absatz 2, entfällt. In Paragraph 56, erhalten die Absätze 3 und 4 die Bezeichnung
    Absatz 2 und 3.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 56, Absatz 2, (neu) wird die Zahl “2” durch die Zahl “1” ersetzt.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt rückwirkend am 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Die Landesrätin:
Schwarz

Der Landesrat:
Androsch

INHALTSVERZEICHNIS

 


Inhaltsverzeichnis


§§

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

 


Aufgabe


1


Grundsätze


2


Leistungen


3


Anspruch


4


Fachliche Ausrichtung


5


Planung und Forschung


6


Sprachliche Gleichbehandlung


7

Abschnitt 2

Hilfe bei stationärer Pflege

 


Hilfe bei stationärer Pflege


12


Einsatz der eigenen Mittel


15

Abschnitt 3

Hilfen in besonderen Lebenslagen

 


Maßnahmenkatalog


17


Hilfe zur Schaffung und Sicherung einer
wirtschaftlichen Lebensgrundlage


18


Hilfe für Familien und alte Menschen


19


Hilfe für Obdachlose und Menschen
in außerordentlichen Notsituationen


20


Hilfe bei Gewalt durch Angehörige


21


Hilfe bei Schuldenproblemen


22


Ausmaß der Hilfe in besonderen Lebenslagen


23

Abschnitt 4

Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen

 


Zielgruppen


24


Anspruchsvoraussetzungen


25


Maßnahmenkatalog


26


Heilbehandlung


27


Hilfsmittel


28


Hilfe zur Frühförderung, Erziehung
und Schulbildung


29


Hilfe zur beruflichen Eingliederung


30


Hilfe durch geschützte Arbeit


31


Hilfe zur sozialen Eingliederung


32


Hilfe zur sozialen Betreuung und Pflege


33


Persönliche Hilfe


34


Ausmaß der Hilfe für Menschen mit
besonderen Bedürfnissen


35


Einstellung der Hilfe


36

Abschnitt 5

Kostenersatz und Anspruchsübertragung

 


Kostenersatzverpflichtete


37


Ersatz durch den Hilfeempfänger


38


Ersatz durch Dritte


39


Verjährung


40


Ersatz durch den Geschenknehmer


41


Übergang von Rechtsansprüchen/Ersatzanspruch


42

Abschnitt 5a

Förderungen

 


Art der Förderungen


43


Förderung der 24-Stunden-Betreuung


43a


Weitere Förderungen


43b

Abschnitt 6

Soziale Dienste (Soziale Einrichtungen)

 


Allgemein


44


Ambulante Dienste


45


Teilstationäre Dienste


46


Stationäre Dienste


47


Beziehungen zu den Leistungserbringern


48

Abschnitt 7

Bewilligung und Aufsicht für soziale Einrichtungen

 


Bewilligungspflicht


49


Bewilligung


50


Verfahren


51


Aufsicht


52


NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft


53


Entzug der Bewilligung


54


Schließung einer nicht bewilligten
sozialen Einrichtung


54a

Abschnitt 8

Kosten

 


Kostenträger


55


Aufteilung/Vorschüsse


56

Abschnitt 9

Sozialplanung

 


Ziele


57


Aufgaben des Landes


58


Beirat für Sozialplanung


59

Abschnitt 10

Verfahren

 


Anwendbarkeit des AVG


63


Antrag/Anleitung


64


Informations- und Mitwirkungspflicht


65


Sachliche Zuständigkeit


66


Örtliche Zuständigkeit


67


Amtshilfe- und Mitwirkungspflichten, Datenschutz


69


Automationsunterstützte Datenverwendung


69a


Anzeige und Rückerstattungspflicht


70


Beschwerde


71


Gebühren- und Abgabenbefreiung


72


Abweisung, Einstellung und Neubemessung


73

Abschnitt 11

Sonstiges

 


Strafbestimmungen


74


Eigener Wirkungsbereich


75


Vereinbarung mit anderen Ländern


76


Sozialpass


77


Schluss- und Übergangsbestimmungen


78


Inkrafttreten


79

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Aufgabe

Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

Paragraph 2,

Grundsätze

Bei der Leistung der Sozialhilfe sind folgende Grundsätze einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Die Hilfe ist nur so weit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).

  1. Ziffer 2
    Die Hilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Die Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden.

  1. Ziffer 3
    Die Integration des hilfebedürftigen Menschen in seiner sozialen Umwelt ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen. Ambulante und teilstationäre Dienste haben Vorrang gegenüber stationären Diensten (Integrationsprinzip).

  1. Ziffer 4
    Form und Ausmaß der Hilfe ist so zu wählen, dass

* unter Berücksichtigung der Eigenart und Ursache der
sozialen Notlage

* des körperlichen, geistigen und psychischen
Zustandes des hilfebedürftigen Menschen sowie

* bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem
Aufwand der Hilfeempfänger, so weit es möglich ist, zur Selbsthilfe befähigt wird (Hilfe zur Selbsthilfe).

Paragraph 3,

Leistungen

(1) Die Sozialhilfe umfasst:

  1. Ziffer eins
    Hilfe bei stationärer Pflege

  1. Ziffer 2
    Hilfe in besonderen Lebenslagen

  1. Ziffer 3
    Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen

  1. Ziffer 4
    Förderungen

(2) Die Hilfe erfolgt, so weit nichts anderes bestimmt ist,

* durch Geld- bzw. Sachleistungen und

* durch ambulante Dienste, teilstationäre und

stationäre Dienste.

(3) Leistungen der Sozialhilfe beinhalten auch die sozialarbeiterische Beratung und Betreuung, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung der Hilfe suchenden Person erforderlich ist. Das Land erbringt diese Leistungen im Rahmen des Privatrechts und es besteht darauf kein Rechtsanspruch.

(4) Laufende Geld- oder Sachleistungen nach Absatz 2, können entsprechend der konkreten Notlage angemessen befristet werden.

Paragraph 4,

Anspruch

(1) Voraussetzung für eine Sozialhilfeleistung ist, dass der hilfebedürftige Mensch

  1. Ziffer eins
    die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und

  1. Ziffer 2
    seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Niederösterreich hat.

(2) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:

  1. Ziffer eins
    Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt, oder

  1. Ziffer 2
    Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als Staatsangehörige des betreffenden Staates, oder

  1. Ziffer 3
    Fremde, denen gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, Asyl gewährt wurde, oder

  1. Ziffer 4
    Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

  1. Litera a
    die im Sinne des Paragraph 51, oder Paragraph 52, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen, soweit es sich um Arbeitnehmer oder Selbstständige, um Personen, denen dieser Status erhalten bleibt oder um ihre Familienangehörige handelt, oder

  1. Litera b
    die im Sinne des Paragraph 51, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, niederlassungsberechtigt sind und sich rechtmäßig länger als 3 Monate in Österreich aufgehalten haben, oder

  1. Ziffer 5
    Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit Niederlassungsrecht gemäß Paragraphen 45,, 49, 50 oder 81 Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, verfügen.

(3) Fremde, denen gemäß Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, haben Anspruch auf Hilfe bei stationärer Pflege sowie auf Heilbehandlung gemäß Paragraph 27,

(4) Die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, kann nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und der Fremde sich rechtmäßig in Österreich aufhält.

(5) Fremden, die nicht nach Absatz 2, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, kann Hilfe bei stationärer Pflege auf Grundlage des Privatrechtes geleistet werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen gesetzlichen Grundlage geltend gemacht werden kann.

Paragraph 5,

Fachliche Ausrichtung

(1) Sozialhilfe ist in fachgerechter Weise zu leisten. Dabei sind anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse der einschlägigen Fachbereiche und die daraus entwickelten Methoden zu berücksichtigen.

(2) Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz betrauten Personen müssen unbeschadet Absatz 3, für diese Aufgaben persönlich geeignet und fachlich ausgebildet sein. Die im Sozialbereich tätigen Träger sowie das Land haben für die notwendige Fortbildung ihres Fachpersonals zu sorgen und erforderlichenfalls Supervision zu ermöglichen.

(3) Ehrenamtliche Helfer dürfen bei der Leistung der Sozialhilfe mitwirken, sofern sie sich nach ihrer Persönlichkeit dazu eignen und die erforderliche fachliche Betreuung der hilfebedürftigen Person gesichert ist. Um dies sicherzustellen, haben das Land, die Gemeinden und alle Trägerorganisationen sozialer Dienste im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ehrenamtliche Hilfe in geeigneter Weise zu fördern.

Paragraph 6,

Planung und Forschung

(1) Das Land hat die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die zur Erreichung der Ziele der Sozialhilfe erforderlich sind (Sozialplanung).

(2) Bei der Sozialplanung sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in den Fachbereichen, welche die Sozialhilfe berühren, zu berücksichtigen.

Paragraph 7,

Sprachliche Gleichbehandlung

So weit in diesem Gesetz in personenbezogenen Bezeichnungen nur die geschlechtsspezifischen Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Abschnitt 2

Hilfe bei stationärer Pflege

Paragraph 8,

(entfällt)

Paragraph 9,

(entfällt)

Paragraph 10,

(entfällt)

Paragraph 11,

(entfällt)

Paragraph 12,

Hilfe bei stationärer Pflege

(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat. Eine Pflege durch einen gemäß Paragraph 48, anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst, die das zeitliche Ausmaß einer stationären Pflege erreicht, ist mit der stationären Pflege gleichzusetzen.

(2) Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung gemäß Paragraph 48, Absatz 3, erfolgt.

(3) Auf die Hilfe bei stationärer Pflege hat jeder hilfebedürftige Mensch unter der Voraussetzung des Paragraph 4, einen Rechtsanspruch.

Paragraph 13,

(entfällt)

Paragraph 14,

(entfällt)

Paragraph 15,

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.

(2) Hat der hilfebedürftige Mensch Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der gesamten offenen Ersatzforderung vorge- nommen werden, sobald die Hilfe länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurde.

(3) Die Verwertung des Einkommens oder Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.

(4) Als nicht verwertbar gelten Gegenstände, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen, ebenso ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfs des Hilfeempfängers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit

* Einkommen,

* pflegebezogene Leistungen und

* Vermögenswerte

des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.

Paragraph 16,

(entfällt)

Abschnitt 3

Hilfen in besonderen Lebenslagen

Paragraph 17,

Maßnahmenkatalog

(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst:

  1. Ziffer eins
    Hilfe zur Schaffung und Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage,

  1. Ziffer 2
    Hilfe für Familien und für alte Menschen,

  1. Ziffer 3
    Hilfe für Obdachlose und Menschen in außerordentlichen Notsituationen,

  1. Ziffer 4
    Hilfe bei Gewalt durch Angehörige sowie

  1. Ziffer 5
    Hilfe bei Schuldenproblemen.

(2) Auf diese Hilfeleistung besteht kein Rechtsanspruch. Die Hilfestellung für Menschen, die zur Bewältigung von außergewöhnlichen Schwierigkeiten in ihren persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen oder die infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, erfolgt durch das Land als Träger von Privatrechten.

Paragraph 18,

Hilfe zur Schaffung und Sicherung einer

wirtschaftlichen Lebensgrundlage

Die Hilfe zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage umfasst alle Maßnahmen, die darauf abzielen, Personen, die keine geeignete wirtschaftliche Lebensgrundlage haben, eine solche zu schaffen oder eine bereits bestehende abzusichern. Die Hilfestellung kann bei sozialen Problemen auch durch Beratung und Betreuung erfolgen.

Paragraph 19,

Hilfe für Familien und alte Menschen

Die Hilfe für Familien und alte Menschen umfasst Maßnahmen, die der Weiterführung des Haushaltes, der Erhaltung eines geordneten Familienlebens und der sozialen Eingliederung von Familien dienen. Hiezu zählen vor allem sämtliche Maßnahmen zur Schaffung und Beibehaltung des Wohnraumes. Die Hilfestellung kann auch durch Beratung und Betreuung erfolgen.

Paragraph 20,

Hilfe für Obdachlose und Menschen

in außerordentlichen Notsituationen

Die Hilfe für Obdachlose und Menschen in außerordentlichen Notsituationen umfasst die zur Verfügungstellung einer vorübergehenden Wohnmöglichkeit und die zur Erarbeitung einer neuen Lebensperspektive erforderliche Betreuung und Beratung.

Paragraph 21,

Hilfe bei Gewalt durch Angehörige

Die Hilfe für Menschen, die der Gewalt durch Angehörige (Lebensgefährten) ausgesetzt sind, umfasst die zur Verfügungstellung besonderer vorübergehender Wohnmöglichkeiten für Hilfebedürftige und deren minderjährige Kinder sowie die zur Bewältigung der Gewalterfahrungen und zur Erarbeitung neuer Lebensperspektiven erforderliche Betreuung und Beratung.

Paragraph 22,

Hilfe bei Schuldenproblemen

(1) Die Hilfe für Menschen, die von Schuldenproblemen betroffen sind, erfolgt durch Beratung, um die gesellschaftliche Integration und die wirtschaftliche Selbstständigkeit des hilfebedürftigen Menschen zu erhalten oder wiederherzustellen.

(2) Die Beratung nach Absatz eins, ist nur durch geeignete Einrichtungen zu leisten. Als geeignet sind insbesonders bevorrechtete Schuldnerberatungsstellen gemäß Paragraph 12, Insolvenzrechtseinführungsgesetz, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, anzusehen.

Paragraph 23,

Ausmaß der Hilfe

in besonderen Lebenslagen

(1) Wenn die Hilfe in Form von Geld- oder Sachleistungen geleistet wird, kann sie auch von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Hilfe Suchende zu erfüllen hat, um den bestmöglichen Erfolg der Hilfeleistung sicherzustellen.

(2) Geldleistungen können in Form von nicht rückzahlbaren Aushilfen oder in Form von unverzinslichen Darlehen gewährt werden.

(3) Diese Leistung der Hilfe kann z.B. bei Hilfeleistung in einer spezifischen Wohnform von einem zumutbaren angemessenen Kostenbeitrag abhängig gemacht werden.

Abschnitt 4

Hilfen für Menschen mit besonderen

Bedürfnissen

Paragraph 24,

Zielgruppen

(1) Menschen mit besonderen Bedürfnissen sind Personen, die auf Grund einer wesentlichen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen oder diese beizubehalten.

(2) Die in Absatz eins, bezeichneten Menschen sind hilfebedürftige Menschen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld mindestens 6 Monate wesentlich beeinträchtigt sind oder wenn auf Grund einer konkreten Störung von Lebensfunktionen eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit droht und diese nicht altersbedingt ist.

Lebenswichtige soziale Beziehungsfelder sind die Bereiche Erziehung, Schulbildung, Beschäftigung, Wohnen, Betreuung und Pflege.

(3) Ziel der Hilfe ist, Menschen mit besonderen Bedürfnissen auf der Grundlage eines auf ihre Bedürfnisse und Möglichkeiten abgestimmten Hilfsangebotes dazu zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden. Hiezu zählt eine angemessene Erziehung und Schulbildung, eine Berufsausbildung sowie eine auf Grund der Schul- und Berufsausbildung zumutbare Arbeit. Die berufliche und soziale Stellung in der Gesellschaft soll erleichtert und gefestigt werden. Gleichermaßen soll die Fähigkeit zur Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben erhalten und die in den unabänderlichen Lebensumständen gelegenen Schwierigkeiten gemildert oder deren Verschlechterung hintangehalten werden.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beeinträchtigungen gemäß Absatz eins, zu erlassen.

Paragraph 25,

Anspruchsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass der Mensch mit besonderen Bedürfnissen

  1. Ziffer eins
    einen Antrag gestellt hat,

  1. Ziffer 2
    auf Grund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen keinen Anspruch und keine Möglichkeit besitzt, gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen,

  1. Ziffer 3
    bereit ist, eine seinem Einkommen und verwertbaren Vermögen – bei teilstationärer und stationärer Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind – angemessene Eigenleistung zu erbringen und sich an den Kosten der Hilfsmaßnahme zu beteiligen. Der in Paragraph 15, geregelte Einsatz der eigenen Mittel gilt auch in Verfahren nach diesem Abschnitt.

(2) Verlegt ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen seinen Hauptwohnsitz auf Grund einer Maßnahme nach diesem Gesetz in ein anderes Bundesland, bleibt die Leistung durch das Land NÖ für die Dauer der Maßnahme aufrecht. Bei Hilfe durch geschützte Arbeit erbringt das Land NÖ für weitere 6 Monate die Leistung, wenn das andere Bundesland erst danach die Leistung übernimmt.

(3) Verlegt ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland, bleibt das Land Niederösterreich – ausgenommen im Fall des Absatz 2, – bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes zur Leistung der Hilfe verpflichtet, sofern das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt die Hilfe leistet.

(4) Die Absatz 2 und 3 gelten nur hinsichtlich jener Länder, in denen gleichartige Regelungen bestehen.

Paragraph 26,

Maßnahmenkatalog

(1) Die Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen umfasst:

  1. Ziffer eins
    Heilbehandlung,

  1. Ziffer 2
    Hilfsmittel,

  1. Ziffer 3
    Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung,

  1. Ziffer 4
    Hilfe zur beruflichen Eingliederung,

  1. Ziffer 5
    Hilfe durch geschützte Arbeit,

  1. Ziffer 6
    Hilfe zur sozialen Eingliederung,

  1. Ziffer 7
    Hilfe durch soziale Betreuung und Pflege sowie

  1. Ziffer 8
    persönliche Hilfe.

(2) Auf die Hilfen gemäß Absatz eins,, ausgenommen Absatz eins, Ziffer 2,, 5 und 8, besteht ein Rechtsanspruch. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme oder eine Einrichtung. Nach den Erfordernissen des Einzelfalles ist die Maßnahme auszuwählen. Hilfen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4, 6 und 7 sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren.

(3) Die Grundlage der Entscheidung für die Leistung und Auswahl der Hilfemaßnahmen bildet ein Sachverständigengutachten eines Arztes oder die Stellungnahme eines Dipl. Sozialarbeiters. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Situation auch Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Psychologie oder der Pflege, beizuziehen.

Paragraph 27,

Heilbehandlung

(1) Die Heilbehandlung umfasst, so weit dies erforderlich ist, die Vorsorge für ärztliche Hilfe, therapeutische Hilfe sowie für Heilmittel. Als Maßstab für die Beurteilung von Art und Umfang des Anspruches auf Unterstützung haben dabei die Standards zu gelten, die dem Bereich der Pflichtleistung gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999,, zugeordnet sind und im Rahmen der dazu erlassenen Satzung für die NÖ Gebietskrankenkasse maßgebend sind.

(2) Als Hilfe durch Heilbehandlung kommt auch die Unterbringung und Betreuung in teilstationären und stationären Einrichtungen, z.B. zur Alkohol- und Drogenentwöhnung, in Betracht. So weit keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, umfasst die Hilfe auch die Fahrtkosten.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Ausmaß der Fahrtkosten und die Bemessung der Zuschussleistung zu erlassen.

Paragraph 28,

Hilfsmittel

(1) Hilfsmittel dienen zur Bewältigung des durch die Beeinträchtigung erschwerten täglichen Lebens und sollen dazu beitragen, das Ziel des Paragraph 24, Absatz 3, zu erreichen. Zu den Kosten ihrer Beschaffung sowie zur Instandsetzung oder zum Ersatz (wenn sie unbrauchbar oder derart veraltet sind, dass sie im Vergleich zu neuen Hilfsmitteln nicht mehr ihren Zweck erfüllen) können Zuschüsse geleistet werden.

(2) Insbesondere sind das folgende Hilfsmittel:

  1. Ziffer eins
    orthopädische Hilfen,

  1. Ziffer 2
    elektronische Hilfen,

  1. Ziffer 3
    Blinden- und Partnerhunde,

  1. Ziffer 4
    Elektrofahrstühle, etc.,

  1. Ziffer 5
    Zuschüsse zur Adaptierung bzw. zum Kauf eines Kraftfahrzeuges,

  1. Ziffer 6
    Zuschüsse zu Um-, Ein- oder Zubauten in Wohnungen oder Wohnhäusern.

(3) Das Land erbringt diese Leistungen durch Geld- oder Sachleistungen als Träger von Privatrechten und es besteht darauf kein Rechtsanspruch.

Paragraph 29,

Hilfe zur Frühförderung, Erziehung

und Schulbildung

(1) Die Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung umfasst die Tragung der durch die wesentliche Beeinträchtigung bedingten Kosten aller jener Maßnahmen, die notwendig sind, um einen Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, eine Erziehung und Schulausbildung zu erhalten.

(2) Die Hilfe zur Frühförderung umfasst insbesonders die ganzheitliche, in Zusammenarbeit mit den Eltern durchzuführende Förderung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen.

(3) Ist mit der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung auch eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung notwendigerweise verbunden und wird keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt, so umfasst die Hilfe auch Fahrtkosten gemäß Paragraph 27, Absatz 3,

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen erlassen

* über die notwendigen Maßnahmen sowie

* über Ausmaß und Dauer der Leistungen.

Paragraph 30,

Hilfe zur beruflichen Eingliederung

(1) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung umfasst einen Zuschuss zu den Kosten

  1. Ziffer eins
    für die Berufsorientierung (Beratung zur Feststellung geeigneter beruflicher Eingliederungsmaßnahmen),

  1. Ziffer 2
    für die berufliche Ausbildung sowie für ein allfälliges Arbeitstraining,

  1. Ziffer 3
    für die Umschulung und Weiterbildung,

  1. Ziffer 4
    für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz.

(2) Ist mit der Hilfe zur beruflichen Eingliederung auch eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung notwendigerweise verbunden und wird keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt, so umfasst die Hilfe auch Fahrtkosten gemäß Paragraph 27, Absatz 3,

(3) Die Erprobung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Absatz eins, besteht in der Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz bis zu sechs Monaten, wobei die Bestimmungen über die geschützte Arbeit sinngemäß anzuwenden sind.

Paragraph 31,

Hilfe durch geschützte Arbeit

(1) Hilfe durch geschützte Arbeit besteht in allen Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Paragraph 24, auf dem Arbeitsmarkt mit Erfolg mit anderen Arbeitnehmern konkurrieren können. Nach der Besonderheit des Falles erfolgt die Hilfeleistung auf der Grundlage des Privatrechtes auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb.

(2) Geschützte Arbeitsplätze sind Arbeitsstellen für Arbeitnehmer mit besonderen Bedürfnissen in Betrieben mit anderen Arbeitnehmern.

Integrative Betriebe sind Einrichtungen zur Bereitstellung von Arbeitsplätzen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, die wegen Art und Schwere der Beeinträchtigung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, bei denen aber eine wirtschaftlich vertretbare Mindestleistung vorliegt.

(3) Die Hilfe auf einem geschützten Arbeitsplatz besteht darin, dass entweder mit Hilfe eines Landeszuschusses für einen Arbeitsplatz besondere Arbeitsbedingungen geschaffen werden, durch die der Arbeitnehmer in die Lage versetzt wird, eine ausreichende Arbeitsleistung zu erbringen, oder dem Arbeitgeber die Minderleistung teilweise abgegolten wird.

(4) Die Einrichtung des Arbeitsplatzes, die Schaffung besonderer Arbeitsbedingungen und die Höhe des zu gewährenden Landeszuschusses sind mit dem Arbeitgeber durch schriftlichen Vertrag oder durch eine Vereinbarung zu regeln.

Paragraph 32,

Hilfe zur sozialen Eingliederung

(1) Die Hilfe zur sozialen Eingliederung umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten, um die in den unabänderlichen Lebensverhältnissen gelegenen Schwierigkeiten zu mildern und ihnen ein erfülltes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

(2) Die Maßnahme besteht in der aktivierenden Betreuung und Unterbringung in teilstationären und stationären Einrichtungen. Sie umfasst auch Geldleistungen nach Paragraph 11, Absatz 2, des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, in stationären Einrichtungen sowie Fahrtkosten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3,

(3) Die Hilfe zur sozialen Eingliederung ist nur solange zu gewähren, als eine Verbesserung und Erhaltung der selbstständigen Alltags- und Lebensgestaltung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu erwarten ist.

Paragraph 33,

Hilfe zur sozialen Betreuung und Pflege

(1) Die Hilfe zur sozialen Betreuung und Pflege umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, den nicht mehr verbesserungsfähigen Entwicklungsstatus eines Menschen mit schweren körperlichen, psychischen, geistigen oder im Bereich der Sinne liegenden Beeinträchtigungen zu stabilisieren, um dem Verlust von persönlichen Fähigkeiten entgegenzuwirken.

(2) Die Maßnahme besteht in Betreuung, Unterbringung und Pflege in teilstationären und stationären Einrichtungen. Sie umfasst auch Geldleistungen nach Paragraph 11, Absatz 2, des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, in stationären Einrichtungen sowie Fahrtkosten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3,

Paragraph 34,

Persönliche Hilfe

(1) Die persönliche Hilfe umfasst insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Zuschüsse zu speziellen therapeutischen Diensten;

  1. Ziffer 2
    Zuschüsse zu sozialpädagogischen Diensten, z.B. heilpädagogischem Voltigieren;

  1. Ziffer 3
    Spezielle Dienste für sinnesbeeinträchtigte Menschen;

  1. Ziffer 4
    Psychosoziale Dienste für psychisch beeinträchtigte Menschen;

  1. Ziffer 5
    Freizeitangebote und Maßnahmen zur Tagesstrukturierung für Menschen mit geistigen und psychischen Beeinträchtigungen;

  1. Ziffer 6
    Arbeitsassistenz;

  1. Ziffer 7
    Projekte zur Begleitung von längerfristig arbeitsunfähigen, psychisch oder geistig beeinträchtigten Menschen mit besonderer sozialer Betreuung;

  1. Ziffer 8
    Zuschüsse zur familienentlastenden Kurzzeitbetreuung in Einrichtungen;

  1. Ziffer 9
    Zuschüsse zu Maßnahmen der Heilbehandlung, für die kein Leistungsanspruch nach Paragraph 27, gegeben ist;

  1. Ziffer 10
    Zuschüsse zu den Fahrtkosten, die nicht in Verbindung mit einer Maßnahme nach diesem Gesetz entstehen;

(2) Die Leistung der persönlichen Hilfe kann von einer zumutbaren, angemessenen Beitragsleistung des Hilfeempfängers und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen abhängig gemacht werden. Ausgenommen hievon sind jedoch Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, und

6. Das Land erbringt persönliche Hilfe als Träger von

Privatrechten und es besteht auf sie kein Rechtsanspruch.

Paragraph 35,

Ausmaß der Hilfe für Menschen mit

besonderen Bedürfnissen

(1) Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

Das nach den bundesgesetzlichen

Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.

(2) Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.

(3) Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 1998,, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

(4) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.

(5) Bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4,) darf kein Kostenbeitrag verlangt werden.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit:

* Einkommen,

* pflegebezogene Leistungen und

* Vermögenswerte

des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.

Paragraph 36,

Einstellung der Hilfe

(1) Die Maßnahmen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4, 6 und 7 sind einzustellen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Hilfeempfänger das Ziel der Maßnahmen erreicht hat,

  1. Ziffer 2
    sich ergibt, dass der Hilfeempfänger das Ziel der Maßnahmen nicht erreichen kann.

(2) Alle Maßnahmen gemäß Paragraph 26, sind jedenfalls einzustellen, wenn der Hilfeempfänger die Erreichung des Ziels der Maßnahmen vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.

(3) Die Einstellung hat mit Bescheid und zwar mit dem Ablauf des Monats zu erfolgen, in dem der für die Einstellung maßgebende Umstand eingetreten ist.

Abschnitt 5

Kostenersatz und Anspruchsübertragung

Paragraph 37,

Kostenersatzverpflichtete

(1) Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:

  1. Ziffer eins
    der Hilfeempfänger,

  1. Ziffer 2
    die Erben des Hilfeempfängers,

  1. Ziffer 3
    die unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers,

  1. Ziffer 4
    Personen, denen gegenüber der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat, und

  1. Ziffer 5
    Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.

(2) Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach Paragraph 65, Absatz 2, gilt auch im Kostenersatzverfahren.

Paragraph 38,

Ersatz durch den Hilfeempfänger

(1) Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

  1. Ziffer eins
    er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt;

  1. Ziffer 2
    nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;

  1. Ziffer 3
    im Fall des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;

(2) Von der Ersatzpflicht nach Absatz eins, sind ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    Kosten für Maßnahmen (Hilfen zum Lebensbedarf), die vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden und

  1. Ziffer 2
    Kosten für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4,).

(3) Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.

(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Absatz 3, der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.

Paragraph 39,

Ersatz durch Dritte

(1) Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre.

(2) Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel und weiter entfernte Verwandte dürfen, soferne sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft, aus diesem Rechtstitel nicht zur Ersatzleistung herangezogen werden.

(3) Unterhaltspflichtige Angehörige dürfen durch die Heranziehung zum Kostenersatz in ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht gefährdet sein.

Paragraph 40,

Verjährung

(1) Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB).

(2) Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach Paragraph 38, Absatz 4, verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind.

(3) Schadenersatzansprüche des Sozialhilfeträgers wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen des Absatz eins, nicht berührt.

Paragraph 41,

Ersatz durch den Geschenknehmer

(1) Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, so weit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 übersteigt.

(2) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.

Paragraph 42,

Übergang von Rechtsansprüchen/Ersatzanspruch

(1) Rechtsansprüche des Hilfeempfängers gegen einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfes dienen, der die Leistung der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, erforderlich gemacht hat, gehen für den Zeitraum, in dem die Sozialhilfe geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger der Sozialhilfe über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat.

(2) Absatz eins, gilt auch für Schadensersatzansprüche, die dem Empfänger einer Sozialhilfeleistung auf Grund eines Unfalles oder eines sonstigen Ereignisses zustehen, so weit es sich nicht um Schmerzensgeld handelt.

(3) Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Sozialhilfeträgern einschließlich der darauf bezugnehmenden Verfahrensvorschriften.

Abschnitt 5a

Förderungen

Paragraph 43,

Art der Förderungen

Das Land Niederösterreich gewährt Förderungen nach diesem Abschnitt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf diese Förderungen besteht nicht.

Paragraph 43 a,

Förderung der 24-Stunden-Betreuung

(1) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Menschen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, kann die Landesregierung eine Förderung an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige aufgrund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, Landesgesetzblatt 0826, gewähren. Die Förderung wird unabhängig von allfällig vorhandenem Vermögen der zu betreuenden Person gewährt.

(2) Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung sind:

  1. Ziffer eins
    die Betreuung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Hausbetreuungsgesetz oder Paragraph 159, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,

  1. Ziffer 2
    die Feststellung des Bedarfes einer bis zu 24-Stunden-Betreuung,

  1. Ziffer 3
    ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3,

  1. Ziffer 4
    eine angemessene Beteiligung anderer Gebietskörperschaften an den Kosten der Betreuung und

  1. Ziffer 5

  1. Litera a
    eine theoretische Ausbildung der Betreuungskraft, die im Wesentlichen der Ausbildung eines Heimhelfers nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt 0822, entspricht, oder

  1. Litera b
    dass die Betreuungskraft seit mindestens sechs Monaten die Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß Paragraph 159, Gewerbeordnung 1994 nach den Erfordernissen einer sachgerechten Betreuung des Förderwerbers durchgeführt hat oder

  1. Litera c
    eine Befugnis der Betreuungskraft gemäß Paragraphen 3 b, oder 15 Absatz 7, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, oder gemäß Paragraph 50 b, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,.

(3) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Förderung, insbesondere über die Voraussetzungen und die Höhe, in Form von Richtlinien zu erlassen.

(4) Die Kosten, die dem Bund und dem Land durch die Gewährung von Förderungen nach der im Absatz eins, angeführten Vereinbarung an Pflegegeldbezieher im Land entstehen, werden gemeinsam im Verhältnis 60 vH. (Bund) zu 40 vH. (Land) finanziert. Für die Tragung des so entstehenden Landesanteils findet Paragraph 56, Anwendung.

Paragraph 43 b,

Weitere Förderungen

Zum Zwecke der Unterstützung von pflegebedürftigen Menschen kann die Landesregierung über Paragraph 43 a, hinaus weitere Förderungen gewähren. Die näheren Bestimmungen zur Förderung, insbesondere über die Voraussetzungen und die Höhe, sind in Form von Richtlinien der Landesregierung zu regeln. Für die Tragung der Kosten findet Paragraph 56, Anwendung.

Abschnitt 6

Soziale Dienste (Soziale Einrichtungen)

Paragraph 44,

Allgemein

(1) Soziale Dienste umfassen:

  1. Ziffer eins
    ambulante Dienste,

  1. Ziffer 2
    teilstationäre Dienste und

  1. Ziffer 3
    stationäre Dienste.

(2) Der Träger der Sozialhilfe hat unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse, die Bevölkerungsstruktur, die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Sozialplanung die sozialen Dienste in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß sicherzustellen und den Hilfe Suchenden auch eine Wahlmöglichkeit zwischen den angebotenen Diensten einzuräumen.

(3) Zur Besorgung der Aufgabe gemäß Absatz 2, hat das Land die erforderlichen Dienste (= Einrichtungen) als Träger von Privatrechten selbst einzurichten oder durch Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstiger geeigneter Einrichtungen sicherzustellen.

Paragraph 45,

Ambulante Dienste

(1) Ambulante Dienste sind Leistungen zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse von Hilfe Suchenden.

(2) Ambulante Dienste umfassen insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Sozialmedizinische und soziale Betreuungsdienste,

  1. Ziffer 2
    Essen auf Rädern,

  1. Ziffer 3
    Beratungsdienste,

  1. Ziffer 4
    Notruftelefon,

  1. Ziffer 5
    Maßnahmen zur Tagesstruktur und Tagesbetreuung,

6. Therapeutische Dienste,

7. Dienste nach Paragraph 34,

Paragraph 46,

Teilstationäre Dienste

(1) Teilstationäre Dienste sind Einrichtungen zur Unterbringung, Betreuung und Aktivierung von pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen während eines Teiles des Tages oder während der Nachtzeit.

(2) Teilstationäre Dienste umfassen insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Geriatrische Tageszentren,

  1. Ziffer 2
    Tagesstätten für ältere Menschen und

  1. Ziffer 3
    Tagesstätten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen.

Paragraph 47,

Stationäre Dienste

(1) Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird (werden kann).

(2) Stationäre Dienste umfassen:

  1. Ziffer eins
    Pensionisten- und Pflegeheime,

  1. Ziffer 2
    Pflegeeinheiten (für 5 bis 12 pflegebedürftige Menschen) und Pflegeplätze (für 1 bis 4 pflegebedürftige Menschen),

  1. Ziffer 3
    Wohnhäuser und Wohnformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Paragraph 24,),

  1. Ziffer 4
    Rehabilitationseinrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Paragraph 24,),

  1. Ziffer 5
    Wohnhäuser für Menschen in außerordentlichen Notsituationen.

(3) Stationäre Dienste sind auch Einrichtungen zur Kurzzeitunterbringung. Diese umfasst insbesondere Kurzzeitbetreuung, Kurzzeitpflege oder Übergangspflege.

Paragraph 48,

Beziehungen zu

den Leistungserbringern

(1) Das Land als Träger der Sozialhilfe hat zur Erfüllung seiner Aufgaben Träger der freien Wohlfahrt und andere Träger einzuladen, die dazu geeignet sind und deren Mitwirkung der Erreichung des damit angestrebten Zieles dient.

(2) Das Land als Träger der Sozialhilfe darf Träger der freien Wohlfahrt und andere Träger, die an der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz mitwirken, nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fördern. Diese Förderung kann auch einen angemessenen Beitrag zur Errichtung, Aus- oder Umgestaltung von teilstationären und stationären Einrichtungen umfassen, mit denen eine Träger-Vereinbarung nach Absatz 3, geschlossen wird.

(3) Die regelmäßige Betrauung eines Trägers der freien Wohlfahrt oder einer anderen Trägerorganisation mit Aufgaben der Sozialhilfe erfolgt auf Grund der Sozialplanung des Landes und setzt den Abschluss schriftlicher Vereinbarungen voraus, die den Voraussetzungen nach Absatz 4, zu entsprechen haben. Für ambulante Dienste, die auf Grund der von der NÖ Landesregierung beschlossenen Duchführungsrichtlinien geleistet werden, die dem Absatz 4, entsprechen, ist eine Vereinbarung nicht erforderlich.

(4) Die Vereinbarungen müssen zumindest Regelungen enthalten über:

  1. Ziffer eins
    Gegenstand, Art und Umfang der zu erbringenden Leistung,

  1. Ziffer 2
    die dabei einzuhaltenden Standards,

  1. Ziffer 3
    Qualifikationen des eingesetzten Personals,

  1. Ziffer 4
    Leistungsentgelt,

  1. Ziffer 5
    Dokumentation und Berichtswesen,

  1. Ziffer 6
    Informationspflicht gegenüber dem hilfebedürftigen Menschen,

  1. Ziffer 7
    die Mitwirkungspflicht der Einrichtungen an der Evaluation, Planung und Koordinationsmaßnahme,

  1. Ziffer 8
    Kündigungsgründe und Fristen.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung Leistungsentgelte festsetzen.

In dieser ist festzulegen, welche Kostenfaktoren bei

der Kalkulation zu berücksichtigen sind. Das Entgelt kann auch pauschaliert bemessen werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig ist.

Abschnitt 7

Bewilligung und Aufsicht für soziale Einrichtungen

Paragraph 49,

Bewilligungspflicht

(1) Soziale Einrichtungen nach Paragraphen 46 und 47 bedürfen zu ihrer Errichtung und zu ihrem Betrieb einer Bewilligung.

Unter Errichtung ist sowohl der Neubau als auch die Verwendung eines bestehenden, bisher nicht als Sozialhilfeeinrichtung gewidmeten oder bewilligten Gebäudes für Zwecke der Sozialhilfe zu verstehen.

(2) Keiner Bewilligung bedarf die Inanspruchnahme von Einrichtungen, die nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften betrieben werden (z.B. Heime- und Einzelpflegeplätze nach dem NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, Landesgesetzblatt 9270).

(3) Auch die Änderung einer nach diesem Gesetz bewilligten sozialen Einrichtung bedarf einer Bewilligung. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte soziale Einrichtung so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Gewährleistung eines den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Betriebes gegenüber der bereits bewilligten sozialen Einrichtung erforderlich ist. Hinsichtlich der Bewilligungsvoraussetzungen gilt Paragraph 50, Absatz eins,

(4) Abweichend von Absatz 3, sind jedenfalls folgende Änderungen der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen vor der Durchführung anzuzeigen:

  1. Ziffer eins
    geringfügige Abweichungen von der erteilten Bewilligung, wenn dadurch der Zweck der Sozialhilfeeinrichtung nicht beeinträchtigt wird,

  1. Ziffer 2
    Ersatz der von der Bewilligung umfassten Maschinen, Geräte oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräten oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Einrichtung befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht,

  1. Ziffer 3
    Wechsel in der Person der Leitung der sozialen Einrichtung oder der Pflegedienstleitung durch eine Person mit entsprechender fachlicher und persönlicher Eignung gemäß der aufgrund des Paragraph 50, Absatz 3, erlassenen Verordnung,

  1. Ziffer 4
    Wechsel in der Person des Betreibers der sozialen Einrichtung durch eine Person, welche die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 6, erfüllt, oder

  1. Ziffer 5
    Änderungen der für den inneren Betrieb der Sozialhilfeeinrichtung erforderlichen Hausordnung.

Paragraph 50,

Bewilligung

(1) Soziale Einrichtungen nach Paragraphen 46 und 47 sind über Antrag des Bewilligungswerbers zu bewilligen, wenn

  1. Ziffer eins
    die bauliche und ausstattungsmäßige Planung der Anlage des Gebäudes sowie das vorliegende Betriebs- und Personalkonzept die Durchführung einer fachgerechten Sozialhilfe zulassen,

  1. Ziffer 2
    die Mindesterfordernisse der gemäß Paragraph 50, Absatz 3, erlassenen Verordnung erfüllt sind,

  1. Ziffer 3
    das Grundeigentum oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Sozialhilfeeinrichtung in Betracht kommenden Anlagen nachgewiesen ist,

  1. Ziffer 4
    die zivilrechtlichen und finanziellen Grundlagen die Errichtung und den laufenden Betrieb der Sozialhilfeeinrichtung zulassen,

  1. Ziffer 5
    eine erforderliche baubehördliche Bewilligung erteilt wurde und

  1. Ziffer 6
    gegen den Bewilligungswerber (bei einer juristischen Person gegen das zur Vertretung nach außen bestimmte Organ) keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, die mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlung, ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit die Annahme rechtfertigt, dass die Bewilligung missbraucht werden könnte.

(2) Anlässlich der Bewilligung gemäß Absatz eins, können im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung bzw. auf die Pflege- und Betreuungssituation die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen, bezogen insbesondere auf gesundheitliche, medizinische, organisatorische, hygienische, personelle, technische oder sicherheitstechnische Anforderungen, vorgeschrieben werden.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindesterfordernisse für den Betrieb stationärer und teilstationärer Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen und Menschen mit besonderen Bedürfnissen festzulegen. Die Festlegung der Mindesterfordernisse hat differenziert nach der Anzahl der hilfebedürftigen Menschen sowie nach den Pflege- und Betreuungs-erfordernissen (Pflegeheim, Wohnheim für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, Rehabilitationseinrichtungen etc.) der hilfebedürftigen Menschen zu erfolgen. Die Verordnung hat zumindest Vorschriften über

* die bauliche Gestaltung,

* die Ausstattung und die Größe der Gebäude und Räume,

* die organisatorischen und betriebswirtschaftlichen

Erfordernisse,

* die zur Sicherstellung einer fachgerechten

Sozialhilfe notwendigen sachlichen und personellen Voraussetzungen und

* die Beziehungen zwischen Einrichtung und betreuten

Menschen

zu enthalten.

(4) Die Bewilligung der sozialen Einrichtung erlischt, wenn der Betrieb nicht binnen drei Jahren nach Rechtskraft der erteilten Bewilligung in der sozialen Einrichtung aufgenommen oder durch mehr als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist zur Inbetriebnahme der sozialen Einrichtung bzw. für die Unterbrechung des Betriebes darf innerhalb des genannten Zeitraumes auf Antrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden jedoch insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.

(5) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde die Fertigstellung der sozialen Einrichtung nach Vollendung der Ausführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen.

(6) Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der sozialen Einrichtung wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.

(7) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde die Einstellung des Betriebes der sozialen Einrichtung spätestens drei Monate vor der Einstellung schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist anzugeben, wie die weitere Betreuung und Pflege der hilfebedürftigen Menschen erfolgt. Paragraph 52, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 51,

Verfahren

(1) Dem Antrag auf Bewilligung einer sozialen Einrichtung (Paragraph 50,) sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    planlich und beschreibungsmäßig dargestelltes Raum- und Funktionsprogramm,

  1. Ziffer 2
    Betriebskonzept, das beinhalten muss:

  1. Litera a
    Beschreibung des Personenkreises, für den die Sozialhilfeeinrichtung bestimmt ist,

  1. Litera b
    Höchstzahl der zu betreuenden Personen,

  1. Litera c
    Aufstellung, welche Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen vorgesehen sind (Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationskonzept),

  1. Litera d
    Auflistung, der in der Einrichtung in Verwendung stehenden Maschinen, Geräte und Ausstattungen,

  1. Litera e
    Finanzierungsplan über die Errichtungs- und Ausstattungskosten sowie die Betriebskosten und

  1. Litera f
    Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes,

  1. Ziffer 3
    Personalkonzept, das beinhalten muss:

  1. Litera a
    Anforderungen an persönliche und sachliche Eignung der für die Sozialhilfeeinrichtung zu bestellenden Leitungsperson und Pflegedienstleitung und

  1. Litera b
    Anzahl, Ausbildung und Funktion des für die Sozialhilfeeinrichtung vorgesehenen Personals;

  1. Ziffer 4
    Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift) oder Nachweis sonstiger Rechte zur Benützung der für die Sozialhilfeeinrichtung in Betracht kommenden Anlagen,

  1. Ziffer 5
    Strafregisterauskunft des Bewilligungswerbers sowie

  1. Ziffer 6
    Firmenbuch- oder Vereinsregisterauszug des Bewilligungswerbers.

(2) Die Behörde hat bei Anträgen nach Absatz eins, vorerst zu prüfen, ob der Bewilligung eine rechtskräftige Verurteilung des Bewilligungswerbers wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung unter den in Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Voraussetzungen entgegensteht. Wenn die Behörde dieses Hindernis feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen.

(3) Der für den Bewilligungswerber bestimmten Ausfertigung des Bewilligungsbescheides sind jedenfalls das Betriebs- und Personalkonzept sowie die Pläne und Skizzen, die dem Verfahren zugrunde lagen, anzuschließen; auf diesen Beilagen ist zu vermerken, dass sie Bestandteile des Bewilligungsbescheides bilden.

(4) Im Fall der Anzeige gemäß Paragraph 49, Absatz 4, kann die Behörde binnen zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige und der entsprechenden Unterlagen die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige war, mit Bescheid untersagen, wenn die jeweils geforderten rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Für die der Anzeige anzuschließenden Unterlagen gilt Absatz eins,

Paragraph 52,

Aufsicht

(1) Sozialhilfeeinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Personen, die zur Durchführung der Aufsicht beauftragt sind, ist der Zutritt zu gestatten, jede zur Überwachung gemäß Absatz eins, erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Der Zutritt ist in begründeten Einzelfällen auch während der Nachtzeit zulässig.

(3) Ergibt sich bei der Kontrolle, dass behördliche Auflagen nicht fristgerecht erfüllt wurden, so hat die Landesregierung unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens dem Verpflichteten die Erfüllung dieser Auflagen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzutragen. Werden die Auflagen trotz Setzung der Nachfrist nicht erfüllt, so können entsprechende Ersatzvornahmen auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung durchgeführt werden. Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der hilfebedürftigen Menschen auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung zu treffen.

(3a) Wird eine soziale Einrichtung im Sinne des Paragraph 46, oder Paragraph 47, ohne Bewilligung betrieben und bringt der Träger der Einrichtung den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag nicht innerhalb der von der Behörde bestimmten Frist ein, sind bei Gefahr in Verzug die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der hilfebedürftigen Menschen auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung zu treffen.

(4) Ergibt sich nach der Bewilligung zum Betrieb einer sozialen Einrichtung, dass ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht gewährleistet ist, so hat die Landesregierung die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.

Paragraph 53,

NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft

(1) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft (Paragraphen 91, ff. NÖ KAG) hat auch die Rechte und Interessen von pflegebedürftigen Menschen in den in Niederösterreich gelegenen Pflegeheimen zu wahren und zu sichern. Bei Einrichtungen, die zur Betreuung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Paragraph 24,) bestimmt sind, hat die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft Beschwerden über jede Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch in diesen Einrichtungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten.

(2) Die Einrichtungen nach Absatz eins, sind verpflichtet, der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft, soweit dies zur Wahrnehmung der dieser obliegenden Aufgaben erforderlich ist, über Anforderung kostenlos Kopien der Aufzeichnungen über die Betreuung zu übermitteln.

Paragraph 54,

Entzug der Bewilligung

Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung maßgeblich waren, weggefallen sind oder

  1. Ziffer 2
    schwerwiegende Mängel nicht fristgerecht behoben wurden

und dadurch die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der hilfebedürftigen Menschen, insbesondere deren Pflege und Betreuung, nicht mehr gesichert ist oder daraus eine Gefahr für Leben und Gesundheit oder eine Verletzung der Menschenwürde entsteht.

Paragraph 54 a,

Schließung einer nicht bewilligten sozialen Einrichtung

(1) Wird eine soziale Einrichtung im Sinne des Paragraph 46, oder Paragraph 47, ohne Bewilligung betrieben und ist die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes offensichtlich nicht möglich, hat die Behörde die soziale Einrichtung mit Bescheid zu schließen. Dem Träger der sozialen Einrichtung ist in diesem Bescheid außerdem die Entlassung der hilfebedürftigen Menschen aufzutragen.

(2) Durch einen gesonderten Bescheid ist den in der sozialen Einrichtung befindlichen hilfebedürftigen Menschen aufzutragen, die soziale Einrichtung sofort zu verlassen. Es ist ihnen Gelegenheit zu geben, eine andere gleichartige soziale Einrichtung aufzusuchen.

(3) Hilfebedürftigen Menschen, welchen durch eine Verfügung nach Absatz 2, Transportkosten erwachsen, hat die Landesregierung über Antrag den Ersatz der Kosten in angemessener Höhe zu gewähren.

(4) Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz eins und Absatz 2, haben keine aufschiebende Wirkung.

Abschnitt 8

Kosten

Paragraph 55,

Kostenträger

(1) Die Kosten der Sozialhilfe hat zunächst das Land zu tragen.

(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand, einschließlich jenes für die Errichtung und Erweiterung von Sozialhilfeeinrichtungen.

Paragraph 56,

Aufteilung/Vorschüsse

(1) Die Gemeinden haben jährlich einen Beitrag zu den vom Land zu tragenden Kosten der Sozialhilfe, die nicht durch Kostenbeitrags- und Ersatzleistungen oder durch sonstige für Zwecke der Sozialhilfe bestimmte Zuschüsse gedeckt sind, in der Höhe von 50 % an das Land zu entrichten.

(2) Der Beitrag gemäß Absatz eins, ist von der Landesregierung auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft aufzuteilen.

Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus den für die Gemeinde laufenden Jahr zu erwartenden

* Erträgen der ausschließlichen Gemeindeabgaben ohne

die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern und

* Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben ohne Spielbankenabgabe

ermittelt. Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Finanzkraft sind vorläufig geschätzte Beträge zugrunde zu legen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (z.B. Erträge an ausschließlichen Gemeindeabgaben in den Vorjahren, Prognosen über künftige Entwicklung der Gemeindeertragsanteile).

(3) Die Gemeinden haben monatlich Vorschüsse in der Höhe des zu erwartenden Beitragsanteiles zu entrichten. Diese monatlichen Beiträge werden von den der Gemeinde gebührenden monatlichen Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten. Die endgültige Abrechnung und Ermittlung der Finanzkraft hat aufgrund und nach Vorliegen der Rechnungsergebnisse der Gemeinden zu erfolgen. Die endgültig abgerechneten Beiträge können Fehlbeträge oder Guthaben ergeben, die im Wege der Ertragsanteilevorschüsse hereinzubringen oder gutzuschreiben sind.

Abschnitt 9

Sozialplanung

Paragraph 57,

Ziele

Die Sozialplanung gemäß Paragraph 6, hat insbesondere folgende Ziele:

  1. Ziffer eins
    die Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Leistungen zu verbessern und langfristig zu sichern,

  1. Ziffer 2
    landesweit einheitliche qualitative und quantitative Mindeststandards in allen Bereichen der Sozialhilfe unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Besonderheiten zu gewährleisten,

  1. Ziffer 3
    die Zusammenarbeit des Landes, der Gemeinden und der Träger der freien Wohlfahrt und sonstiger Einrichtungen zu fördern,

  1. Ziffer 4
    die wirksame und sparsame Verwendung der Mittel zu gewährleisten.

Paragraph 58,

Aufgaben des Landes

(1) Aufgabe der Sozialhilfeplanung des Landes ist insbesondere:

  1. Ziffer eins
    die Erhebung, Sammlung, Verarbeitung und Auswertung der für die Sozialpolitik in NÖ erforderlichen Daten,

  1. Ziffer 2
    die Durchführung der planerischen Maßnahmen für das gesamte Landesgebiet,

  1. Ziffer 3
    die Planung von Sachbereichen, das sind die planerischen Maßnahmen für bestimmte Sachbereiche,

4. die Durchführung oder Förderung der
erforderlichen Forschungsarbeiten,

  1. Ziffer 5
    die regelmäßige Überprüfung und Evaluierung der Sozialplanung,

  1. Ziffer 6
    die Wahrung der sozialplanerischen Interessen des Landes bei Vergleich der Maßnahmen des Bundes oder anderer Länder.

(2) Die Ziele der Sozialplanung werden durch Sozialprogramme des Landes für Sachbereiche umgesetzt. Sozialprogramme sind jedenfalls für den Sachbereich ambulante, teilstationäre und stationäre Dienste für pflegebedürftige Menschen und für ambulante, teilstationäre und stationäre Dienste für Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu erlassen.

(3) Sozialprogramme haben die anzustrebende Entwicklung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechter Sozialhilfe auf der Basis einer Analyse des Ist-Zustandes sowie der voraussichtlichen Bedarfsentwicklung darzustellen.

Sie haben insbesondere folgende Aussagen zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die für die Versorgung mit bedarfs- und fachgerechter Sozialhilfe erforderlichen Maßnahmen,

  1. Ziffer 2
    qualitative und quantitative Standards für die Leistung,

  1. Ziffer 3
    Zeitplan.

Paragraph 59,

Beirat für Sozialplanung

(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung wird ein Beirat für Sozialplanung (Beirat) eingerichtet, der die Landesregierung in für die Sozialpolitik in Niederösterreich wesentlichen Angelegenheiten zu beraten hat.

(2) Dem Beirat gehören an:

  1. Ziffer eins
    Die mit der Angelegenheit der Sozialhilfe betrauten Mitglieder der Landesregierung als Vorsitzende zu ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

  1. Ziffer 2
    Die Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der NÖ Landesregierung für die Sozialhilfe zuständigen Abteilungen und der Bereichssprecher für Soziales der Bezirkshauptleute.

  1. Ziffer 3
    So viele Mitglieder des Landtages, wie jeweils Mitglieder für die Ausschüsse des Landtages vorgesehen sind. Sie sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien von den Landtagsklubs zu bestellen.

  1. Ziffer 4
    Neun Vertreter der Interessenvertretung der Gemeinden gemäß Paragraph 119, Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, jeweils nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag.

  1. Ziffer 5
    Sieben von der Landesregierung zu bestellende Fachleute als Vertreterinnen oder Vertreter der Träger der freien Wohlfahrt oder der organisierten Menschen mit Behinderung bzw. Menschen mit Behinderung (Selbstvertreterinnen oder Selbstvertreter).

  1. Ziffer 6
    Drei von der Landesregierung zu bestellende Vertreter von in Niederösterreich tätigen Seniorenorganisationen.

Der Beirat kann auch andere Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

(3) Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied namhaft zu machen bzw. zu bestellen.

(4) Die Funktionsdauer des Beirates endet mit Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtags.

(5) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die Einberufung, die Abstimmung und die Sitzungsführung zu erlassen.

Paragraph 60,

(entfällt)

Paragraph 61,

(entfällt)

Paragraph 62,

(entfällt)

Abschnitt 10

Verfahren

Paragraph 63,

Anwendbarkeit des AVG

Auf das behördliche Verfahren finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, Anwendung, so weit in diesem Gesetz nichts anderes normiert wird.

Paragraph 64,

Antrag/Anleitung

(1) Leistungen der Sozialhilfe setzen einen Antrag voraus. Leistungen aus dem Titel “Hilfe bei stationärer Pflege” (Abschnitt 2) dürfen ohne Antrag erfolgen, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.

(2) Anträge können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde und bei der Landesregierung eingebracht werden. Handelt es sich dabei um eine unzuständige Stelle, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet.

(3) Antragsberechtigt sind:

  1. Ziffer eins
    der Hilfe Suchende, sofern er eigenberechtigt ist;

  1. Ziffer 2
    der gesetzliche Vertreter von geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Hilfe Suchenden;

  1. Ziffer 3
    der Sachwalter, wenn für den Hilfe Suchenden ein Sachwalter bestellt wurde und die Antragstellung zu dessen Aufgabenbereich gehört;

  1. Ziffer 4
    Vertreter von Einrichtungen, in denen ein Hilfe Suchender Pflegeleistungen erhält;

  1. Ziffer 5
    amtsbekannte Familienmitglieder und Haushaltsangehörige.

(4) Im Antrag sind insbesondere Angaben zu

  1. Ziffer eins
    Person und Personenstand,

  1. Ziffer 2
    den Wohnverhältnissen,

  1. Ziffer 3
    den Einkommensverhältnissen und

  1. Ziffer 4
    den Vermögensverhältnissen

des Antragstellers oder der Antragstellerin zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen.

(5) Als Nachweis im Sinne des Absatz 4, kann die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:

  1. Ziffer eins
    zur Person und Personenstand: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft,

  1. Ziffer 2
    zu den Wohnverhältnissen: Mietvertrag, Nachweis über den Wohnzuschuss

  1. Ziffer 3
    zu den Einkommensverhältnissen: Lohnbestätigung, Nachweise über die Einkommenssteuer, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge,

  1. Ziffer 4
    zu den Vermögensverhältnissen: Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapiere und Kontoauszüge.

Paragraph 65,

Informations- und Mitwirkungspflicht

(1) Die Behörde hat den Hilfe Suchenden (den gesetzlichen Vertreter) über die jeweilige Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele der Sozialhilfe notwendig ist.

(2) Der Hilfe Suchende (der gesetzliche Vertreter) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Weiters hat sich der Hilfe Suchende der für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) (entfällt)

Paragraph 66,

Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Landesregierung ist zuständig:

  1. Ziffer eins
    für die Entscheidung über die Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Abschnitt 4), ausgenommen Heilbehandlung gemäß Paragraph 27,, so weit sie nicht in teilstationären oder stationären Einrichtungen erfolgt,

  1. Ziffer 2
    für die Entscheidung über die Nachsicht nach Paragraph 4,,

  1. Ziffer 3
    für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinde über die Leistung von Beiträgen zu den Sozialhilfekosten,

  1. Ziffer 4
    für die Entscheidung über Streitigkeiten in Angelegenheiten von mit den Ländern abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß Paragraph 76,,

  1. Ziffer 5
    für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung und deren Entziehung sowie die Schließung einer nicht bewilligten sozialen Einrichtung gemäß Abschnitt 7,

  1. Ziffer 6
    für die Aufsicht über stationäre und teilstationäre Einrichtungen,

(2) Bei allen anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz obliegt die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Die Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung können von der Landesregierung den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen werden, so weit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis dient (z.B. Zuschuss für geschützte Arbeitsplätze, Fahrtkostenzuschuss).

Paragraph 67,

Örtliche Zuständigkeit

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich bei Bescheiden über die Leistungen der Sozialhilfe nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt des Hilfebedürftigen. Im Falle der Leistung der Sozialhilfe an eine Person ohne Hauptwohnsitz in einer Krankenanstalt ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Zuständigkeitsbereich die Einlieferung in die Krankenanstalt erfolgte. Kann danach keine Zuständigkeit bestimmt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt.

(2) Für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Hilfeempfänger den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen den Aufenthalt hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Hilfe geleistet wird.

Paragraph 68,

(entfällt)

Paragraph 69,

Amtshilfe- und Mitwirkungspflichten,

Datenschutz

(1) Die Gerichte, Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sowie die Geschäftsstellen des Arbeits-

marktservice haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung die für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht oder Ersatzpflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt nicht für Auskünfte aus Pflegschaftsakten.

(2) Die Finanzämter haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekannt zu geben, die für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht oder Ersatzpflicht erforderlich sind.

(3) Die Bürgermeister haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung Meldeauskünfte zu erteilen, die eine Hilfe suchende, hilfebedürftige oder ersatzpflichtige Person betreffen.

(4) Die Träger der Sozialversicherung (sonstige Entscheidungsträger nach Paragraph 22, Absatz eins, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1998,) haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung oder nach dem Bundespflegegeldgesetz oder die ein Beschäftigungsverhältnis betreffen, so weit dies für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht, Kostenersatzpflicht oder Ersatzpflicht erforderlich ist.

(5) Der Arbeitgeber eines Hilfe suchenden, hilfebedürftigen oder ersatzpflichtigen Menschen hat auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, über alle Tatsachen, die das Dienstverhältnis betreffen, Auskunft zu erteilen. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.

(6) Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Leistung sozialer Hilfe, für einen Kostenbeitrag oder Ersatz maßgeblich ist, haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung die erforderlichen Erklärungen und Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, abzugeben bzw. vorzulegen, sofern nicht die Regelung des Paragraph 65, zur Anwendung gelangt.

(7) Gemeinden sind zur Entgegennahme von Anträgen (Paragraph 64,) sowie über Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung zur Durchführung von Erhebungen und zur Hilfestellung bei der Leistung der Sozialhilfe verpflichtet.

(8) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) und die übrigen Entscheidungsträger, die Ämter der Landesregierungen sowie andere Einrichtungen sind verpflichtet, auf Verlangen der Landesregierung die zur Durchführung von Förderungen oder für die Kostenabrechnung nach Abschnitt 5a erforderlichen Daten (Paragraph 69 a, Absatz 5 und Absatz 6,) zu übermitteln.

Paragraph 69 a,

Automationsunterstützte Datenverwendung

(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die Daten von hilfebedürftigen Menschen zum Zwecke der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach diesem Gesetz und der Durchführung der Hilfe betreffend

* Generalien,

* Sozialversicherungsnummer,

* Einkommen und Vermögen,

* Art und Höhe von pflegebezogenen Leistungen nach

anderen Gesetzen und

* erhaltene Leistungen nach diesem Gesetz

automationsunterstützt zu verwenden.

(2) Zum Zwecke der Prüfung der Hilfebedürftigkeit und der Durchführung der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen nach Abschnitt 4 dieses Gesetzes darf die Landesregierung auch Daten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen betreffend ihres Gesundheitszustandes (das können auch Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten sein) automationsunterstützt verarbeiten.

(3) Weiters sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, zum Zweck der Feststellung und Abwicklung einer Kostenersatz- oder einer Kostenbeitragspflicht nach diesem Gesetz Daten von Kostenersatzpflichtigen und Kostenbeitragspflichtigen betreffend

* Generalien und

* die Feststellung der Art und Höhe ihrer

Verpflichtung

automationsunterstützt zu verwenden.

(4) In gleicher Weise dürfen Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, insbesondere

* deren Name/Firma,

* Adresse,

* die Art und Höhe der angebotenen und der erbrachten

Leistungen und

* Daten zur Leistungsabrechnung

automationsunterstützt verwendet werden.

(5) Die Landesregierung ist im Sinne des Paragraph 7, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ermächtigt, zum Zweck der Durchführung von Förderungen nach Abschnitt 5a die Generalien der Förderwerber oder pflegebedürftigen Personen sowie die Versicherungsnummer, die Angaben zum Gesundheitszustand, das Einkommen sowie die Art und Höhe von Förderungen Dritter für pflegebedürftige Menschen zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und der Höhe der jeweiligen Förderung automationsunterstützt zu verarbeiten.

(6)

Die Landesregierung ist im Sinne des Paragraph 7, Datenschutzgesetz 2000 ermächtigt, zum Zweck der Durchführung von Förderungen nach Abschnitt 5a die Generalien der Pflegepersonen sowie die Versicherungsnummer und das Einkommen zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und der Höhe der jeweiligen Förderung automationsunterstützt zu verarbeiten.

(7) Die Verwendung dieser Daten ausgenommen der Gesundheitsdaten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen nach Absatz 2 darf in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen. Betreiber ist die Landesregierung.

(8) Zum Zweck und aus Anlaß der Gewährung und Abrechnung der Hilfe dürfen Daten aus dem Informationsverbundsystem an Personen und Landesdienststellen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, übermittelt werden.

(9) Die Landesregierung ist auf Verlangen verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) und den übrigen Entscheidungsträgern, den Ämtern der Landesregierungen sowie anderen Einrichtungen, die zur Durchführung von Förderungen oder für die Kostenabrechnung erforderlichen Daten (Absatz 5 und Absatz 6,) zu übermitteln.

Paragraph 70,

Anzeige- und Rückerstattungspflicht

(1) Der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter bzw. der Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Sozialhilfeleistungen gehört) ist verpflichtet jede ihm bekannte Veränderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder der Familienverhältnisse binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen.

(2) Die durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Empfänger rückzuerstatten. Über die Rückerstattung ist von jener Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen, die den Bescheid über die rückzuerstattende Leistung erlassen hat.

(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn die Rückzahlung auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung kann gänzlich nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre oder wenn das Verfahren mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht empfangenen Leistung steht.

(4) Der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter oder Sachwalter) ist anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die Pflichten nach Absatz eins und Absatz 2, zu belehren.

Paragraph 71,

Beschwerde

(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe kann ein Beschwerdeverzicht nicht wirksam abgegeben werden.

(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach Paragraph 65, Absatz 2, gilt auch im Beschwerdeverfahren.

Paragraph 72,

Gebühren- und Abgabenbefreiung

Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Paragraph 73,

Abweisung, Einstellung und

Neubemessung

(1) Über die Leistungen der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist mit Bescheid abzusprechen.

(2) Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach Paragraph 65, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.

(3) Wenn die Voraussetzung für den Anspruch auf Sozialhilfe wegfällt, ist die Leistung bescheidmäßig einzustellen. Wenn sich eine für das Ausmaß der Sozialhilfeleistung maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung neu zu bemessen.

(4) Keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides besteht im Fall der Änderung oder Neubemessung von Dauerleistungen auf Grund von Änderungen dieses Landesgesetzes, darauf gestützten Verordnungen oder auf Grund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen des hilfebedürftigen Menschen anzusehen sind (insbesonders Pension, Rente, etc.).

Abschnitt 11

Sonstiges

Paragraph 74,

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

  1. Litera a
    wer eine Sozialhilfeeinrichtung ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, oder eine rechtskräftig bewilligte Sozialhilfeeinrichtung ohne die erforderliche rechtskräftige Bewilligung der Änderung gemäß Paragraph 49, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 50, betreibt oder die in solchen Bewilligungen vorgeschriebenen Auflagen nicht fristgerecht erfüllt,

  1. Litera b
    wer den Organen der Aufsichtsbehörde Zutritt zu den Liegenschaften und den Räumlichkeiten sowie den erforderlichen Einblick in schriftliche Unterlagen nicht gestattet und die nötigen Auskünfte nicht erteilt,

  1. Litera c
    wer der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 69, Absatz 5, oder 6 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  1. Litera d
    wer eine gemäß Paragraphen 50, ff behördlich angeordnete Behebung von Mängeln nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

  1. Litera e
    wer gegen eine auf Grund des Paragraph 50, Absatz 3, erlassene Verordnung verstößt,

  1. Litera f
    wer der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 49, Absatz 4,, Paragraph 50, Absatz 5,, Paragraph 50, Absatz 7, oder Paragraph 70, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  1. Litera g
    wer der Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 37, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  1. Litera h
    wer eine nach Paragraph 54 a, Absatz eins, behördlich geschlossene Einrichtung weiter betreibt oder behördlichen Anordnungen nach Paragraph 54 a, nicht Folge leistet.

(2) Verwaltungsübertretungen

  1. Litera a
    nach Absatz eins, Litera ,, b, d, e und h sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,–,

  1. Litera b
    nach Absatz eins, Litera ,, f und g mit einer Geldstrafe bis zu € 2.150,– zu ahnden,

wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Paragraph 75,

Eigener Wirkungsbereich

Die nach diesem Landesgesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben und die Wahrnehmung der sonstigen damit in Zusammenhang stehenden, die Gemeinde treffenden Rechte und Pflichten sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden.

Paragraph 76,

Vereinbarung mit anderen Ländern

(1) Die Landesregierung hat die in Vereinbarungen mit anderen Ländern nach Artikel 15 a, B-VG über einen Kostenersatz zwischen dem Land und Sozialhilfeträgern anderer Länder sowie über den Umfang der zu leistenden Amtshilfe festgelegten Verpflichtungen des Landes durch Verordnung in Kraft zu setzen, sofern nach diesen Vereinbarungen

  1. Litera a
    die Verpflichtung des Landes zum Kostenersatz vom ordentlichen Wohnsitz oder Aufenthalt des Hilfeempfängers, seiner Eltern oder Familienangehörigen in Niederösterreich oder vom Geburtsort des Hilfeempfängers, seiner Eltern oder Familienangehörigen in Niederösterreich abhängt;

  1. Litera b
    die Verpflichtung des Landes zum Kostenersatz nur insoweit besteht, als die Leistung, deren Kosten ersetzt werden sollen, nach den für den Sozialhilfeträger geltenden Vorschriften zu gewähren war und die Leistung hinsichtlich ihrer Art auch in diesem Gesetz vorgesehen ist bzw. in den durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzten Vorschriften vorgesehen war;

  1. Litera c
    der Umfang der vom Land zu leistenden Amtshilfe mit dem durch dieses Gesetz festgelegten Wirkungsbereich begrenzt ist;

  1. Litera d
    Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(2)

In der Verordnung ist jedenfalls festzulegen, dass das Land als Träger der Sozialhilfe zum Ersatz aller Kosten verpflichtet ist, die den Sozialhilfeträgern anderer Länder erwachsen, wenn sich der Hilfe Suchende in der Regel während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens fünf Monate im Land aufgehalten hat. Die Kostenersatzpflicht beschränkt sich auf die aus der unmittelbaren Hilfeleistung erwachsenden Kosten und endet, wenn der berechtigte Sozialhilfeträger drei Monate lang keine Hilfeleistung erbracht hat.

Paragraph 77,

Sozialpass

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Menschen, die zum Personenkreis des Paragraph 24, zählen, oder Pflegegeldbeziehern auf Antrag einen Sozialpass auszustellen. Der Sozialpass ist mit einem Lichtbild zu versehen, hat den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift des Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu enthalten und zu bescheinigen, dass es sich um einen Menschen im Sinne des Paragraph 24, bzw. um einen Pflegegeldbezieher handelt. Bei Wegfall der für die Ausstellung notwendigen Voraussetzungen ist der Sozialpass zu entziehen.

(2) Die Form des Ausweises ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

Paragraph 78,

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Bescheide, welche auf Grund des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200, erlassen wurden, gelten als Bescheide im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Über Rechtsansprüche auf Leistung der Sozialhilfe, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zustehen, ist auf Grund der Rechtslage des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200, abzusprechen.

(3) Auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gewährt wurden, ist dieses Landesgesetz anzuwenden, sofern nicht das NÖ Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9200, eine günstigere Regelung für den Verpflichteten enthält.

(4) Für Tatbestände gemäß Paragraph 41, Absatz eins,, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes verwirklicht wurden, beträgt die vor Beginn der Hilfeleistung liegende Frist drei Jahre.

(5) Der Beirat für Sozialplanung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu konstituieren. Bis zu dieser Zeit bleiben die Mitglieder des Sozialhilfebeirates gemäß Paragraph 51, des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200, im Amt.

(6) Die regionalen Sozialbeiräte haben sich innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu konstituieren. Bis zu dieser Zeit bleiben die Mitglieder des Sozialbeirates gemäß Paragraph 48 a, des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200, im Amt.

(7) Sozialhilfeeinrichtungen gemäß Paragraph 45, des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200, gelten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als bewilligt im Sinne der Paragraphen 49 f, f,

(8) Die auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200, gemäß Paragraph 47, geschlossenen Vereinbarungen mit Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege gelten als Vereinbarungen gemäß Paragraph 48, dieses Landesgesetzes.

(9) Die auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200, geschlossenen Vereinbarungen mit anderen Bundesländern gelten als nach diesem Landesgesetz geschlossen.

(10) Folgende auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200, erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes:

1. Verordnung über Sozialhilfen, LGBl. 9200/1–27.

2. Verordnung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. 9200/6–1.

3. Verordnung über Geschäftsordnungen der Beiräte

im Sozialhilfebereich, LGBl. 9200/5–0.

4. Verordnung über Leiden und Gebrechen im Rahmen

der Hilfe für Behinderte nach dem NÖ SHG, LGBl. 9200/3–0.

Paragraph 78 a,

Umgesetzte EG-Richtlinien

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, Sitzung 44;

  1. Ziffer 2
    Richtlinie 2004/38/EG des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. Aril 2004, Sitzung 77;

  1. Ziffer 3
    Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 304 vom 30. September 2004, Sitzung 12.

  1. Ziffer 4
    Richtlinie 2011/51/EU des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl.Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, Sitzung 1.

  1. Ziffer 5
    Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, Sitzung 9.

Paragraph 79,

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt das NÖ Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9200, außer Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Landesgesetz in Kraft.

(3) Sofern in anderen landesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200, verwiesen wird, gelten an Stelle dieser Bestimmungen nunmehr die entsprechenden Vorschriften dieses Landesgesetzes.