Niederösterreich
3706/1-0
Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen für Aufsichtorgane für Kfz-Abstellabgaben
10.12.2014
Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen für Aufsichtorgane für Kfz-Abstellabgaben | |||
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3706/1-0 | Stammverordnung | 101/14 | 2014-12-10 |
| Blatt 1-2 | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2014 |
Die NÖ Landesregierung hat am 18. November 2014 aufgrund des Paragraph 12, Absatz 3 und Artikel römisch II Ziffer 2, des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes, Landesgesetzblatt 3706–7 , verordnet:
Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen für Aufsichtsorgane für Kfz-Abstellabgaben
Niederösterreichische Landesregierung: | Niederösterreichische Landesregierung: |
Paragraph eins,
Der Dienstausweis ist mit einem gelben Umschlag und einem weißen Einlageblatt auszustatten und im Ausmaß von 11 cm mal 8 cm herzustellen. Die äußere Seite des Umschlages ist mit dem Wappen der ausstellenden Gemeinde und oberhalb von diesem mit der Aufschrift “Aufsichtsorgan für Kfz-Abstellabgaben” zu versehen. Die nächstfolgende innere Seite des Umschlages ist für das Lichtbild des Aufsichtsorganes und seine Unterschrift bestimmt. Sie ist so mit dem Amtssiegel der ausstellenden Behörde zu versehen, dass dieses einen Teil des Lichtbildes bedeckt.
Paragraph 2,
Die einzelnen Seiten des eingehefteten Einlageblattes haben folgenden Text aufzuweisen:
Nr. ................
A u s w e i s
für den Dienst als Aufsichtsorgan für Kfz-Abstellabgaben
Vor- und Zuname: ............................................................ geboren am: ................................................................. wohnhaft in: ................................................................ wurde mit Bescheid des Bürgermeisters/Gemeindeamtes* der
.............................................................................
vom ................................. gemäß Paragraph 11, Absatz 3, des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes, Landesgesetzblatt 3706, zum Aufsichtsorgan bestellt und gemäß Paragraph 12, Absatz eins, leg.cit. am ......................................... angelobt.
.............................................................................
(Ausstellungsbehörde) Amtssiegel
.............................................................................
(Datum)
.............................................................................
(Fertigung für die ausstellende Behörde)
* unzutreffendes streichen
örtlicher Tätigkeitsbereich
(Paragraph 12, Absatz 3, Litera , leg.cit.)
...................................................................................
Paragraph 3,
Die Aufsichtsorgane für Kfz-Abstellabgaben haben bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen gemäß Paragraph 4, sichtbar zu tragen.
Paragraph 4,
(1) Das Dienstabzeichen für Aufsichtsorgane für Kfz-Abstellabgaben ist aus Hartplastik herzustellen. Es besteht aus einem rechteckigen Schild (7 cm Länge und 4 cm Breite) und hat folgende Beschriftung aufzuweisen:
(2) Überdies ist dieses Schild mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Es kann auch das Wappen der ausstellenden Gemeinde aufgedruckt werden.
Paragraph 5,
(1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Kurzparkzonen-Aufsichtsorgane, LGBl. 3706/1–0, außer Kraft.
(2) Alle auf Grund der Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Kurzparkzonen-Aufsichtsorgane, LGBl. 3706/1–0, ausgestellten Dienstausweise und Dienstabzeichen behalten bis zu dem Erlöschen der Bestellung zum Kfz-Aufsichtsorgan nach Paragraph 13, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, Landesgesetzblatt 3706, ihre Gültigkeit. Etwaige auszustellende Duplikate haben jedoch bereits der Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen für Aufsichtsorgane für Kfz-Abstellabgaben zu entsprechen.