Titel
NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2015
Text
NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2015 |
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3800/4-0 | Stammverordnung | 104/14 | 2014-12-10 |
| Blatt 1-3 |
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Ausgegeben am 10.12.2014 | Jahrgang 2014 104. Stück |
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 2 Abs. 5 des NÖ Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800–7:Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des NÖ Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt 3800–7:
NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2015
Niederösterreichische Landesregierung: Landeshauptmann-Stellvertreter Sobotka | Niederösterreichische Landesregierung: Landeshauptmann-Stellvertreterin Renner |
I.römisch eins.
Ab 1. Jänner 2015 lautet der in § 2 Abs. 1 des NÖ Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800–7, für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden angeführte BetragAb 1. Jänner 2015 lautet der in Paragraph 2, Absatz eins, des NÖ Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt 3800–7, für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden angeführte Betrag
II.römisch II.
Ab 1. Jänner 2015 lautet der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden:
Tarif
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben
A. Allgemeiner Teil
Euro
Entscheidungen, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird 8,75
Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung getragen wird 8,75
Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen) 3,25
Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen 3,25
Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen 2,25
Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierung) 3,25
Sichtvermerke und Vidierungen 3,25
B. Besonderer Teil
I. Gebrauch des Gemeindewappensrömisch eins. Gebrauch des Gemeindewappens
Bewilligung zum Gebrauch des Wappens
einer Stadt mit eigenem Statut 525,–
einer anderen Gemeinde 350,–
II. Örtliche Veranstaltungspolizeirömisch II. Örtliche Veranstaltungspolizei
Ausstellung der Anmeldebestätigung für Veranstaltungen, die auf Grund einer Bewilligung gemäß § 7 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070–0, durchgeführt werden (Veranstaltungen im Umherziehen), mit einer DauerAusstellung der Anmeldebestätigung für Veranstaltungen, die auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraph 7, des NÖ Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt 7070–0, durchgeführt werden (Veranstaltungen im Umherziehen), mit einer Dauer
von mehr als 3 Tagen 32,80
Ausstellung einer Anmeldebestätigung für sonstige Veranstaltungen mit einer Dauer
von mehr als 3 Tagen 65,50
Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten mit einem Fassungsraum
Für die Genehmigung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Genehmigung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
III. Örtliche Straßenpolizeirömisch III. Örtliche Straßenpolizei
Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten, die von der Gemeinde erlassen wurden; für eine einmalige Fahrt 14,70
für mehrmalige Fahrten
| 33,90
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Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist oder auf Gehsteigen
für eine einmalige Ladetätigkeit
| 14,70
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für mehrmalige Ladetätigkeit
| 33,90
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Bewilligung für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und für eine Tätigkeit, durch die Menschenansammlungen auf der Straße herbeigeführt oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern beeinträchtigt werden kann
durch Aufstellen einer Selbstbedienungseinrichtung
fest montiert (z.B. Wandautomat, Personenwaage) 9,25
vorübergehend aufstellbar (z.B. transportabler Zeitungsbehälter) 4,55
durch Abstellen von fahrunfähigen Fahrzeugen, von Fahrzeugen ohne Kennzeichen, von Anhängern ohne ziehendes Fahrzeug und von unbespannten Fuhrwerken für länger als
3 Tage 27,30
durch Verwendung von Lautsprecherwagen 45,90
für alle anderen Tatbestände, die nicht unter lit.a, b und c fallen 71,–für alle anderen Tatbestände, die nicht unter Litera ,, b und c fallen 71,–
Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten
für kürzere als Jahresfrist 71,–
für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw. von unbestimmter
Dauer 229,–
Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik 14,70
Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße
für eine Bewilligung, die bis zu einer Woche befristet ist 18,60
für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer 45,90
Bewilligung zur Unterlassung der Säuberung von Gehsteigen oder Gehwegen oder des Straßenrandes entlang von Liegenschaften von Schnee und Verunreinigungen sowie des Bestreuens bei Schnee und Glatteis 14,70
Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße 12,–
IV. Örtliche Gesundheitspolizei römisch IV. Örtliche Gesundheitspolizei
Bewilligung der Beisetzung oder Verwahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofes 246,–
Bewilligung der Enterdigung einer Leiche 38,30
Feststellungsentscheidung über die Ausgestaltung einer Grabstelle 38,30
V. Örtliche Baupolizeirömisch fünf. Örtliche Baupolizei
Feststellung der Inanspruchnahme fremden Eigentums für Bauvorhaben 16,40
Bestätigung über die Nichtuntersagung der angezeigten Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland 14,70
Erklärung eines Grundstückes im Bauland zum Bauplatz 29,40
Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten für jeden Quadratmeter der neuen
Geschoßfläche 0,50
Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung oder den Abbruch von Bauwerken sowie für Veränderungen der Höhenlage des Geländes 61,–
Baubehördliche Bewilligung für Einfriedungen und für die Aufstellung von Maschinen, Geräten und Feuerungsanlagen 38,30
Baubehördliche Bewilligung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 38,30
Befristete baubehördliche Bewilligungen für Bauwerke vorübergehenden Bestandes 32,80
Nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für konsenslose Bauwerke und andere Vorhaben
die doppelten Ansätze der Tarifposten 29 bis 33
Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Vollendung der Bauausführung
die halben Ansätze der Tarifposten 29 bis 32
Baubehördliche Überprüfung von Bauwerken auf ihre bewilligungsgemäße Ausführung
die Ansätze der Tarifposten 29, 30, 31 und 33
VI. Freiwillige Feilbietung beweglicher Sachenrömisch VI. Freiwillige Feilbietung beweglicher Sachen
Bewilligung der freiwilligen Feilbietung 1,5 % des Schätzwertes des zu versteigernden Gegenstandes
VII. Örtliches Gewerberecht römisch VII. Örtliches Gewerberecht
Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde für Gastgewerbebetriebe gemäß § 113 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 mit einer GültigkeitsdauerBewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde für Gastgewerbebetriebe gemäß Paragraph 113, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 mit einer Gültigkeitsdauer
für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage 14,70
bis zehn kalendermäßig bestimmte Tage 29,40
für mehr als zehn kalendermäßig bestimmte Tage 58,50
Bewilligung für das Feilbieten eigener Erzeugnisse im Umherziehen 14,70
VIII. Örtliches Wasserrecht römisch VIII. Örtliches Wasserrecht
Feststellung, daß ein Anschlußzwang an die Gemeindewasserleitung nicht besteht 14,70