Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

3800/3-0

Titel

NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2015

Ausgabedatum

10.12.2014

Text

 

NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2015

 

3800/3-0

Kundmachung

103/14

2014-12-10

 

Blatt 1-12

Ausgegeben am
10.12.2014

Jahrgang 2014
103. Stück

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt 3800–7:

NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2015

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann
Pröll

römisch eins.

Ab 1. Jänner 2015 lauten die in Paragraph 2, Absatz eins, des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt 3800–7, angeführten Beträge

 

 


statt € 1.000,–


€ 1.095,–

 


statt € 2.750,–


€ 3.011,–


statt € 20.000,–


€ 21.902,–


statt € 1.350,–


€ 1.478,–

römisch II.

Ab 1. Jänner 2015 lautet der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung:

A. Allgemeiner Teil

 

  1. Ziffer eins
    Entscheidungen, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird                    8,75

  1. Ziffer 2
    Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung getragen wird                    8,75

  1. Ziffer 3
    Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen oder dergleichen)                    2,25

  1. Ziffer 4
    Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen, für jeden Bogen                    2,25

  1. Ziffer 5
    Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen                    2,25

  1. Ziffer 6
    Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierungen)                                                3,25

  1. Ziffer 7
    Sichtvermerke (Vidierungen)                    3,25

B. Besonderer Teil

römisch eins. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

  1. Ziffer 8

  1. Litera a
    Verleihung der Staatsbürgerschaft oder Erstreckung der Verleihung einschließlich ausgestelltem Prüfungszeugnis gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, StbG und sämtlicher Niederschriften im Behördeninteresse, pro Person, bei einem jährlichen Nettoeinkommen

 


bis € 1.700,–


€ 131,-


von € 1.700,01 bis € 3.400,–


€ 229,-


von € 3.400,01 bis € 5.100,–


€ 328,-


von € 5.100,01 bis € 6.800,–


€ 438,-


von € 6.800,01 bis € 8.500,–


€ 514,-


von € 8.500,01 bis € 10.200,–


€ 602,-


von € 10.200,01 bis € 11.900,–


€ 689,-


von € 11.900,01 bis € 13.600,-


€ 788,-


von € 13.600,01 bis € 15.300,-


€ 876,-


von € 15.300,01 bis € 17.000,-


€ 974,-


über € 17.000,-


€ 1018,-

Als Einkommen unselbständiger Erwerbstätiger gilt das Nettoeinkommen während des der Bescheiderlassung vorangegangenen Kalenderjahres.

Im Fall der Einkunftsarten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, - 3 und Ziffer 5, - 7 Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2010,, ist als Berechnungsgrundlage das Bruttoeinkommen vermindert um die Einkommensteuer heranzuziehen. Die Ermittlung des Nettoeinkommens für Land- und Forstwirte erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 140, Absatz 5, bzw. Absatz 7, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,.

  1. Litera b
    Für Verleihungen der Staatsbürgerschaft (Paragraph 11 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 StbG) beträgt die Landesverwaltungsabgabe mindestens € 777,-. Ab einem jährlichen Nettoeinkommen über € 11.900,- gilt sinngemäß Litera ,

Sofern der Antragsteller über kein bzw. ein Nettoeinkommen unter dem NÖ Mindeststandard an Geldleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, verfügt und das jährliche Jahresnettoeinkommen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners € 25.600,- übersteigt, werden 50 % dieses Einkommens sowie das allfällige unverminderte Jahresnettoeinkommen des Antragstellers als Bemessungsgrundlage für die Landesverwaltungsabgabe herangezogen.

  1. Litera c
    Der Höchstsatz für die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung an Minderjährige mit eigenem Einkommen beträgt € 229,-. Bis zu einem jährlichen Nettoeinkommen von € 3.400,- gilt Litera ,

Für die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung an Minderjährige ohne eigenes Einkommen ist keine Landesverwaltungsabgabe zu entrichten.

  1. Ziffer 9
    Zusicherung der Verleihung oder Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft 10 % der TP 8 Litera , jedoch mindestens                      45,90

Für die Zusicherung der Verleihung oder Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft an Minderjährige ohne eigenes Einkommen ist keine Landesverwaltungsabgabe zu entrichten.

  1. Ziffer 10
    Erlassung einer Feststellungsentscheidung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (Paragraph 42, Absatz eins, StbG)                     328,-

  1. Ziffer 11
    Erlassung einer Entscheidung über die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (Paragraph 28, Absatz 5, StbG)                     514,-

  1. Ziffer 12
    Erlassung einer Entscheidung über den Verlust infolge Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (Paragraph 38, Absatz 3, StbG)                     109,-

  1. Ziffer 13
    Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem österreichischen Staatsverband (Paragraph 30, Absatz eins, StbG)                     109,-

  1. Ziffer 14
    Ausstellung oder Änderung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (Paragraph 44, Absatz eins, StbG)                    10,90

  1. Ziffer 15
    Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (Paragraph 43, Absatz eins, StbG)                     10,90

römisch II. Veranstaltungsangelegenheiten

  1. Ziffer 16
    Bewilligung einer Veranstaltung im Umherziehen mit einer Gültigkeit von

  1. Litera a
    bis zu 1 Jahr                    5,45

  1. Litera b
    mehr als 1 Jahr                    16,40

  1. Ziffer 17
    Erteilung einer Tanzschulbewilligung                    76,50

  1. Ziffer 18
    Bewilligungen nach dem NÖ Spielautomatengesetz 2011

  1. Litera a
    Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,)                    21.902,-
    Wird die Bewilligung für einen kürzeren Zeitraum als 15 Jahre erteilt, so verringert sich die Verwaltungsabgabe für jedes angefangene, auf die Höchstdauer von 15 Jahren fehlende Jahr um 6 %.

  1. Litera b
    Änderung der Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 6,)                    1.095,-

  1. Litera c
    Standortbewilligung für einen Automatensalon (Paragraph 7, Absatz eins,)

mit höchstens 15 Glücksspielautomaten                     1.095,-
mit mehr als 15 Glücksspielautomaten                     2.190,-

  1. Litera d
    Bewilligung der Erhöhung der Anzahl von Glücksspielautomaten (Paragraph 7, Absatz 7,)                     1.095,-

  1. Litera e
    Bewilligung von Glücksspielautomaten (Paragraph 8,) für jeden Glücksspielautomaten                    328,-

  1. Litera f
    Bewilligung des Austausches von Glücksspielautomaten (Paragraph 9,) für jeden Glücksspielautomaten                     219,-

  1. Ziffer 19
    Zulassungsbescheinigung hinsichtlich der Jugendeignung von zur Vorführung bestimmten Filmen je Stück                     5,45

  1. Ziffer 20
    Ausstellung der Anmeldebestätigung für Veranstaltungen

  1. Litera a
    die sich über mehrere Gemeinden erstrecken                    54,50

  1. Litera b
    bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 3.000 Personen übersteigt                    54,50

  1. Litera c
    für Filmvorführungen auf Projektionsflächen von mehr als 9 m²

  1. Litera a
    in einem auf Dauer angelegten festen Standort (Kino, Kinocenter)                    109,-

  1. Litera b
    an einem nur vorübergehend angelegten festen Standort
    (z.B. Open-Air Filmvorführungen)                    16,40

  1. Litera d
    für Tanzveranstaltungen,

bei denen mit technischen Hilfsmitteln Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden                     32,80

  1. Litera e
    für Veranstaltungen, für die gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des NÖ Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt 7070, durch Verordnung der NÖ Landesregierung die Zuständigkeit von der Gemeinde an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen wurde                     32,80

  1. Litera f
    für Veranstaltungen, die sich über mehrere Bezirke erstrecken                    76,50

  1. Litera g
    für Motorsportveranstaltungen,

 


als Einzelveranstaltung


32,80


als Dauerveranstaltung
(z.B. Kartbahnen)


109,-

  1. Litera h
    für den Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder für die Zurschaustellung gefährlicher Tiere                     54,50

  1. Litera i
    für Musikfestivals, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 übersteigt                    109,-

  1. Ziffer 21
    Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten und Betriebseinrichtungen

  1. Litera a
    die für Veranstaltungen im Umherziehen genutzt werden                    21,80

  1. Litera b
    für die Durchführung von Musikfestivals, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 übersteigt                    219,-

  1. Litera c
    wenn besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel vorgesehen sind,

mit einem Fassungsraum

 


bis zu 500 Personen


60,-


über 500 Personen


120,-

Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

  1. Litera d
    für den Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder für die Zurschaustellung gefährlicher Tiere,

 


wenn bis zu 1.000 Personen gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können


109,-


wenn über 1.000 Personen gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können


219,-

Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

  1. Litera e
    für Filmvorführungen in Gebäuden an einem auf Dauer angelegten festen Standort (Kino, Kinocenter)
    mit einem Fassungsraum

 


bis zu 500 Personen


60,-


über 500 Personen


120,-

Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

  1. Litera f
    die sich über mehrere Bezirke erstrecken                    109,-

Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

  1. Litera g
    für sonstige Veranstaltungsbetriebsstätten und Betriebseinrichtungen
    mit einem Fassungsraum

 


bis zu 500 Personen


32,80


über 500 Personen


54,50

Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

  1. Litera h
    für die Durchführung von nicht ständigen Motorsportveranstaltungen mit
    einem Fassungsraum

 


bis zu 500 Personen


60,-


über 500 Personen


120,-

Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

  1. Litera i
    für die Durchführung von ständigen Motorsportveranstaltungen                     219,-

Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

römisch III. Sportangelegenheiten

  1. Ziffer 22
    Bewilligung zum Betrieb einer Schischule                     109,-

  1. Ziffer 23
    Neubestimmung eines Schischulgebietes                     21,80

  1. Ziffer 24
    Verleihung der Befugnis als Bergführer                     109,-

römisch IV. Heil- und Pflegeanstalten, natürliche Heilvorkommen und Kurorte

  1. Ziffer 25
    Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt oder Bewilligung zum Übergang auf einen neuen Rechtsträger

  1. Litera a
    bis zu 3 Betriebsräumen (das sind Schlaf- und Tagesräume für Patienten sowie Ordinationsräume)                    219,-

  1. Litera b
    darüber hinaus je Betriebsraum                     27,30

  1. Ziffer 26
    Bewilligung zur Änderung des Zweckes oder der Kapazität einer privaten Krankenanstalt sowie Bewilligung für die Inbetriebnahme des geänderten Teiles einer privaten Krankenanstalt

  1. Litera a
    bis zu 3 Betriebsräumen                     219,-

  1. Litera b
    darüber hinaus je Betriebsraum                     27,30

  1. Ziffer 27
    Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung einer privaten Krankenanstalt                     109,-

  1. Ziffer 28
    Genehmigung der Anstaltsordnung einer privaten Krankenanstalt oder Genehmigung von Änderungen derselben                      54,50

  1. Ziffer 29
    Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an eine Krankenanstalt                     109,-

  1. Ziffer 30
    Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters oder des Leiters der Prosektur einer privaten Krankenanstalt                      16,40

  1. Ziffer 31
    Nachsicht von der Bestellung eines ärztlichen Leiters eines privaten Genesungsheimes oder einer privaten Pflegeanstalt für chronisch Kranke                     16,40

  1. Ziffer 32
    Verlängerung der Zeit während der der Fortbetrieb einer privaten Krankenanstalt auf Grund der bisher erteilten Bewilligung zulässig ist                     54,50

  1. Ziffer 33
    Anerkennung als Heilvorkommen, als Heilquelle, als Heilpeloid oder eines sonstigen natürlichen Vorkommens                     514,-

  1. Ziffer 34
    Bewilligung der Nutzung von Heilvorkommen                     219,-

  1. Ziffer 35
    Anerkennung eines Ortes als Kurort                     328,-

  1. Ziffer 36
    Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung

  1. Litera a
    bis zu 3 Betriebsräumen (das sind Schlaf- und Tagesräume für Kurpatienten sowie Behandlungsräume)                     219,-

  1. Litera b
    darüber hinaus je Betriebsraum                      27,30

  1. Ziffer 37
    Genehmigung der Anstaltsordnung einer Kuranstalt oder von Änderungen derselben 54,50

  1. Ziffer 38
    Bewilligung zur Änderung des Zweckes oder der Kapazität einer Kuranstalt oder Kureinrichtung

  1. Litera a
    bis zu 3 Betriebsräumen                     219,-

  1. Litera b
    darüber hinaus je Betriebsraum                      27,30

  1. Ziffer 39
    Bewilligung des Vertriebes oder Versandes von Produkten eines Heilvorkommens                     514,-

römisch fünf. Jagd-, Fischerei-, Naturschutz- und Grundverkehrsangelegenheiten

  1. Ziffer 40
    Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd je Hektar                    0,17

  1. Ziffer 41
    Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in umfriedeten Eigenjagdgebieten je Hektar                     0,38

  1. Ziffer 42
    Feststellung eines Genossenschaftsjagdgebietes je Hektar                     0,09

 


jedoch mindestens


16,40


höchstens


164,-

  1. Ziffer 43
    Feststellung von Vorpachtrechten je Hektar                     0,17

  1. Ziffer 44
    Abrundung von Jagdgebieten über Antrag eines Jagdausübungsberechtigten, ausgenommen aber Flächen, die abgetauscht werden, je Hektar                      0,90

  1. Ziffer 45
    Verfügung des Ruhens der Jagd                     21,80

  1. Ziffer 46
    (entfällt)

  1. Ziffer 47
    Bewilligung von Wildschutzgebieten sowie zur Sperre von umfriedeten Eigenjagdgebieten                    43,70

  1. Ziffer 48
    Kenntnisnahme der Mitgliedervermehrung oder des Wechsels in der Person eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder der Jagdgesellschaft                     16,40

  1. Ziffer 49
    Kenntnisnahme der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd im Wege der öffentlichen Versteigerung
    3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer,
    jedoch mindestens                      54,50

  1. Ziffer 50
    Kenntnisnahme der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens
    3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer,
    jedoch mindestens                      54,50

  1. Ziffer 51
    Verlängerung eines bestehenden Jagdpachtverhältnisses für nächstfolgende gesamte Pachtdauer
    3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer,
    jedoch mindestens                     54,50

  1. Ziffer 52
    Kenntnisnahme der Unterverpachtung oder Weiterverpachtung einer Genossenschaftsjagd

6 % des Gesamtpachtzinses für den Rest der Pachtperiode

  1. Ziffer 53
    Genehmigung der Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters 32,80

  1. Ziffer 54
    Kenntnisnahme der Änderung eines Jagdpachtvertrages 16,40

  1. Ziffer 55
    Kenntnisnahme der Verpachtung einer Eigenjagd 3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer,
    jedoch mindestens                     54,50

  1. Ziffer 56
    Kenntnisnahme der Unter- oder Weiterverpachtung einer Eigenjagd

6 % des Gesamtpachtzinses für den Rest der Pachtperiode

  1. Ziffer 57
    Ausstellung

  1. Litera a
    einer Jagdkarte                     10,90

  1. Litera b
    eines Jagdkartenduplikates                     5,45

  1. Litera c
    einer Jagdgastkarte für einen Zeitraum von 14 Tagen 13,10

 


für einen Zeitraum von 3 Tagen


9,25

  1. Ziffer 58
    Genehmigung der Bestellung gemeinsamer Jagdaufseher für aneinandergrenzende
    Jagdgebiete                    10,90

  1. Ziffer 59
    Gewährung von Ausnahmen von den die Bestellung von Berufsjägern und hauptberuflichen Jagdaufsehern regelnden Vorschriften                      65,50

  1. Ziffer 60
    Bewilligung zum Sammeln der Eier des Federwildes zum Zweck der künstlichen Aufzucht                     10,90

  1. Ziffer 61
    Bewilligung zum Fangen von Wild                     43,70

  1. Ziffer 62
    Gewährung von Ausnahmen von den Schonvorschriften des NÖ Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500, und den Verboten des Paragraph 12, des NÖ Fischereigesetzes 2001, Landesgesetzblatt 6550 16,40

  1. Ziffer 63
    Bewilligung zum Aussetzen von nicht oder nicht mehr vorkommenden Wildarten, nicht heimischen und nicht eingebürgerten Wassertieren                      43,70

  1. Ziffer 64
    Bewilligung zum Aussetzen von Wildkaninchen                     54,50

  1. Ziffer 65
    Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd                    104,-

  1. Ziffer 66
    Berufsjägerprüfung                    104,-

  1. Ziffer 67
    Ergänzungsprüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500)                     27,30

  1. Ziffer 68
    Bestätigung einschließlich einer allfälligen Beeidigung öffentlicher Landeskulturwachen und der Forstschutzorgane, für jeden Kulturzweig                     10,90

  1. Ziffer 69
    Jagdprüfung (Paragraph 60, Absatz eins und 7 NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500)                    104,-

  1. Ziffer 70
    Einteilung in Fischereireviere, für jedes Revier                    109,-

  1. Ziffer 71
    Bewilligung von Ausnahmen von den Schonzeiten und Brittelmaßen (Paragraph 10, Absatz 2, NÖ Fischereigesetz 2001, Landesgesetzblatt 6550)                     21,80

72. Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot des Fischens
unter Verwendung von elektrischem Strom (Paragraph 13, NÖ Fischereigesetz 2001, Landesgesetzblatt 6550), für jedes Fischwasser                     21,80

  1. Ziffer 73
    Ausstellung

  1. Litera a
    einer Fischerkarte                     10,90

  1. Litera b
    eines Fischerkartenduplikates                      5,45

  1. Litera c
    einer Fischergastkarte für 30 Tage                     13,10

  1. Ziffer 74
    Bewilligung zur Errichtung von Bauwerken außerhalb vom Ortsbereich                    109,-

  1. Ziffer 75
    Bewilligung zur wesentlichen Abänderung von Bauwerken außerhalb vom Ortsbereich                     71,-

  1. Ziffer 76
    Bewilligung zur Errichtung, Erweiterung oder Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art

  1. Litera a
    in Landschaftsschutzgebieten bei einer Abbaufläche bis 5.000 m2                     394,-

 


von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2


547,-


und von mehr als 10.000 m2


766,-

  1. Litera b
    außerhalb von Landschaftsschutzgebieten bei einer Abbaufläche

 


bis 5.000 m2


164,-


von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2


273,-


und von mehr als 10.000 m2


438,-

  1. Ziffer 77
    Bewilligung zur Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung oder des Betriebes von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen außerhalb vom Ortsbereich

  1. Litera a
    in Landschaftsschutzgebieten bei einer Höhe der Anlage von mehr als 3 m über der Erdoberfläche                    219,-

 


ansonsten bei einer Werbefläche bis 1 m2


54,50


von mehr als 1 m2 bis 3 m2


153,-


von mehr als 3 m2


240,-

  1. Litera b
    außerhalb von Landschaftsschutzgebieten bei einer Höhe der Anlage von mehr als 3 m über der Erdoberfläche 98,50

 


ansonsten bei einer Werbefläche bis 1 m2


39,40


von mehr als 1 m2 bis 3 m2


71,-


von mehr als 3 m2


131,-

  1. Ziffer 78
    Bewilligung zur Vornahme von Abgrabungen oder Anschüttungen außerhalb vom Ortsbereich

  1. Litera a
    in Landschaftsschutzgebieten bis 1.500 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 1,50 m                                                 71,-

 


von 1.501 m2 bis 10.000 m2 und einer Niveauänderung von
nicht mehr als 3 m


164,-


von mehr als 10.000 m2 oder einer Niveauänderung von
mehr als 3 m


328,-

  1. Litera b
    außerhalb von Landschaftsschutzgebieten bis 1.500 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 1,50 m 27,30

 


von 1.501 m2 bis 10.000 m2 und einer Niveauänderung von
nicht mehr als 3 m


71,-


von mehr als 10.000 m2 oder einer Niveauänderung von
mehr als 3 m


153,-

  1. Ziffer 79
    Bewilligung zur Errichtung, Erweiterung oder den Betrieb von Sportanlagen, Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen außerhalb vom Ortsbereich, bei einem (zusätzlichen) Flächenverbrauch bis 5.000 m2                     383,-

 


von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2


547,-


von mehr als 10.000 m2


766,-

  1. Ziffer 80
    Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen außerhalb vom Ortsbereich, bei einem Flächenverbrauch bis 5.000 m2                     164,-

 


von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2


273,-


von mehr als 10.000 m2


438,-

  1. Ziffer 81
    Bewilligung zur Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten                    109,-

  1. Ziffer 82
    Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen im Grünland außerhalb vom Ortsbereich, bei einem Flächenverbrauch bis 5.000 m2                     164,-

 


von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2


273,-


von mehr als 10.000 m2


438,-

  1. Ziffer 83
    Bewilligung zur Ausnahme vom Eingriffsverbot in einem Naturschutzgebiet 109,-

  1. Ziffer 84
    Behandlung von Rechtsgeschäften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800, nach dem 2.
    Abschnitt

  1. Litera a
    Pacht- und sonstige Fruchtgenussverträge je Hektar                     1,05

 


jedoch mindestens


5,45


höchstens


219,-

  1. Litera b
    Eigentumsübertragungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,

0,5 % der Gegenleistung (Kauf- oder Übergabspreis, Meistbot und dergl.) oder in Ermangelung einer solchen des Einheitswertes,

 


jedoch mindestens


10,90


höchstens


219,-

  1. Ziffer 85
    Behandlung von Rechtsgeschäften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800, nach dem 4.
    Abschnitt

  1. Litera a
    Pacht- und sonstige Fruchtgenussverträge je Hektar                     1,05

 


jedoch mindestens


5,45


höchstens


219,-

  1. Litera b
    Rechtserwerb anderer Art

0,5 % der Gegenleistung (Kauf- oder Übergabspreis, Meistbot und dergl.) oder in Ermangelung einer solchen des Einheitswertes

 


jedoch mindestens


109,-


höchstens


514,-

römisch VI. Straßenverkehrsangelegenheiten

  1. Ziffer 86
    Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (Paragraph 45, Absatz eins, StVO 1960)

  1. Litera a
    wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist

  1. Sub-Litera, a, a
    für eine einmalige Fahrt                     14,70

  1. Sub-Litera, b, b
    für mehrmalige Fahrten                     33,90

  1. Litera b
    wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist

  1. Sub-Litera, a, a
    für eine einmalige Fahrt                     33,90

  1. Sub-Litera, b, b
    für mehrmalige Fahrten                     71,-

Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug, vorzuschreiben.

  1. Ziffer 87
    Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten (Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960)

  1. Litera a
    wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist

  1. Sub-Litera, a, a
    für eine einmalige Fahrt                     14,70

  1. Sub-Litera, b, b
    für mehrmalige Fahrten                     33,90

  1. Litera b
    wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist

  1. Sub-Litera, a, a
    für eine einmalige Fahrt                     33,90

  1. Sub-Litera, b, b
    für mehrmalige Fahrten                     71,-

Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug, vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist nicht zu entrichten für Ausnahmebewilligungen für Straßenbenützungen, die im Rahmen des Katastrophenhilfsdienstes gemäß den Bestimmungen des NÖ Katastrophenhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 4450, erfolgen.

  1. Ziffer 88
    Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist, oder auf Gehsteigen (Paragraph 62, Absatz 4, StVO 1960)

  1. Litera a
    für eine einmalige Ladetätigkeit                     14,70

  1. Litera b
    für mehrmalige Ladetätigkeit                     33,90

  1. Ziffer 89
    Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen ohne Teilnahme eines Kraftfahrzeuges (Paragraph 64, StVO 1960)

  1. Litera a
    wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz zuständig ist                     45,90

  1. Litera b
    wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist                      120,-

  1. Ziffer 90
    Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen unter Teilnahme eines Kraftfahrzeuges (Paragraph 64, StVO 1960)

  1. Litera a
    wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz zuständig ist                     71,-

  1. Litera b
    wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist                     186,-

  1. Ziffer 91
    Bewilligung der Benützung von Fahrrädern durch Kinder unter 12 Jahren (Paragraph 65, Absatz eins, StVO 1960)                                                 4,55

  1. Ziffer 92
    Bewilligung für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und für Tätigkeiten, welche Menschenansammlungen auf der Straße herbeiführen oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern beeinträchtigen können (Paragraph 82, StVO 1960)

  1. Litera a
    Aufstellen einer Selbstbedienungseinrichtung

  1. Sub-Litera, a, a
    fest montiert (z.B. Wandautomat, Personenwaage)                    9,25

  1. Sub-Litera, b, b
    vorübergehend aufstellbar (z.B. transportabler Zeitungsbehälter)                    4,55

  1. Litera b
    Abstellen von fahrunfähigen Fahrzeugen, von Fahrzeugen ohne Kennzeichen, von Anhängern ohne ziehendes Fahrzeug und von unbespannten Fuhrwerken

  1. Sub-Litera, a, a
    für eine Bewilligung, die bis zu einer Woche befristet ist                     9,25

  1. Sub-Litera, b, b
    für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer                     27,30

 


höchstens jedoch


109,-

  1. Litera c
    Verwendung von Lautsprecherwagen

  1. Sub-Litera, a, a
    wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist 45,90

  1. Sub-Litera, b, b
    wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist                     229,-

  1. Litera d
    alle anderen Tatbestände, die nicht unter Litera a,), b) und c) fallen                     71,-

  1. Ziffer 93
    Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten (Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960)

  1. Litera a
    für kürzere als Jahresfrist                     71,-

  1. Litera b
    für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw. von unbestimmter Dauer                     229,-

  1. Ziffer 94
    Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße (Paragraph 90, StVO 1960)

  1. Litera a
    für eine Bewilligung, die bis zu einer Woche befristet ist 18,60

  1. Litera b
    für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer                     45,90

 


höchstens jedoch


273,-

  1. Ziffer 95
    Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (Paragraph 93, Absatz 6, StVO 1960) 12,-

römisch VII. Energieangelegenheiten

  1. Ziffer 96
    Amtshandlungen nach dem NÖ Starkstromwegegesetz, Landesgesetzblatt 7810

  1. Litera a
    Feststellung nach einem Vorprüfungsverfahren auf Antrag (Paragraph 4, Absatz 4,)                      43,70

  1. Litera b
    Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten (Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz)                      43,70

  1. Litera c
    Bewilligung der Verlängerung der Frist zur Vornahme von Vorarbeiten (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz)                                                 43,70

  1. Litera d
    Bau- und Betriebsbewilligung für eine elektrische Leitungsanlage (Paragraph 7, Absatz eins,) für jeden angefangenen Kilometer Leitungslänge bis 110 kV                      10,90

 


von mehr als 110 kV


21,80


jedoch mindestens


43,70


höchstens


514,-

  1. Litera e
    Baubewilligung (Paragraph 7, Absatz 2,) oder Erteilung einer vorbehaltenen Betriebsbewilligung (Paragraph 9, Absatz 2,) für eine elektrische Leitungsanlage die Hälfte der Ansätze nach Litera , jedoch mindestens                     43,70

 


höchstens


257,-

  1. Litera f
    Verlängerung der Frist für den Baubeginn, die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme einer elektrischen Leitungsanlage (Paragraph 10, Absatz 3,)                     43,70

  1. Litera g
    Einräumung von Leitungsrechten (Paragraph 11, Absatz eins,) 43,70

  1. Litera h
    Enteignung für elektrische Leitungsanlagen (Paragraph 18, Absatz eins,)                      65,50

  1. Ziffer 97
    Amtshandlungen nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, Landesgesetzblatt 7800

  1. Litera a
    Genehmigung einer Erzeugungsanlage (Paragraphen 5, Absatz eins,, 7 Absatz eins und 12 Absatz eins,) je kW installierter Leistung                     0,21
    jedoch mindestens                     43,70
    und höchstens                     514,-

  1. Litera b
    Erteilung einer Betriebsgenehmigung für eine Erzeugungsanlage (Paragraphen 5, Absatz eins,, 7 Absatz eins und 14 Absatz eins,) die Hälfte der Ansätze nach Litera , jedoch mindestens                     43,70
    höchstens                     257,-

  1. Litera c
    Genehmigung wesentlicher Änderungen einer Erzeugungsanlage (Paragraphen 5, Absatz eins,, 7 Absatz eins und 12 Absatz eins,) oder Erteilung einer Betriebsgenehmigung für wesentliche Änderungen einer Erzeugungsanlage (Paragraphen 5, Absatz eins,, 7 Absatz eins und 14 Absatz eins,)                                                  87,50

  1. Litera d
    Zulassung von Abweichungen von der Genehmigung (Paragraph 15, Absatz eins,)                     87,50

  1. Litera e
    Genehmigung zur Vornahme von Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage (Paragraph 22, Absatz eins,)                                                 65,50

  1. Litera f
    Enteignung für Erzeugungsanlagen (Paragraph 23, Absatz eins,)                                                109,-

  1. Litera g
    Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters (Paragraph 35, Absatz 5,) oder Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis des Befähigungsnachweises (Paragraph 35, Absatz 4,)                     87,50

  1. Litera h
    Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes (Paragraph 53, Absatz eins,)                    514,-

  1. Litera i
    Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (Paragraph 58, Absatz 2,) oder Pächters (Paragraph 59, Absatz 2,) 87,50

  1. Litera j
    Gestattung der Überlassung (Paragraph 64, Absatz 4,) oder Enteignung (Paragraph 64, Absatz 5,) eines Netzes                    109,-

  1. Litera k
    sonstige Genehmigungen, Bewilligungen, Verlängerungen oder Feststellungen auf Antrag                                                  43,70

  1. Ziffer 98
    Amtshandlungen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, Landesgesetzblatt 8020

  1. Litera a
    Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb oder einer wesentlichen Änderung von Gasanlagen (Paragraph 5, Absatz eins,)                      43,70

  1. Litera b
    Zulassung von Abweichungen von der Bewilligung (Paragraph 10, Absatz eins,)                      21,80

  1. Litera c
    sonstige Bewilligungen, Verlängerungen oder Feststellungen auf Antrag                     21,80

römisch VIII. Bauangelegenheiten

  1. Ziffer 99
    Feststellung der Inanspruchnahme fremden Eigentums für Bauvorhaben (Paragraph 7, Absatz 6, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200)                      16,40

  1. Ziffer 100
    Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten (Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996) für jeden Quadratmeter der neuen Geschossfläche                      0,50
    mindestens jedoch                     93,-

  1. Ziffer 101
    Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung oder den Abbruch von Bauwerken sowie für Veränderungen der Höhenlage des Geländes (Paragraph 14, Ziffer 2,, 4, 7 und 8 NÖ Bauordnung 1996)                     61,-

  1. Ziffer 102
    Baubehördliche Bewilligung für Einfriedungen und für die Aufstellung von Maschinen und Geräten (Paragraph 14, Ziffer 3 und 5 NÖ Bauordnung 1996)                      38,30

  1. Ziffer 103
    Baubehördliche Bewilligung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (Paragraph 14, Ziffer 6, NÖ Bauordnung 1996) 38,30

  1. Ziffer 104
    Befristete baubehördliche Bewilligung für Bauwerke vorübergehenden Bestandes (Paragraph 23, Absatz 6, NÖ Bauordnung 1996)                      32,80

  1. Ziffer 105
    Nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für konsenslose Bauwerke und andere Vorhaben

die doppelten Ansätze der Tarifposten 100 bis 104

  1. Ziffer 106
    Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Vollendung der Bauausführung (Paragraph 24, Absatz 4 und 5 NÖ Bauordnung 1996)

die halben Ansätze der Tarifposten 100 bis 103

  1. Ziffer 107
    Zulassung von Bauprodukten (Paragraph 46, NÖ Bauordnung 1996)

  1. Litera a
    Neuzulassung                      1018,-

  1. Litera b
    Zulassung auf Grund einer Neuzulassung eines anderen Bundeslandes                    766,-

  1. Litera c
    Ergänzung einer Zulassung                     766,-

  1. Litera d
    Verlängerung der Zulassung                     328,-

  1. Ziffer 108
    Erteilung der Befugnis zur Überprüfung von Feuerstätten an Gewerbetreibende (Paragraph 34, Absatz 4 und 5 NÖ Bauordnung 1996)                    219,-

römisch IX. Tierzuchtangelegenheiten

  1. Ziffer 109
    Anerkennung als Zuchtorganisation (Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, NÖ Tierzuchtgesetz 2008, Landesgesetzblatt 6300)

  1. Litera a
    mit der Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (Paragraph 3, Absatz 5, NÖ Tierzuchtgesetz 2008, Landesgesetzblatt 6300)                                                547,-

  1. Litera b
    ohne die Ermächtigung nach Litera a,                    492,-

sowie für jede von der Anerkennung umfasste Rasse zusätzlich zum Betrag nach Litera , oder b

  1. Litera c
    im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen für jede Rasse                    109,-

  1. Litera d
    im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden

 


für jede Rasse


164,-

  1. Ziffer 110
    Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (Paragraph 3, Absatz 5, NÖ Tierzuchtgesetz 2008, Landesgesetzblatt 6300)                     54,50

  1. Ziffer 111
    Ergänzende Anerkennung aufgrund einer wesentlichen Änderung beim Anerkennungssachverhalt (Paragraph 5, NÖ Tierzuchtgesetz 2008, Landesgesetzblatt 6300)

  1. Litera a
    durch die Erweiterung der Anerkennung auf weitere Rassen

  1. Ziffer eins
    im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen für jede Rasse                     109,-

  1. Ziffer 2
    im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden
    für jede Rasse                    164,-

  1. Litera b
    für jede sonstige wesentliche Änderung                     54,50

  1. Ziffer 112
    Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Unionsrecht (Paragraph 19, NÖ Tierzuchtgesetz 2008, Landesgesetzblatt 6300)                     54,50

römisch IX. Verschiedenes

  1. Ziffer 113
    Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten (Buchmacherbewilligung)

  1. Litera a
    für eine bestimmte Veranstaltung                      10,90

  1. Litera b
    für einen bestimmten Zeitraum                      54,50

  1. Litera c
    auf unbegrenzte Dauer                     169,-

  1. Ziffer 114
    Zuerkennung des Rechtes zur Führung des Landeswappens                     514,-

  1. Ziffer 115
    Überprüfung von technischen Berechnungen und zugehörigen Zeichnungen für jedes angefangene Format (210 x 297 mm)                     4,55

 


jedoch mindestens


9,15

  1. Ziffer 116
    Enteignung oder Einräumung von Grunddienstbarkeiten (Paragraph 18, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240) je m2 Enteignungsfläche oder Fläche der Grunddienstbarkeit                      0,10

 


jedoch mindestens


219,-


höchstens


1018,-

  1. Ziffer 117
    Ausstellung des internationalen Leichenpasses                                                 32,80

  1. Ziffer 118
    Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, Landesgesetzblatt 6170)                    20,60