Niederösterreich
2300-52
LANDES-VERTRAGSBEDIENSTETENGESETZ
10.12.2014
LANDES-VERTRAGSBEDIENSTETENGESETZ | |||
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2300-0 | Stammgesetz | 113/82 | 1982-10-22 |
| Blatt 1-31 | ||
2300-1 | 1. Novelle | 35/83 | 1983-03-25 |
| Blatt 7, 8, 11 | ||
2300-2 | 2. Novelle | 43/83 | 1983-04-15 |
| Blatt 3-5, 8, 8a, 13, 16-18, 25 | ||
2300-3 | 3. Novelle | 12/84 | 1984-02-22 |
| Blatt 5, 7, 8, 11, 14-16 | ||
2300-4 | 4. Novelle | 30/84 | 1984-03-30 |
| Blatt 17, 17a | ||
2300-5 | 5. Novelle | 30/85 | 1985-02-22 |
| Blatt 2, 7, 8, 8a, 11, 12, 15, 17a, 21-25, 27, 29, 31 | ||
2300-6 | 6. Novelle | 20/86 | 1986-02-18 |
| Blatt 7, 8, 11, 14, 15, 16, 18, 25 | ||
2300-7 | 7. Novelle | 93/86 | 1986-09-17 |
| Blatt 3, 4, 13, 14, 14a, 17, 18, 19, 25-30 | ||
2300-8 | 8. Novelle | 14/87 | 1987-02-20 |
| Blatt 7, 8, 11, 18 | ||
2300-9 | 9. Novelle | 80/88 | 1988-08-04 |
| Blatt 4, 5, 5a, 7, 8, 11, 14, 15, 18, 19, 25, 28 | ||
2300-10 | 10. Novelle | 17/89 | 1989-02-17 |
| Blatt 7, 7a, 8, 10, 11, 11a | ||
2300-11 | 11. Novelle | 45/90 | 1990-05-22 |
| Blatt 7, 7a, 8 | ||
2300-12 | 12. Novelle | 71/90 | 1990-08-10 |
| Blatt 2, 7, 7a, 10, 11, 15, 19, 25 | ||
2300-13 | 13. Novelle | 101/90 | 1990-09-20 |
| Blatt 2, 4, 7, 10-12, 15, 17, 18, 18a, 19, 25, 29, 31 | ||
2300-14 | 14. Novelle | 26/91 | 1991-03-08 |
| Blatt 7, 7a, 11 | ||
2300-15 | 15. Novelle | 25/92 | 1992-02-28 |
| Blatt 7, 7a, 11, 25 | ||
2300-16 | 16. Novelle | 24/93 | 1993-03-12 |
| Blatt 7, 7a, 11 | ||
2300-17 | 17. Novelle | 40/93 | 1993-05-11 |
| Blatt 2, 4, 5, 7, 11, 13, 15, 15a, 16, 17, 17a, 17b, 18, 22, 22a, 25, 26, 27, 27a, 30, 31 | ||
2300-18 | 18. Novelle | 26/94 | 1994-02-25 |
| Blatt 7, 7a, 11 | ||
2300-19 | 19. Novelle | 4/95 | 1995-01-27 |
| Blatt 2-4, 4a, 11, 12, 12a, 21, 21a, 22, 29-31 | ||
2300-20 | 20. Novelle | 62/95 | 1995-04-12 |
| Blatt 7, 7a, 11 | ||
2300-21 | 21. Novelle | 91/95 | 1995-07-18 |
| Blatt 4a, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17b, 21a, 22a, 23, 25, 29 | ||
2300-22 | 22. Novelle | 86/96 | 1996-07-18 |
| Blatt 18, 25, 31 | ||
2300-23 | 23. Novelle | 39/98 | 1998-03-25 |
| Blatt 4a, 4b, 5, 7, 7a, 24, 25 | ||
2300-24 | 24. Novelle | 103/98 | 1998-07-23 |
| Blatt 17 | ||
2300-25 | 25. Novelle | 18/99 | 1999-02-25 |
| Blatt 7, 7a, 11 | ||
2300-26 | 26. Novelle | 60/99 | 1999-05-31 |
| Blatt 1, 2, 4b, 15, 15a, 17a, 18, 18a, 25, 26, 27, 27a, 28, 29 | ||
2300-27 | 27. Novelle | 21/00 | 2000-02-18 |
| Blatt 7, 7a, 11 | ||
2300-28 | 28. Novelle | 8/01 | 2001-02-21 |
| Blatt 6a, 7, 7a, 7b, 11, 12, 13, 16, 19, 21 | ||
2300-29 | 29. Novelle | 98/02 | 2002-09-20 |
| Blatt 2, 6a, 7, 8, 10, 11, 15, 16, 16a, 17, 19, 25, 26, 27, 27a | ||
2300-30 | Druckfehlerberichtigung | 110/02 | 2002-10-22 |
| Blatt 8 | ||
2300-31 | 30. Novelle | 120/02 | 2002-12-20 |
| Blatt 1, 2, 2a, 15, 16, 17, 21a/ 22a, 23, 24, 25 | ||
2300-32 | 31. Novelle | 14/03 | 2003-02-13 |
| Blatt 6a, 7, 7a/7b, 11 | ||
2300-33 | 32. Novelle | 78/03 | 2003-09-18 |
| Blatt 6a, 7, 7a/7b, 24, 25 | ||
2300-34 | 33. Novelle | 11/04 | 2004-02-17 |
| Blatt 6a, 7, 7a/7b, 11, 16a | ||
2300-35 | 34. Novelle | 20/05 | 2005-03-02 |
| Blatt 6a, 7, 7a/7b, 11 | ||
2300-36 | 35. Novelle | 107/05 | 2005-12-22 |
| Blatt 12, 16a, 17, 17a, 20, 20a, 29, 30 | ||
2300-37 | Druckfehlerberichtigung | 5/06 | 2006-02-16 |
| Blatt 16b, 17, 17a | ||
2300-38 | 36. Novelle | 6/06 | 2006-02-16 |
| 6a, 7, 7a/7b, 11 | ||
2300-39 | 37. Novelle | 40/06 | 2006-05-31 |
| Blatt 1, 2, 2a, 4b, 8, 9, 9a, 13, 14, 14a, 15, 15a, 16, 16a, 18, 20, 21, 21a, 22/22a, 24, 24a, 24b | ||
2300-40 | 38. Novelle | 10/07 | 2007-02-15 |
| Blatt 6a, 7, 7a/7b, 11 | ||
2300-41 | 39. Novelle | 19/08 | 2008-02-22 |
| Blatt 6a, 7, 7a/7b, 11, 24b | ||
2300-42 | 40. Novelle | 37/08 | 2008-03-28 |
| Blatt 24b | ||
2300-43 | 41. Novelle | 74/08 | 2008-09-11 |
| Blatt 16a, 24b | ||
2300-44 | 42. Novelle | 28/09 | 2009-02-20 |
| Blatt 2a, 6a, 7, 7a/7b, 11, 15, 15a, 16b, 17, 18, 19, 21a, 24b, 25, 27 | ||
2300-45 | 43. Novelle | 24/10 | 2010-03-23 |
| Blatt 6a, 7, 7a/7b, 11 | ||
2300-46 | 44. Novelle | 19/11 | 2011-02-15 |
| Blatt 6a, 7, 7a/7b, 11 | ||
2300-47 | 45. Novelle | 74/11 | 2011-06-20 |
| Blatt 1, 3, 7a/7b, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15/15a, 16a, 16a/1, 18, 20a, 24b, 31 | ||
2300-48 | 46. Novelle | 15/12 | 2012-02-15 |
| Blatt 6a, 7, 7a/7b, 11, 18, 24b, 24c | ||
2300-49 | 47. Novelle | 76/12 | 2012-07-26 |
| Blatt 5, 17a, 25 | ||
2300-50 | 48. Novelle | 8/13 | 2013-02-21 |
| Blatt 4, 4a, 4a/1, 5, 13, 19, 24a, 24b, 25 | ||
2300-51 | 49. Novelle | 31/14 | 2014-04-11 |
| Blatt 6a, 7, 7a/7b, 11 | ||
2300-52 | 50. Novelle | 98/14 | 2014-12-10 |
| Blatt 1, 9, 15/15a, 16a, 16b, 17, 20, 21, 21a, 24c, 25 | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2014 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. Oktober 2014 beschlossen:
Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2300, wird wie folgt geändert:
Der Präsident: | Der Landeshauptmann: |
HAUPTSTÜCK I
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph eins,
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen des Hauptstückes römisch eins gelten, soweit sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt, für privatrechtliche Dienstverhältnisse zum Land.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden
(3) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(4) Örtlicher Gerichtsstand in Streitigkeiten aus Dienstverhältnissen nach diesem Gesetz ist St. Pölten.
(5) Paragraph 97, Absatz eins, des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, über die automationsunterstützte Datenverarbeitung findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung.
Paragraph 2,
Koalitionsrecht
(1) Die Freiheit der Vertragsbediensteten, sich zum Schutze ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber obliegt (Koalitionsrecht), darf von den Vorgesetzten nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die in Ausübung des Koalitionsrechtes geschaffenen Vereinigungen gelten den zuständigen Organen des Landes gegenüber als berechtigte Vertreter der in ihnen vereinigten Vertragsbediensteten.
(3) Dem Dienstgeber ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von den dem Vertragsbediensteten gebührenden Geldleistungen abzuziehen oder bei der Auszahlung der Geldleistungen in Empfang zu nehmen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und Spenden für Wohlfahrtseinrichtungen, die Zwecken der Versorgung oder der Hilfsleistung in Notfällen und Notständen, gewidmet und ausschließlich für Vertragsbedienstete oder deren Familienmitglieder bestimmt sind, sofern die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen den angeführten Personen ohne Unterschied ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Sofern es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen oder um Beiträge an kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen handelt, hat jeder Vertragsbedienstete das
Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge und Spenden Einsicht zu nehmen.
(4) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Dienstgeber nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten von seinen Geldleistungen abgezogen oder in Empfang genommen werden. Diese Zustimmung kann schriftlich widerrufen werden und wird mit dem dem Einlangen folgenden Auszahlungstermin wirksam.
(5) Der Vertragsbedienstete kann Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Absatz 3 und 4 abgezogen oder in Empfang genommen worden sind, vom Dienstgeber binnen drei Jahren zurückfordern.
Paragraph 3,
Sonderverträge
In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
Abschnitt 2
Beginn des Dienstverhältnisses
Paragraph 4,
Aufnahme
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen folgende Voraussetzungen zutreffen:
Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind (Paragraph 9, Absatz eins,), sind Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(2) Wenn geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann von der Voraussetzung des Absatz eins, Litera , in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
Paragraph 4 a,
(entfällt)
Paragraph 5,
Einreihung der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas
römisch eins in die Entlohnungsgruppen
(1) Paragraph 9 a, sowie der römisch fünf. Teil (Dienstzweigeordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, gelten, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, sinngemäß für die Einreihung der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins in die Entlohnungsgruppen, wobei die Entlohnungsgruppen folgenden Verwendungsgruppen entsprechen:
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(2) Als Vertragsbediensteter kann für einen Dienstzweig aufgenommen werden, wer die in der Dienstzweigeordnung vorgeschriebenen Aufnahmebedingungen, ausgenommen die Dienstprüfung, erfüllt; er ist im Dienstvertrag zur erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung zu verpflichten. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung ist ihm eine Frist von mindestens 18 Monaten ab Dienstantritt einzuräumen.
(3) Für den Dienstzweig Nr. 4 (Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst), 10 (Mittlerer Bau- und technischer Dienst), 12 (Mittlerer technischer Feuerwehrdienst), 17 (Mittlerer Agrardienst), 25 (Mittlerer medizinischtechnischer Dienst), 43 (Sanitätshilfsdienst) und 60 (Fachlicher Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen) kann auch aufgenommen werden, wer die in der Dienstzweigeordnung vorgeschriebenen Aufnahmebedingungen nicht erfüllt. Der Vertragsbedienstete ist bis zu dem der Erfüllung der vorgeschriebenen Aufnahmebedingungen folgenden Monatsersten in die Entlohnungsgruppe e einzureihen.
(4) Als Vertragsbediensteter des Dienstzweiges Nr. 18 (Höherer Forstaufsichtsdienst), 19 (Gehobener Forstaufsichtsdienst), 29 (Gehobener Dienst der Lebensmittelinspektoren) und Nr. 54 (Höherer Archivdienst) kann auch aufgenommen werden, wer die im jeweiligen Dienstzweig vorgeschriebene Staatsprüfung oder fachliche Ausbildung nicht nachweist. Der Vertragsbedienstete ist im Dienstvertrag zu verpflichten, diese Prüfung erfolgreich abzulegen oder sich dieser Ausbildung zu unterziehen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung ist ihm eine Frist von mindestens zwei Jahren einzuräumen.
(5) Als Vertragsbediensteter des Dienstzweiges Nr. 32 (Gehobener Fürsorgedienst) kann auch aufgenommen werden, wer nur die vorgeschriebene schulische Fachausbildung nachweist.
(6) Als Vertragsbediensteter des Dienstzweiges Nr. 46 (Gehobener Erzieherdienst) kann auch aufgenommen werden, wer nur die Reifeprüfung an einer höheren Schule nachweist. Das Monatsentgelt wird bis zu dem der Erfüllung der vollen Anstellungserfordernisse folgenden Monatsersten um einen Vorrückungsbetrag gekürzt.
(7) Ein Vertragsbediensteter, der die in der Dienstzweigeordnung für den Dienstzweig Nr. 43 (Sanitätshilfsdienst) vorgeschriebene Aufnahmebedingung erfüllt und entsprechend seiner Ausbildung verwendet wird, ist in die Entlohnungsgruppe kshd einzureihen.
Paragraph 6,
Einreihung der Vertragsbediensteten
des Entlohnungsschemas römisch II in die Entlohnungsgruppen
Die Einreihung der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch II in die Entlohnungsgruppen wird in der Anlage zu diesem Gesetz bestimmt.
Paragraph 7,
Dienstvertrag
(1) Dem Vertragsbediensteten sind eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.
(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen jeweils sechs Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(5) Abweichend von Absatz 4, können befristete Dienstverhältnisse im Dienstzweig 53 (Kindergartendienst) zweimal jeweils bis zur Dauer eines Kindergartenjahres verlängert werden.
Paragraph 8,
Verpflichtungserklärung
Anläßlich der Aufnahme hat der Vertragsbedienstete nachstehende Erklärung zu unterfertigen:
“Ich verspreche, die mir durch Verfassung und durch Gesetz, insbesondere durch das Landes-Vertragsbedienstetengesetz auferlegten Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten unverzüglich Folge zu leisten.”
Paragraph 9,
Verwendungsbeschränkungen, Befangenheit
(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
beinhalten.
(2) Vertragsbedienstete, die mit einem Landesbediensteten verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, zu einem solchen in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden:
Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist, können Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Absatzes genehmigt werden.
(3) Der Vertragsbedienstete hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
Abschnitt 3
Pflichten des Vertragsbediensteten
Paragraph 10,
Allgemeine Dienstpflichten
(1) Der Vertragsbedienstete hat die ihm zugewiesenen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen.
(2) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenbereich fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen des Landes und auch außerhalb der Grenzen der Bundesländer Niederösterreich und Wien zu verrichten.
(3) Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, versetzt, zugeteilt oder nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zu anderen zumutbaren Aufgaben als zu denen, für die er aufgenommen wurde, verwendet werden. Bei einer Versetzung oder Dienstzuteilung sind nach Möglichkeit die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.
(4) Die Versetzung ist die dauernde Zuweisung eines Vertragsbediensteten an eine andere Dienststelle. Die Dienstzuteilung ist die vorübergehende Zuweisung eines Vertragsbediensteten an eine andere Dienststelle.
(5) Dem Vertragsbediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Vertragsbedienstete dem Land den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Dienstbezuges zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(6) Absatz 5, ist nicht anzuwenden, wenn
Paragraph 11,
Dienstgehorsam
Der Vertragsbedienstete ist an die Weisungen der Vorgesetzten gebunden und diesen für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich. Er kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Eine Weisung ist auf Verlangen des Vertragsbediensteten schriftlich zu erteilen. Geschieht dies nicht, gilt die Weisung als zurückgezogen.
Paragraph 12,
Amtsverschwiegenheit
(1) Der Vertragsbedienstete ist gegenüber jedermann über alle Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind und
– deren Geheimhaltung geboten ist
– im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe, Ordnung und Sicherheit,
– im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
– im Interesse der auswärtigen Beziehungen,
– im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts,
– zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
– im überwiegenden Interesse der Parteien.
Eine Pflicht zur Verschwiegenheit trifft den Vertragsbediensteten allerdings insoweit nicht, als er zu einer amtlichen Mitteilung verpflichtet ist.
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen er annimmt, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt. Bei der Entscheidung, ob der Vertragsbedienstete von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu befreien ist, ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Befreiung kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich diese erst bei der Aussage des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Befreiung des Vertragsbediensteten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Bei der Entscheidung ist gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
Paragraph 13,
Dienstweg, Anzeigepflicht, Schutz vor Benachteiligung
(1) Der Vertragsbedienstete hat die sein Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten, auf deren Erfüllung kein Rechtsanspruch besteht, bei seinem Dienststellenleiter einzubringen. Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, alle Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Der Vertragsbedienstete hat alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände innerhalb eines Monats anzuzeigen. Der Anzeigepflicht unterliegen insbesondere der Wechsel der Wohnung, die Änderung des Familienstandes, jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, der Nachweis der Begünstigung nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1988, sowie alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage erheblich sind.
(3) Wird dem Vertragsbediensteten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienststellenleiter zu melden.
(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz 3, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(5) Der Dienststellenleiter kann aus
gelegenen Gründen abweichend von Absatz 4, eine Meldepflicht verfügen.
(6) Ein Vertragsbediensteter, der gemäß Absatz 3, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
Paragraph 14,
Dienstzeit
Begriffsbestimmungen
(1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Absatz 6,), während derer der Vertragsbedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.
(2) Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.
(3) Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
(4) Turnusdienst liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete regelmäßig ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat.
(5) Wechseldienst liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete regelmäßig an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Nachtzeit eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 bis 6 Uhr.
(6) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete verpflichtet wird, sich in seiner Dienststelle oder an einem vom Dienstgeber bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen. Der Bereitschaftsdienst wird zur Hälfte auf die Dienstzeit angerechnet.
(7) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete verpflichtet wird, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Vertragsbediensteter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.
Paragraph 14 a,
Regelmäßige Dienstzeit
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung) beträgt 40 Stunden.
(2) Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten Rücksicht zu nehmen ist.
(3) Das im Absatz eins, festgesetzte Ausmaß der Dienstzeit ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Wird ein Vertragsbediensteter im Turnusdienst an Sonntagen oder ein Vertragsbediensteter im Wechseldienst an Sonn- oder Feiertagen zum Dienst herangezogen, so ist ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonn- oder Feiertagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Sonn- oder Feiertagszulage gemäß Paragraph 71, Absatz 7, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200.
(4) Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die regelmäßige Wochendienstzeit hinaus Dienst zu versehen. Überstunden sind entweder durch Freizeit auszugleichen oder abzugelten.
(5) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Turnus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder fallweise für die Dienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit besteht. Als Feiertag im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 15. November (Fest des Landespatrones), 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember; der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche, Vertragsbedienstete evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraussetzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden.
(6) Die Dienstzeit für Kindergärtnerinnen richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit der Kindergärtnerin (des Kindergärtners). Wird die Kindergärtnerin bei einer Dienststelle der Verwaltung verwendet, richtet sich das Ausmaß der Dienstzeit nach den Absätzen 1, 2 und 4.
(7) Die Dienstzeit der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch II, die an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen saisonbedingt verwendet werden, kann nach den Erfordernissen des Dienstes innerhalb eines Jahres jeweils während 13 Wochen bis zu 35 Wochenstunden verringert und bis zu 45 Wochenstunden erhöht werden, wobei die Dienstzeit im Jahresdurchschnitt das sich aus Absatz eins, ergebende Ausmaß betragen muß.
Paragraph 14 b,
Höchstgrenzen der Dienstzeit
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Absatz eins, kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
wenn dem betroffenen Vertragsbediensteten in der Folge eine Ruhezeit (Paragraph 14 d,) verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Vertragsbedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Absatz 3, hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig. Dem Vertragsbediensteten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Absatz eins, abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
Paragraph 14 c,
Ruhepausen
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause bis zu drei Ruhepausen im Ausmaß von insgesamt einer halben Stunde eingeräumt werden.
Paragraph 14 d,
Tägliche Ruhezeiten
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
Paragraph 14 e,
Wochenruhezeit
(1) Dem Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
Paragraph 14 f,
Nachtarbeit
(1) Die Dienstzeit des Vertragsbediensteten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung kann bei Bedarf durch Verordnung bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.
Paragraph 14 g,
Ausnahmebestimmungen
(1) Die Paragraphen 14 b bis 14f sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere bei der Erfüllung von Aufgaben im Katastrophenschutzdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
(2) Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinne des Artikel 21, Absatz 2, B-VG beschäftigt sind gelten die Paragraphen 14, Absatz eins bis 3, 14b bis 14e und 14f Absatz eins und 2 nicht.
Paragraph 15,
Wohnsitz
Der Vertragsbedienstete hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er in der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht behindert wird. Er kann aus der Lage seines Wohnsitzes keinen Anspruch auf Begünstigungen im Dienst ableiten.
Paragraph 16,
Dienstverhinderung
(1) Ist der Vertragsbedienstete durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies so bald wie möglich seinem Vorgesetzten zu melden und auf dessen Verlangen Beginn, voraussichtliche Dauer, Ende und Ursache der Dienstverhinderung zu bescheinigen. Dauert die Dienstverhinderung länger als drei Tage, so ist die Bescheinigung auch ohne Verlangen des Dienstvorgesetzten vorzulegen.
(2) Der wegen Krankheit oder Unfalles vom Dienst abwesende Vertragsbedienstete ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers durch einen von diesem bestimmten Arzt untersuchen zu lassen.
(3) Kommt der Vertragsbedienstete den in Absatz eins und 2 genannten Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Geldleistungen; es sei denn, er macht glaubhaft, daß unabwendbare Hindernisse der Erfüllung dieser Verpflichtung entgegengestanden sind.
Paragraph 17,
Ärztliche Untersuchung
Ist eine Entscheidung von der Beantwortung von Fragen abhängig, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat sich der Vertragsbedienstete durch einen vom Dienstgeber bestimmten Arzt untersuchen zu lassen.
Paragraph 18,
Nebenbeschäftigung
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Vertragsbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.
(5) Der Vertragsbedienstete bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung des Dienstgebers. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
Paragraph 19,
Geschenkannahme
(1) Dem Vertragsbediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf seine Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Absatz eins,
(3) Ehrengeschenke darf der Vertragsbedienstete entgegennehmen. Er hat den Dienstgeber hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt der Dienstgeber innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
Paragraph 20,
Nebentätigkeit
(1) Dem Vertragsbediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Vertragsbedienstete auf Veranlassung des Dienstgebers eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen.
(3) Für die Nebentätigkeit gebührt dem Vertragsbediensteten eine Entschädigung, deren Höhe sich nach Umfang und Bedeutung der Nebentätigkeit richtet.
Paragraph 21,
Ausbildung und Dienstprüfungen
Der römisch VI. Teil (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, gilt sinngemäß.
Abschnitt 4
Rechte des Vertragsbediensteten
a) Bezüge
Paragraph 22,
Monatsentgelt
Der Vertragsbedienstete erhält ein Monatsentgelt, das nach dem Entlohnungsschema, der Entlohnungsgruppe und der Entlohnungsstufe bestimmt wird.
Paragraph 23,
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I
(1) Das Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt:
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(2) Soweit nach der jeweiligen Entlohnungsgruppe eine Entlohnungsstufe 0 vorgesehen ist, beginnt das Monatsentgelt in der Entlohnungsstufe 0, ansonsten in der Entlohnungsstufe 1.
(3) Einem Vertragsbediensteten, der die höchste Entlohnungsstufe erreicht hat, gebührt nach jeweils zwei Jahren, die er in der höchsten Entlohnungsstufe verbracht hat, eine dem Monatsentgelt zuzuzählende Höchststufenzulage. Diese beträgt jeweils den Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt der letzten und vorletzten Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsgruppe.
Paragraph 24,
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II
(1) Das Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch II beträgt:
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(2) Einem Vertragsbediensteten, der die höchste Entlohnungsstufe erreicht hat, gebührt nach jeweils zwei Jahren, die er in der höchsten Entlohnungsstufe verbracht hat, eine dem Monatsentgelt zuzuzählende Höchststufenzulage. Diese beträgt jeweils den Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt der letzten und vorletzten Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsgruppe.
Paragraph 25,
Anfall und Einstellung der Geldleistungen
(1) Der Anspruch auf Geldleistungen beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
(2) Bei Änderungen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Geldleistungen ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
(3) Der Anspruch auf Geldleistungen endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten trifft, behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf Geldleistungen für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der jeweils zutreffenden Kündigungsfrist gemäß Paragraph 62, Absatz eins, hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(4) Der Anspruch auf pauschalierte Mehrdienstleistungsentschädigung (Paragraph 71, Absatz 5 und 9 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200) ruht bei einer ununterbrochenen Dienstverhinderung durch Krankheit oder einen Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit von dem Zeitpunkt, der vier Wochen nach dem Eintreten der Dienstverhinderung beginnt, bis zum Wiederantritt des Dienstes. Eine neuerliche Dienstverhinderung aus einem dieser Gründe innerhalb von vier Wochen nach Wiederantritt des Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Bei der Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalles gilt Paragraph 40, sinngemäß.
(5) Pauschalierte Mehrdienstleistungsentschädigungen und Reisegebühren (Paragraph 71, Absatz 5 und 9 und Paragraph 157, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200 und Paragraph 36, Absatz 6 bis 11) gebühren bei einer Dienstverhinderung gemäß Paragraph 40, Absatz 7, für 15 Kalendertage.
(6) Gebührt die Geldleistung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates deren Höhe, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der Geldleistung.
Paragraph 26,
Auszahlung
(1) Das Monatsentgelt, die Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Dienstzulage, Kinderzulage, Teuerungszulage, Personalzulage und Zulage gemäß Paragraph 73, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, sind für den Kalendermonat zu berechnen und am
15. jeden Monates oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Absatz eins, letzter Halbsatz gilt sinngemäß.
(3) Mehrdienstleistungs-, Aufwandsentschädigungen und Sonderzulagen sind spätestens am 15. des der erforderlichen Antragstellung zweitfolgenden Monats auszuzahlen.
(4) Die Auszahlung aller Geldleistungen an den Vertragsbediensteten ist durch Überweisung auf ein von ihm zu eröffnendes Konto bei der Österreichischen Postsparkasse oder bei einer Kreditunternehmung im Inland durchzuführen. Die Überweisung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß der Vertragsbedienstete am Auszahlungstag über die Geldleistungen verfügen kann.
Paragraph 27,
Teilweise Dienstfreistellung
(1) Vertragsbedienstete können über Antrag vom Dienst freigestellt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Wenn der Vertragsbedienstete für ein minderjähriges Kind oder für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu sorgen hat, ist eine Freistellung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (Paragraph 14 a, Absatz eins,) zu gewähren. Das Ausmaß der Freistellung ist so festzulegen, dass die verbleibende Wochenarbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst.
(2) Das Monatsentgelt, die Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Dienstzulage, Kinderzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß Paragraph 73, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, die Studienbeihilfen und die Lehrlingsbeihilfe und verringern sich entsprechend der Dienstfreistellung. Die Kinderzulage, die Studienbeihilfen und die Lehrlingsbeihilfe werden nicht verringert, wenn das Beschäftigungsausmaß zumindest die Hälfte der Normalleistung beträgt. Werden teilbeschäftigte Vertragsbedienstete über das vereinbarte Beschäftigungsausmaß verwendet, so gilt der erste Satz sinngemäß. Ein Anspruch auf Mehrdienstleistungsentschädigung entsteht erst, wenn die gesamte Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigte vorgesehene Dienstzeit übersteigt. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungsausmaß anzuwenden.
(3) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(4) Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann die Dienstfreistellung vorzeitig beendet oder geändert werden, wenn keine wesentlichen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 51 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, können Vertragsbedienstete für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate über Antrag abweichend von Absatz eins bis auf ein Viertel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vom Dienst freigestellt werden (Pflegeteilzeit). Auf die Pflegeteilzeit sind die Bestimmungen des Paragraph 49 e, in Verbindung mit 51a NÖ LBG über die Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen sinngemäß anzuwenden. Während der Pflegeteilzeit ist eine weitere Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nicht zulässig.
Paragraph 28,
Sonderzahlung
Dem Vertragsbediensteten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Kinderzulage, Teuerungszulage, Personalzulage und Zulage gemäß Paragraph 73, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen; als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis der Monat des Ausscheidens. Stehen einem Vertragsbediensteten während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen diese Geldleistungen im vollen Ausmaß zu, so gebührt ihm als Sonderzahlung der entsprechende Teil.
Paragraph 29,
Vorrückung, Stichtag
(1) Der Vertragsbedienstete rückt nach drei Jahren in die Entlohnungsstufe 1, ansonsten nach zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor, sofern die Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigen ist. Davon abweichend rückt ein in einer Entlohnungsgruppe ohne Entlohnungsstufe 0 eingereihter Vertragsbediensteter in die Entlohnungsstufe 2 nach 5 Jahren, ansonsten nach 2 Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor, sofern die Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigen ist. Für die Vorrückung ist der Stichtag maßgebend.
(2) Der Stichtag wird gemäß Paragraph 7, Absatz 3 bis 8 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, ermittelt.
(3) Fällt der für die Vorrückung maßgebende Zeitpunkt in die Zeit zwischen den 2. Oktober und 1. April (beide Daten einschließlich), so findet die Vorrückung am 1. Jänner, sonst am 1. Juli statt.
Paragraph 30,
Außerordentliche Vorrückung
(1) Der Vertragsbedienstete kann vorzeitig in eine höhere Entlohnungsstufe (oder Höchststufenzulage) eingereiht werden.
(2) Anläßlich einer außerordentlichen Vorrückung darf ein Vertragsbediensteter nur um drei Entlohnungsstufen (oder Höchststufenzulagen) höher gereiht werden.
(3) Die vorzeitige Einreihung in eine höhere Entlohnungsstufe ist mit 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen.
Paragraph 31,
Überstellung
(1) Wird ein Vertragsbediensteter in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Entlohnungsstufe maßgeblich war, in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.
(2) Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a überstellt, ist abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins, ab dem Überstellungstag der Stichtag gemäß Paragraph 29, neu festzusetzen, wobei der Überstellungstag als Dienstantrittstag gilt.
(2a) Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe ks4 überstellt, gilt Paragraph 65, Absatz 5, DPL 1972 sinngemäß.
(3) Durch eine Überstellung nach Absatz eins, wird der Vorrückungstermin nicht berührt.
(4) Ist ein Vertragsbediensteter gemäß Paragraph 30, vorgerückt, so ist die daraus erfolgte Einstufung nicht zu berücksichtigen und die Vorrückung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, entsprechend der neuen Entlohnungsgruppe durchzuführen.
(5) Wird ein Vertragsbediensteter, der in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden ist, in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Entlohnungsgruppe in der Entlohnungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden ist.
(6) Ist das Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt. Dem Monatsentgelt ist die Teuerungszulage zuzuzählen.
(7) Abweichend vom Absatz 6, gebührt einem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, das ihm jeweils in der bisherigen Entlohnungsgruppe zustünde, wenn er
(8) Als Dienstzeit gemäß Absatz 7, Litera , gelten die im bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zum Land zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen zur Gänze angerechnet wurden. Das Erfordernis nach Absatz 7, Litera , entfällt, wenn die Unfähigkeit zur bisherigen Tätigkeit durch einen Unfall im Dienst, den der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, oder durch eine Berufskrankheit, soferne diese Ursachen vom zuständigen Unfallversicherungsträger anerkannt wurden, verursacht wurde.
Paragraph 32,
Verwaltungsdienstzulage
Einem Vertragsbediensteten des Dienstzweiges Nr. 1 (Rechtskundiger Verwaltungsdienst), 2 (Gehobener Verwaltungsdienst und Rechnungs-, Buchhaltungsdienst), 3 (Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst), 4 (Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst), 5 (Allgemeiner Hilfsdienst), 6 (Höherer Bau- und technischer Dienst), 7 (Höherer kulturtechnischer Dienst), 8 (Gehobener Bau- und technischer Dienst), 9 (Bau- und technischer Fachdienst), 10 (Mittlerer Bau- und technischer Dienst), 13 (Höherer land- und forstwirtschaftlicher Inspektionsdienst), 14 (Höherer Agrardienst), 15 (Gehobener Agrardienst), 16 (Agrarfachdienst), 17 (Mittlerer Agrardienst), 18 (Höherer Forstaufsichtsdienst), 19 (Gehobener Forstaufsichtsdienst), 21 (Amtstierärztlicher Dienst), 22 (Amtsärztlicher Dienst), 23 (Gehobener medizinischtechnischer Dienst), 25 (Mittlerer medizinischtechnischer Dienst), 26 (Fürsorgedienst), 27 (Fürsorgehilfsdienst), 28 (Fürsorgehilfsdienst), 29 (Gehobener Dienst der Lebensmittelinspektoren), 30 (Rechtskundiger Jugendfürsorgedienst), 31 (Gehobener Jugendwohlfahrtsdienst), 32 (Gehobener Fürsorgedienst), 33 (Jugendfürsorgedienst), 34 (Jugendfürsorgehilfsdienst), 35 (Jugendfürsorgehilfsdienst), 36 (Höherer Pressedienst), 37 (Gehobener Pressedienst), 52 (Kindergartenaufsichtsdienst), 54 (Höherer Archivdienst), 55 (Höherer Bibliotheksdienst), 56 (Wissenschaftlicher Dienst), 57 (Gehobener Dienst an Archiven und Museen), 57a (Gehobener Dienst an Bibliotheken), 58 (Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen), 59 (Fachlicher Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen) oder 60 (Fachlicher Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen) gebührt monatlich eine Verwaltungsdienstzulage, deren Höhe sich aus dem Unterschiedsbetrag von seiner auf die nächsthöhere Entlohnungsstufe ergibt. Befindet sich der Vertragsbedienstete bereits in der höchsten Entlohnungsstufe, entspricht die Verwaltungsdienstzulage der Höchststufenzulage.
Paragraph 33,
Allgemeine Dienstzulage
Einem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch II gebührt eine Allgemeine Dienstzulage.
Sie beträgt:
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Paragraph 34,
Kinderzulage
Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Kinderzulage, soweit ihm nicht aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eine gleichartige Zulage zusteht. Anspruch, Ausmaß, Anfall und Einstellung der Kinderzulage richten sich, sofern sich aus den Paragraphen 25 und 27 Absatz 2, nicht etwas anderes ergibt, nach den Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200.
Paragraph 35,
Teuerungszulagen
(1) Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren Teuerungszulagen zum Monatsentgelt, zur Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Kinderzulage, Personalzulage und Zulage gemäß Paragraph 73, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200.
(2) Die Höhe der Teuerungszulagen ist für alle Vertragsbediensteten nach gleichen Gesichtspunkten allgemein und in Hundertsätzen festzusetzen, wobei für einzelne Teile der Geldleistungen auch verschieden hohe Hundertsätze bestimmt werden können.
Paragraph 36,
Nebengebühren
(1) Die Paragraphen 70, (Aufwandsentschädigungen), 71 (Mehrdienstleistungsentschädigung) und 72 (Sonderzulagen) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, sowie die Paragraphen 99 bis 127 in Verbindung mit 3 Absatz 10, (Reisegebühren) und die Bestimmungen des 9. Abschnittes (Fahrtkostenzuschuß) des NÖ Landesbedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, gelten sinngemäß für die Vertragsbediensteten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
(2) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas römisch II vorübergehend zu Arbeiten verwendet, für die eine höhere Entlohnungsgruppe vorgesehen ist, so gebührt ihm eine qualitative Mehrdienstleistungsentschädigung für jede Stunde der höherwertigen Verwendung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Stundenlohn der höheren Entlohnungsgruppe und dem Stundenlohn der Entlohnungsgruppe, in die er eingereiht ist.
(3) Dem Vertragsbediensteten im Turnus- oder Wechseldienst, der an einem Sonn- oder Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung die Sonn- oder Feiertagszulage gemäß Paragraph 71, Absatz 7, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200.
(4) Dem Vertragsbediensteten, der Rufbereitschaft leistet, gebührt eine Entschädigung; sie beträgt:
(5) Den in der Anlage angeführten Vertragsbediensteten gebührt als Ersatz des notwendigen Mehraufwandes für durchgeführte auswärtige Dienstverrichtungen im Sprengel eine monatliche Reisebeihilfe.
(6) Die Reisebeihilfe gebührt den in der Anlage angeführten Vertragsbediensteten, wenn sie regelmäßig im Außendienst tätig sind. Für den Anspruch und die Höhe der Reisebeihilfe gelten die in der Anlage angeführten Voraussetzungen. Der Faktor der Reisebeihilfe wird in einem Vielfachen der Tagesgebühr (Paragraph 109, Absatz 2, NÖ LBG), ausgedrückt.
(7) Führt der Vertragsbedienstete außerhalb des Sprengels, für den ihm Reisebeihilfe gebührt, auswärtige Dienstverrichtungen durch, so erhält er hiefür Reisegebühren.
(8) Benützt ein Vertragsbediensteter mit Anspruch auf Reisebeihilfe ein privates Kraftfahrzeug, so erhält er das Kilometergeld. Bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels werden dessen Kosten ersetzt.
(9) Die Reisebeihilfe ist für jeden Tag des Anspruches auf Zuteilungsgebühr oder Versetzungsgebühr um 1 % – höchstens um 20 % im Monat – zu kürzen.
(10) Der Anspruch auf Reisebeihilfe wird durch einen Urlaub, währenddessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Bezüge behält, nicht berührt. Bei einer Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unfalles (Paragraphen 40 und 48) ist die Reisebeihilfe mit dem ersten Tag der Dienstabwesenheit einzustellen. Abweichend davon ist die gemäß der Anlage zu Paragraph 36, Absatz 5 bis 11 lit. A Ziffer eins bis 4 gebührende Reisebeihilfe in den Fällen des zweiten Satzes nach sechs Wochen einzustellen, wobei eine weitere derartige Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Wochen nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung gilt.
(11) Der Auszahlungsbetrag einer Reisebeihilfe und der Ersatz gemäß Absatz 12, ist auf volle 10 Cent zu runden, indem Beträge unter 5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 5 und mehr Cent auf die nächsten vollen 10 Cent gerundet werden.
(12) Für Aushilfskindergärtnerinnen, mit denen vereinbart wurde, daß sie bei Bedarf an jedem Landeskindergarten Dienst leisten, gilt anstelle der Bestimmungen der Paragraphen 117 bis 120 und 131 NÖ LBG, folgendes: Die den Aushilfskindergärtnerinnen für Fahrten von der Wohnung zur Dienststelle und zurück erwachsenden Kosten sowie der Verpflegungsaufwand, der durch Dienstortwechsel entsteht, werden wie folgt abgegolten:
Für die erste nach der Aufnahme in den NÖ Landesdienst zugewiesene Dienststelle gebührt in keinem Fall ein Ersatz der Verpflegskosten.
(13) Ansprüche gemäß Absatz 12, sind monatlich im nachhinein geltend zu machen. Auf den Ersatz der Fahrt- und Verpflegskosten besteht kein Anspruch, wenn die Dienststelle im Wohnort (Katastralgemeinde) liegt oder nicht weiter als zwei Kilometer vom Wohnsitz entfernt ist, oder während einer Abwesenheit vom Dienst. Bei einer Dienstreise sind die Verpflegskosten der vollen Tagesgebühr entgegenzurechnen.
Paragraph 37,
Naturalbezüge
(1) Ein Vertragsbediensteter hat für die ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses gewährten Naturalbezüge, insbesondere für die Wohnung, Verköstigung und Nutzung von Grundstücken eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Beschaffungskosten und örtlichen Verhältnisse durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Die Vergütung ist in monatlichen Teilbeträgen einzubehalten oder einzuheben.
(2) Durch die Überlassung einer Wohnung oder eines Grundstückes zur Nutzung gemäß Absatz eins, wird ein Bestandverhältnis nicht begründet. Sind die Voraussetzungen für die Überlassung infolge Auflösung des Dienstverhältnisses oder Änderung des Dienstpostens weggefallen oder soll eine den Interessen des Landes besser dienende Verwendung des Nutzungsobjektes erfolgen, so haben der Vertragsbedienstete oder seine Rechtsnachfolger dasselbe über Aufforderung binnen drei Monaten zu räumen.
Paragraph 38,
Vorschüsse und Geldaushilfen
(1) In berücksichtigungswürdigen Fällen können einem Vertragsbediensteten unverzinsliche Vorschüsse auf seine Bezüge gewährt werden. Die Vorschüsse sind durch Abzug von den monatlichen Bezügen binnen längstens zehn Jahren hereinzubringen und können von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. Scheidet ein Vertragsbediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, so wird ein noch offener Vorschußrest mit dem Ausscheiden fällig und sind die dem Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen zur Deckung heranzuziehen.
(2) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.
Paragraph 39,
Studienbeihilfen, Lehrlingsbeihilfe
(1) Vertragsbediensteten, die die Kinderzulage für ein Kind erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von €
230,– wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet.
(2) Vertragsbediensteten, die die Kinderzulage für zwei Kinder erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 230,– wenn nur ein Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Wenn jedoch beide Kinder eine andere als die Pflichtschule besuchen und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befinden, so gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 230,– für das erste Kind und von €
350,– für das zweite Kind.
(3) Vertragsbediensteten, die die Kinderzulage für mindestens drei Kinder erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 600,– für das erste Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Für das zweite und jedes weitere Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, ist die jährliche Studienbeihilfe unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 7, durch Verordnung festzusetzen.
(4) Für ein Kind, das wegen eines körperlichen oder geistigen Gebrechens im Internat einer Sonderschule untergebracht ist, gebührt den Vertragsbediensteten, die die Kinderzulage für dieses Kind erhalten, eine jährliche Studienbeihilfe von € 330,–.
(5) Vertragsbediensteten gebührt auch eine jährliche Studienbeihilfe unter den gleichen Voraussetzungen, wenn eine Kinderzulage oder ähnliche Leistung für das Kind durch eine andere Person, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft steht, bezogen wird. Eine Studienbeihilfe gebührt nicht, wenn die andere Person auch eine Studienbeihilfe oder ähnliche Leistung bezieht.
(6) Die Landesregierung kann mit Verordnung die in den Absatz eins bis 4 enthaltenen Ansätze unter Berücksichtigung der Art der besuchten Schulen, der Anzahl der Kinder und der dadurch vermehrten Lebenshaltungskosten erhöhen. Bei Änderung der gesetzlichen Ansätze kann diese Verordnung auch rückwirkend erlassen werden.
(7) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe nicht für das ganze Jahr gegeben, so gebührt die Studienbeihilfe anteilsmäßig.
(8) Für ein Kind, das in einem aufrechten Lehrverhältnis steht, gebührt den Bediensteten, die die Kinderzulage für dieses Kind erhalten, eine jährliche Lehrlingsbeihilfe von € 38,–. Absatz 7, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe den Anspruch auf Lehrlingsbeihilfe für dasselbe Kind verdrängt.
Paragraph 40,
Ansprüche bei Dienstverhinderung
(1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt, die Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Dienstzulage, Kinderzulage, Teuerungszulage, Personalzulage und Zulage gemäß Paragraph 73, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
(2) Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf Leistungen gemäß Absatz eins, fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v.H. beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Absatz eins, angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 v.H. beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Absatz eins, angeführten Zeiträume angerechnet wird.
(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Absatz eins und 2 bestimmten Zeiträume hinaus, so gebühren dem Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume 40 v.H. der Leistungen gemäß Absatz eins,
(4) Die in den Absatz eins bis 3 und 9 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Absatz 6, etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(5) Bei der Ermittlung der Anspruchsdauer nach den Absatz eins bis 3 sind Dienstverhinderungen mit Unterbrechungen von weniger als 6 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre zusammenzurechnen.
(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen gemäß den Absatz eins und 3 über die in den Absatz eins bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus ganz oder zum Teil gewährt werden.
(7) Wird der Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihm die Leistungen gemäß Absatz eins, für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Mutterschutz nicht beschäftigt werden dürfen, keine Geldleistungen, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, der Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Kinderzulage, Teuerungszulage, Personalzulage und Zulage gemäß Paragraph 73, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200 erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen ein Ergänzungsbetrag auf diese Leistungen, höchstens jedoch im Ausmaß von 49 v.H. dieser Leistungen. Die Zeit, für die ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Absatz eins,
(9) Dem unkündbaren Vertragsbediensteten und einem Vertragsbediensteten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in das unkündbare Dienstverhältnis übernommen wurde, gebühren nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera , auf die Dauer der Dienstverhinderung ein Zuschuß zu den laufenden Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen und 99 v.H. der im Absatz eins, genannten Leistungen. Dieser Zuschuß darf 49 v.H. der im Absatz eins, genannten Leistungen nicht übersteigen.
(10) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Absatz eins und 7 anzurechnen.
Paragraph 41,
Legalzession
Kann der Vertragsbedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf das Land in jenem Umfang über, in dem es an den Vertragsbediensteten Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten des Vertragsbediensteten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner und seinen Geschwistern ein.
Paragraph 42,
Verjährung
Der Anspruch auf Geldleistungen nach diesem Gesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden war. Hiebei sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung anzuwenden. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entstehung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
b) Sonstige Rechte
Paragraph 43,
Erholungsurlaub
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub.
(2) Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muß jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden betragen. Für teilbeschäftigte Vertragsbedienstete ist hinsichtlich der Dauer dieses Urlaubsteiles Paragraph 44, Absatz 9, anzuwenden.
(3) Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des für das nächste Urlaubsjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.
(4) Die Zeit, während der ein Vertragsbediensteter wegen Krankheit oder Unfalles an der Dienstleistung verhindert war, wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet; das gleiche gilt, wenn der Vertragsbedienstete während seines Erholungsurlaubes durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert gewesen wäre und die Dienstverhinderung unverzüglich seinem Vorgesetzten mitteilt. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete Beginn und Ende der Dienstverhinderung zu bescheinigen.
(5) Der Erholungsurlaub ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen festzulegen, wobei auf die persönlichen
Verhältnisse des Vertragsbediensteten Rücksicht zu nehmen ist. Ein Vertragsbediensteter mit schulpflichtigen Kindern ist für die Zeit der Schulferien bevorzugt einzuteilen.
(6) Wird der Vertragsbedienstete vorzeitig vom Urlaub zurückberufen oder darf er einen bereits bewilligten Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht antreten, gebührt ihm der Ersatz der dadurch entstandenen Mehrauslagen.
(7) Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er ihn nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Bei Vertragsbediensteten, die einen Karenzurlaub nach den Paragraphen 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000, Landesgesetzblatt 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen haben, verschiebt sich der Verfallstermin um den Zeitraum dieses Karenzurlaubes.
Paragraph 44,
Ausmaß des Erholungsurlaubes
(1) Der Erholungsurlaub gebührt jährlich im folgenden Ausmaß:
(2) Für begünstigte behinderte Vertragsbedienstete erhöht sich das Urlaubsausmaß gemäß Absatz eins, um 40 Arbeitsstunden.
(3) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist bereits gegeben, wenn im Urlaubsjahr die Voraussetzung für das höhere Urlaubsausmaß eintritt.
(4) Für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt der Urlaubsanspruch für jeden begonnenen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Sonderurlaubes unter Entfall der Dienstbezüge, einer Familienhospizfreistellung, einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ist der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, um den Anteil zu kürzen, der dem Anteil der Dauer des Sonderurlaubes, der Familienhospizfreistellung, der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes im Kalenderjahr entspricht. Bei einer Einberufung zu einem kurzfristigen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubsjahres sind zusammenzurechnen. Die sich bei diesen Berechnungen ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf volle Urlaubsstunden aufgerundet.
(5) Den Vertragsbediensteten des Dienstzweiges Nr. 53 (Kindergartendienst) gebührt ein Ferienurlaub im Ausmaß von 6 Wochen, wobei Paragraph 43, Absatz 4, nicht gilt. Dieser Ferienurlaub ist während der Kindergartenferien, soweit er diese übersteigt, in der vom Kindergartenerhalter festgelegten Zeit während der Hauptferien nach dem NÖ Schulzeitgesetz 1978, Landesgesetzblatt 5015, in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus gebührt nach Maßgabe von Absatz 6, ein Erholungsurlaub von 40 Arbeitsstunden. Für begünstigte behinderte Vertragsbedienstete erhöht sich dieser Erholungsurlaub im nächstfolgenden Kalenderjahr in jenem Ausmaß, höchstens jedoch um 40 Arbeitsstunden, in dem sich die Summe aus dem Ferienurlaub, dem Erholungsurlaub gemäß dem 3. Satz sowie den Schließtagen gemäß Paragraph 22, Absatz 5, NÖ Kindergartengesetz 2006, Landesgesetzblatt 5060, durch Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit während des Ferienurlaubes auf weniger als 240 Stunden verkürzt. Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, auf Anordnung der Dienstbehörde an Fortbildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche jährlich während des Ferienurlaubes teilzunehmen.
(6) Teilbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Erholungsurlaubes.
Paragraph 45,
Urlaubsabgeltung
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Urlaubsabgeltung. Der Jahresurlaubsanspruch ist im Verhältnis der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten vollen Dienstwochen zur Zahl 52 zu aliquotieren. Der so ermittelten Stundenanzahl (aliquoter Jahresurlaub) ist ein bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres entgegenzurechnen. Für jede verbleibende Stunde beträgt die Urlaubsabgeltung 5,77 v.T. des Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Dienstzulage, Kinderzulage, Teuerungszulage, Personalzulage und Zulage gemäß Paragraph 73, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200. Dabei ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten auszugehen.
(2) Eine Urlaubsabgeltung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, aus seinem Verschulden entlassen wird oder in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis übernommen wird.
(3) Wenn der Vertragsbedienstete bereits über den aliquoten Jahresurlaub hinaus Erholungsurlaub konsumiert hat, ist von ihm dieser Übergenuss in einem gemäß Absatz eins, zu ermittelnden Ausmaß zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder durch verschuldete Entlassung geendet hat.
(4) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt anstelle des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes eine Urlaubsabgeltung in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeiner Dienstzulage, Kinderzulage, Teuerungszulage, Personalzulage und Zulage gemäß Paragraph 73, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Urlaubsabgeltung.
Paragraph 46,
entfällt
Paragraph 47,
entfällt
Paragraph 48,
Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit
(1) Eine Kur, deren Kosten ein Sozialversicherungsträger oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Bundessozialamtes ganz oder teilweise trägt, ist auf Antrag zu bewilligen, wenn kein Widerspruch zu Absatz 2, besteht. Anlässlich der Bewilligung ist die Kur zur Hälfte, höchstens jedoch im Ausmaß von zwei Wochen, auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn
(2) Bei der zeitlichen Einteilung von Kuren ist – mit Ausnahme der Fälle gemäß Absatz eins, Ziffer 2, – auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
Paragraph 49,
Sonderurlaub
(1) Soferne nicht wesentliche Interessen entgegenstehen, kann dem Vertragsbediensteten ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes überdies im Interesse des Landes oder liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ein Sonderurlaub auch unter Fortzahlung der Bezüge, jedoch längstens für die Dauer eines Jahres gewährt werden. Für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung können die hiefür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.
(2) Bei Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß Absatz eins, kann verfügt werden, dass die Zeit dieses Urlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, unberücksichtigt bleibt. Dies ist zu verfügen, wenn der Sonderurlaub schon ein Jahr gedauert hat; es sei denn, dass eine weitere Beurlaubung im Interesse des Landes liegt. Mehrere Sonderurlaube gelten für die Berechnung der einjährigen Urlaubsdauer als ein Sonderurlaub, solange sie nicht durch eine Dienstleistung unterbrochen werden, die mindestens halb so lang ist wie der unmittelbar vorangegangene Sonderurlaub.
(3) Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung gemäß Paragraphen 15 bis 15d und 15j des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.103 aus 2001,, gemäß Paragraphen 15 bis 15d und 15j des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, oder gemäß Paragraphen 3 und 6 bis 9 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 2050, ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, voll wirksam.
(4) Über Antrag ist im Anschluss an einen Sonderurlaub gemäß Absatz 3, ein weiterer Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes längstens bis zum Beginn des Kindergartenjahres zu gewähren, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet. Dieser Sonderurlaub bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, voll wirksam.
(5) Einem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, gleichartiger Rechtsvorschriften Österreichs oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub für Väter) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im Paragraph 4, Absatz eins und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, festgelegten Fristen sinngemäß.
(6) Der Vertragsbedienstete hat die beabsichtigte Inanspruchnahme des Sonderurlaubes gemäß Absatz 5, spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben. Die Dauer und den Beginn dieses Sonderurlaubes hat der Vertragsbedienstete spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen. Dieser Sonderurlaub endet vorzeitigt, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(7) Dieser Sonderurlaub gemäß Absatz 5, bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.
Paragraph 49 a,
Pflegefreistellung
Dem Vertragsbediensteten ist eine Pflegefreistellung unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 50, NÖ LBG zu gewähren.
Paragraph 49 b,
Familienhospizfreistellung
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 49 a,
Absatz 2,, eines Schwiegerelternteils, eines Schwiegerkindes oder eines Wahl- oder Pflegeelternteils für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
zu gewähren.
Eine Verlängerung der gewährten Dienstfreistellung ist dem Vertragsbediensteten auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu sechs Monaten pro Anlassfall zu gewähren.
(2) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund der Dienstfreistellung und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
(3) Die Absatz eins und 2 sind zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Vertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Absatz eins, kann die Dienstfreistellung zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt und auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten pro Anlassfall verlängert werden.
(4) Auf Zeiten einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist Paragraph 49, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Vertragsbedienstete hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe von Absatz eins bis 4 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung und Betreuung zur Verfügung steht.
Paragraph 49 c,
(entfällt)
Paragraph 49 d,
Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung
(1) Bediensteten, die zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden sind, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Dienstjahren in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) haben die Bediensteten den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.
(3) Der Antrag auf Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung nach Absatz eins, ist spätestens drei Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Ziffer eins bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes erforderlichenfalls neu festzusetzen.
(6) Das Land kann auf Antrag der Bediensteten die ihnen gewährte Maßnahme gemäß Absatz eins, widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(7) Das Ausmaß der Beschäftigung muss während der Rahmenzeit im Durchschnitt mindestens ein Drittel der Normalleistung (Paragraph 14 a, Absatz eins,) betragen.
(8) Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Absatz eins, gebührt den Bediensteten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.
(9) Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(10) Bei Ausscheiden aus dem Dienststand vor Ablauf der Rahmenzeit, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
Paragraph 49 e,
Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder
eines pflegebedürftigen Angehörigen
Dem Vertragsbediensteten ist auf Antrag eine Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 51 a, NÖ LBG zu gewähren.
Paragraph 50,
Dienstfreistellung
(1) Dem Vertragsbediensteten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewirbt, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Der Vertragsbedienstete, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Landesrechnungshofdirektor oder Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die Dauer dieser Funktion vom Dienst freizustellen.
(3) Dem Vertragsbediensteten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, eines Gemeinderates, der Bezirksvertretung (Wien) oder Ortsvorsteher ist, ist die zur Ausübung seines jeweiligen Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Dienstposten zuzuweisen, auf den keiner der in den Ziffer eins bis 3 angeführten Umständen zutrifft. Paragraph 10, Absatz 3, ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
(5) Ist eine Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten auf seinem bisherigen Dienstposten aus den im Absatz 4, angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Vertragsbediensteten ein den Erfordernissen des Absatz 4, entsprechender Dienstposten nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Mandatsausübung vom Dienst freizustellen.
(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Absatz 4,) oder der Dienstfreistellung (Absatz 5,) ein Einvernehmen mit dem Vertragsbediensteten nicht erzielt, so hat hierüber die Landesregierung zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
zu hören.
(7) Die Dienstbezüge eines Vertragsbediensteten, dem die zur Ausübung seines Mandates als Abgeordneter des Nationalrates, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages, erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, gebühren in einem um 25 v.H. verminderten Ausmaß. Diese Verminderung wird abweichend vom Paragraph 25, Absatz eins bis 3 für jenen Zeitraum wirksam, für den dem Vertragsbediensteten als Abgeordneter des Nationalrates oder als Mitglied des Bundesrates ein Bezug nach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, oder als Abgeordneter eines Landtages ein Bezug nach dem NÖ Bezügegesetz, Landesgesetzblatt 0030, oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift gebührt. Auf Ansprüche nach dem römisch VIII. und römisch IX. Teil der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 und Paragraph 36, Absatz 2 bis 13, ist diese Verminderung nicht anzuwenden.
(8) Dem Vertragsbediensteten, der gemäß Absatz 5, vom Dienst freigestellt ist, gebühren abweichend von den sonstigen, den Anspruch auf Dienstbezüge regelnden Vorschriften ein Monatsbezug in der Höhe des Ruhebezuges und Sonderzahlungen, auf die er nach den Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 Anspruch hätte, wenn er jeweils mit Ablauf des letzten Kalenderjahres als Beamter in den Ruhestand versetzt worden wäre. Würde der Monatsbezug den Dienstbezug übersteigen, der dem Vertragsbediensteten gemäß Absatz 7, zukäme, so ist er auf dieses Ausmaß zu kürzen. Der Hundertsatz einer solchen Kürzung ist auf alle Bestandteile des Monatsbezuges in gleicher Weise anzuwenden.
(9) Dienstbezüge im Sinne der Absatz 7 und 8 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.
(10) Bei der Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Absatz 7 bis 9 ergeben hätte.
(11) Die Bestimmungen der Absatz 4 bis 10 sind auf Vertragsbedienstete, die Abgeordnete eines anderen als des NÖ Landtages sind, nur dann anzuwenden, wenn in diesem Bundesland gemäß Artikel 95, Absatz 4, B-VG eine dem Artikel 59, a B-VG entsprechende Regelung getroffen wurde.
Paragraph 51,
(entfällt)
Paragraph 52,
Dienstkleidung
(1) Einem Vertragsbediensteten ist eine Dienstkleidung zuzuteilen, wenn seine Tätigkeit
(2) Eine Abfindung des Anspruches auf Dienstkleidung in Geld ist zulässig, wenn dadurch die Interessen des Dienstes nicht beeinträchtigt werden (z.B. bei Vertragsbediensteten der Dienstzweige 19, 29 und 32).
(3) Eine unentgeltliche Überlassung der Dienstkleidung in das Eigentum des Vertragsbediensteten ist zulässig, wenn die jeweils nach der Art der Tätigkeit festzusetzende Tragdauer zur Gänze, bei Beendigung der Tätigkeit mindestens zur Hälfte, abgelaufen ist.
Paragraph 53,
Prozeßkosten
Wenn ein Vertragsbediensteter Parteistellung in einem Straf- oder Zivilprozeß hat und die Prozeßführung auch im dienstlichen Interesse liegt, sind ihm die Prozeßkosten einschließlich der angemessenen Kosten seines Rechtsanwaltes zu ersetzen.
Paragraph 54,
Anerkennung, außerordentliche Zuwendung,
Jubiläumsbelohnung
(1) Einem Vertragsbediensteten kann für besondere Leistungen oder Verdienste die Anerkennung ausgesprochen werden. Gleichzeitig kann eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zur Höhe des gebührenden Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Kinderzulage, Teuerungszulage, Personalzulage und Zulage gemäß Paragraph 73, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, zuerkannt werden.
(2) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat November des Jahres, in dem er eine Dienstzeit von 25, 30 und von 40 Jahren vollendet. Jene beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 v.H., von 30 Jahren 100 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 v.H. des Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Kinderzulage, Teuerungs-
zulage, Personalzulage und Zulage gemäß Paragraph 73, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200,
(3) Zur Dienstzeit gemäß Absatz 2, zählen:
Bei der Berechnung der Dienstzeit sind Zeiten, die in Teilbeschäftigung zum Land Niederösterreich zurückgelegt wurden, im vollen Ausmaß zu berücksichtigen. Unbeschadet dieser Regelung bleiben Zeiten gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, bei denen das Beschäftigungsausmaß weniger als 50 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes betrug, unberücksichtigt.
(4) Hinsichtlich der Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren findet Paragraph 49, Absatz 5, in Verbindung mit Art. römisch 33 Absatz 6, DPL 1972, Landesgesetzblatt 2200, sinngemäße Anwendung. Dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand ist das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten, wenn aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, ausgenommen die Berufsunfähigkeits- und die Invaliditätspension, gebührt.
(5) Die Jubiläumsbelohnung gebührt erst, wenn der Vertragsbedienstete mindestens fünf Jahre beim Land Niederösterreich Dienst geleistet hat.
(6) Der Berechnung der Jubiläumsbelohnung des Vertragsbediensteten, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor deren Fälligkeit teilbeschäftigt war, ist der Teil der Leistungen gemäß Absatz 2, zugrundezulegen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht.
(7) Wenn das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten nach Vollendung einer Dienstzeit von 20 Jahren aus den Gründen des Paragraph 60, Absatz eins, Litera ,, Litera ,, Absatz 2, oder Absatz 3, endet, gebührt ihm eine Jubiläumsbelohnung wie bei einer Dienstzeit von 25 Jahren, jedoch im Ausmaß von 1/25 pro Dienstjahr.
(8) Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf die Jubiläumsbelohnung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.
Paragraph 55,
Funktionstitel
(1) Ein unkündbarer Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas römisch eins hat das Recht, den Amtstitel des bezugsmäßig vergleichbaren Beamten mit dem Zusatz “VB” als Funktionstitel zu führen. Als Funktionstitel darf jedoch in der Entlohnungsgruppe a höchstens der Amtstitel der Dienstklasse römisch VII in der Verwendungsgruppe A, in der Entlohnungsgruppe b der Amtstitel der Dienstklasse römisch VI in der Verwendungsgruppe B und in der Entlohnungsgruppe c der Amtstitel der Dienstklasse römisch IV in der Verwendungsgruppe C geführt werden.
(2) Ein unkündbarer Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas römisch II hat das Recht, den seiner Verwendung entsprechenden Funktionstitel mit dem Zusatz “VB” zu führen.
Paragraph 56,
Dienstbeschreibung
(1) Wird die Leistung des Vertragsbediensteten vom Vorgesetzten beschrieben, so hat das Ergebnis
auf “Durchschnitt” zu lauten, wenn der Vertragsbedienstete den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg erreicht,
auf “Über dem Durchschnitt”, wenn er diesen Arbeitserfolg überschreitet, und
auf “Unter dem Durchschnitt”, wenn er diesen Erfolg nicht erreicht.
(2) Der Vorgesetzte hat den Entwurf einer Dienstbeschreibung vor der Weiterleitung dem Vertragsbediensteten zu übermitteln und ihm Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Wird eine Stellungnahme abgegeben, ist sie dem Bericht anzuschließen.
Paragraph 57,
Übernahme des Vertragsbediensteten in ein unkündbares
Dienstverhältnis
(1) Der Vertragsbedienstete ist in ein unkündbares Dienstverhältnis zu übernehmen, wenn
Als Dienstzeit gelten die im bestehenden oder in einem früheren Dienstverhältnis zum Land zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen zur Gänze angerechnet wurden, sowie bis zu einem Jahr dauernde Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes.
(2) Werden die für die Übernahme in das unkündbare Dienstverhältnis gemäß Absatz eins, Litera a, geforderten Voraussetzungen in der Zeit zwischen 2. Oktober und 1. April (beide Daten einschließlich) erfüllt, so findet die Übernahme am 1. Jänner, sonst am 1. Juli statt.
Paragraph 58,
Dienst- und besoldungsrechtliche Behandlung eines
gesundheitlich nicht geeigneten Vertragsbediensteten
(1) Einem Vertragsbediensteten, der für die vereinbarte Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, jedoch ihm zumutbare Aufgaben im Rahmen der Landesverwaltung erfüllen kann, sind auf Antrag solche Aufgaben schriftlich anzubieten. Der Vertragsbedienstete hat zu diesem Angebot binnen einem Monat Stellung zu nehmen. Diese Frist ist bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände zu erstrecken.
(2) Nimmt der Vertragsbedienstete das Angebot an, so ist er in die seiner neuen Verwendung entsprechende Entlohnungsgruppe zu überstellen.
(3) Einem Vertragbediensteten, der das Angebot annimmt, gebührt eine Ausgleichszulage, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 7, Litera und c oder Absatz 8, vorliegen.
(4) Die jährliche Ausgleichszulage beträgt unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 7, 50 v.H. des jährlichen Durchschnittes der Mehrdienstleistungsentschädigungen und Sonderzulagen (ausgenommen Fehlgeldentschädigungen und Schmutzzulagen) gemäß Paragraph 72, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, auf die der Vertragsbedienstete während der letzten fünf Jahre Anspruch hatte. Hat der Vertragsbedienstete auch in der neuen Verwendung Anspruch auf solche Nebengebühren, so ist die Ausgleichszulage um diese zu kürzen.
(5) Die Ausgleichszulage ändert sich um den gleichen Hundertsatz, um den sich der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf (Paragraph 59, Absatz 3, DPL 1972) ändert. Dies gilt auch für die erstmalige Ermittlung der Ausgleichszulage.
(6) Ab dem Zeitpunkt einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes gilt Paragraph 27, Absatz eins, sinngemäß. Der Anspruch auf die Ausgleichszulage wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Bezüge behält, nicht berührt. Bei einer Dienstverhinderung gilt Paragraph 40, sinngemäß.
Paragraph 59,
Ersatz von Beiträgen zur Höherversicherung
(1) Einem unkündbaren Vertragsbediensteten und einem Vertragsbediensteten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in das unkündbare Dienstverhältnis übernommen wurde, werden Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung auf die Dauer des Ersatzzeitraumes gemäß Absatz 3, längstens jedoch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses, ersetzt (Ersatzbetrag).
(2) Voraussetzung für die Gewährung des Ersatzbetrages ist, dass der Vertragsbedienstete
Als Dienstzeit gelten die im bestehenden oder in einem früheren Dienstverhältnis zum Land zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen zur Gänze angerechnet wurden.
(3) Der Ersatzzeitraum beginnt mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden 1. Jänner oder 1. Juli und dauert 120 Monate.
(4) Der Ersatzbetrag beträgt für zu Beginn des Ersatzzeitraumes vollendete Dienstjahre monatlich, wobei Paragraph 27, Absatz eins, sinngemäß gilt:
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(5) Endet das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten vor Ablauf des Ersatzzeitraumes aus dem Grunde des Paragraph 60, Absatz eins, Litera , oder Paragraph 60, Absatz 2,, so gebührt ihm bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfindung. Die Abfindung beträgt 75 v.H. des Ersatzbetrages, der dem Vertragsbediensteten bei Fortbestand des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf des Ersatzzeitraumes noch zugestanden wäre.
Abschnitt 5
Beendigung des Dienstverhältnisses
Paragraph 60,
Enden des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten endet,
Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war; ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
(2) Das Dienstverhältnis eines unkündbaren Vertragsbediensteten und eines Vertragsbediensteten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in das unkündbare Dienstverhältnis übernommen wurde, endet, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, Litera bis c und e bis g, mit Ablauf der einjährigen Dienstverhinderung gemäß Absatz eins, Litera ,, soferne er Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat; ansonsten mit dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Anspruches, spätestens aber mit dem Wegfall des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.
(3) Die einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist auf Antrag jenen Bediensteten zu gewähren, denen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ein Anspruch auf Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zuerkannt wurde.
(4) Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 61, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 63, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 61, Absatz 2, darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(5) Die Vertragsbediensteten haben das Recht, eine gemäß Absatz 4, rechtsunwirksame Kündigung oder Entlassung gegen Entschädigung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, zweiter und dritter Satz als wirksam anzuerkennen.
Paragraph 60 a,
Aus- und Weiterbildungskosten
(1) Ein Vertragsbediensteter hat dem Land NÖ im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch
* einverständliche Lösung,
* Kündigung oder
* vorzeitige Auflösung
die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,– übersteigen. Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teilen, reduzieren sich die Aus- und Weiterbildungskosten mit Enden des letzten Teiles.
(2) Wird die Aus- und Weiterbildung vom Vertragsbediensteten ohne wichtigen Grund abgebrochen, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn die Aus- und Weiterbildung aus Gründen, die vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, erfolglos beendet wird.
(3) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt insoweit, als
freiwillig aus dem Dienstverhältnis ausscheidet;
(4) Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:
(5) Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 3, Ziffer eins, sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach dem MSchG, BGBl. Nr. 1979/221, dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, Landesgesetzblatt 2039, oder dem NÖ VKUG 2000, Landesgesetzblatt 2050, nicht zu berücksichtigen.
(6) Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.
Paragraph 61,
Kündigung
(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt. Zeiten eines Karenzurlaubes, Präsenz- und Zivildienstes sind bei Berechnung dieser Fristen nicht zu berücksichtigen.
(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,
Paragraph 62,
Kündigungsfristen
(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses
von
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Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist Paragraph 40, Absatz 10, sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zu gewähren.
Paragraph 63,
Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,
Der Ausspruch einer Entlassung gilt jedenfalls als unverzüglich, wenn er binnen 5 Werktagen ab Kenntnis der jeweiligen Dienststellenleitung vom Entlassungsgrund erfolgt. Diese Frist wird
* im Anwendungsbereich des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, Landesgesetzblatt 2001, durch die Einleitung von Verhandlungen bis zur Herstellung des Einvernehmens gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera , in Verbindung mit Paragraph 15, NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt 2001,
* außerhalb des Anwendungsbereich des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, Landesgesetzblatt 2001, durch die Einleitung von Ermittlungen zum Sachverhalt bis zu dessen Feststellung
unterbrochen.
(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen, das bei einem Beamten
so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Absatz 2, vorzeitig aufgelöst wurde. Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Absatz 2, gleichzuhalten. Das Dienstverhältnis endet auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.
(4) Das Dienstverhältnis gilt mit dem Tag des Verlustes der Staatsbürgerschaft/Staatsangehörigkeit als aufgelöst, und zwar
(5) Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
Paragraph 64,
Mitarbeitervorsorge
(1) Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007,, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(2) Absatz eins, ist auch auf Lehrverhältnisse sowie auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Litera ,, c, d und f geregelten Dienstverhältnisse sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 65,
(entfällt)
Paragraph 66,
Zeugnis
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen, es sei denn, das Dienstverhältnis endet durch Übernahme in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land.
Paragraph 67,
Zuwendungen nach der Beendigung eines Dienstverhältnisses
(1) Einem unkündbaren Vertragsbediensteten und einem Vertragsbediensteten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in das unkündbare Dienstverhältnis übernommen wurde, deren Dienstverhältnis aus dem Grunde des Paragraph 60, Absatz 2, oder Absatz 3, Litera , geendet hat und bei denen die Auflösung des Dienstverhältnisses die Folge
war und ihren Hinterbliebenen (Paragraph 81, DPL 1972) gebühren für die Dauer des Anspruches auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Zuwendungen nach der Beendigung des Dienstverhältnisses.
(2) Die Zuwendungen betragen den jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen den Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und einem allfälligen höheren Ruhe- oder Versorgungsgenuß, auf den Anspruch bestünde, wenn für den ausgeschiedenen Vertragsbediensteten oder für seine Hinterbliebenen die Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, anzuwenden wären. Diesen Zuwendungen sind die Leistungen gemäß Paragraph 71, Absatz 10, entgegenzurechnen.
(3) Die ausgeschiedenen Vertragsbediensteten und ihre Hinterbliebenen haben alle für den Anspruch auf diese Zuwendungen bedeutsamen Umstände innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Paragraph 68,
Wiederaufnahme eines ehemaligen
Vertragsbediensteten
(1) Wenn ein Vertragsbediensteter, dessen Dienstverhältnis gemäß Paragraph 60, Absatz 2, geendet und der keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, vor dem Erreichen seines 65. Lebensjahres dienstfähig wird, ist er auf Antrag wieder aufzunehmen, wobei das neue Dienstverhältnis als Fortsetzung des aufgelösten Dienstverhältnisses gilt.
(2) Der Vertragsbedienstete wird in die seiner Verwendung entsprechende Entlohnungsgruppe eingereiht. Die Entlohnungsstufe wird nach dem Stichtag bestimmt, wobei der Zeitraum zwischen dem Ende des ersten und dem Beginn des neuen Dienstverhältnisses nicht für Rechtsansprüche gilt, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten; für die Vorrückung wird
dieser Zeitraum zur Hälfte gewertet. Paragraph 31, Absatz 6, gilt sinngemäß, wenn der Vertragsbedienstete zufolge seiner Verwendung das Monatsentgelt einer niedrigeren Entlohnungsgruppe erhält.
HAUPTSTÜCK II
Paragraph 69,
Sonderbestimmungen für Vertragslehrer
(1) Dieses Hauptstück gilt für die privatrechtlichen Dienstverhältnisse von Lehrern an den Privatschulen des Landes (Vertragslehrer).
(2) Für Vertragslehrer gelten die Bestimmungen des Hauptstückes römisch eins, ausgenommen
Paragraph eins, Absatz 2, Litera , Geltungsbereich
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Paragraph 49, Absatz 2, (Sonderurlaub – Pflegeurlaub) gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der regelmäßigen Wochenarbeitszeit das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung tritt.
Paragraph 7, Absatz 3, (Dienstvertrag) gilt mit den im Paragraph 38, Absatz 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der derzeit geltenden Fassung enthaltenen Ergänzungen.
(3) Für Vertragslehrer gelten folgende Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der derzeit geltenden Fassung sinngemäß:
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(4) Vertragslehrer sind in das Entlohnungsschema römisch II L einzureihen, wenn sie zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung oder auf unbestimmte Zeit, jedoch mit nicht mehr als zehn Wochenstunden, aufgenommen werden; sonst sind sie in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen.
(5) Auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L finden unbeschadet des Absatzes 2 keine Anwendung:
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(6) Das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1981,, findet sinngemäß Anwendung.#
HAUPTSTÜCK III
Paragraph 70,
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft.
Paragraph 70 a,
Optionsrecht
(1) Bedienstete, die am 1. Juli 2006 in einem Dienstverhältnis nach diesem Gesetz stehen und nicht vom Geltungsbereich des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, ausgenommen sind, können beantragen, dass für sie nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen das NÖ LBG anzuwenden ist. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen.
(2) Antragsteller im Sinne des Absatz eins, sind mit Wirkung des der Antragstellung folgenden Monatsersten jener Verwendung gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG zuzuordnen, die ihrem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entspricht. Bedienstete, die sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Sonder- oder Karenzurlaub befinden, können frühestens mit Dienstantritt zugeordnet werden.
(3) Die Zuordnung im Sinne des Absatz 2, hat rückwirkend bis frühestens 1. Juli 2006 zu erfolgen, wenn dies bis spätestens 31. Dezember 2007 gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Absatz eins, beantragt wird. Dabei ist von dem in diesem Zeitraum besetzten Dienstposten auszugehen; allfällig eingetretene Dienstpostenwechsel sind zu berücksichtigen.
(4) Für gemäß Absatz 2, oder 3 zugeordnete Bedienstete gelten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen die Bestimmungen des NÖ LBG. Die weitere Besoldung der zugeordneten Bediensteten richtet sich nach dem gemäß diesem Gesetz ermittelten Vorrückungsstichtag, wenn diese nicht spätestens gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Absatz eins, die Festsetzung des Stichtags beantragen; in diesem Fall ist der Stichtag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 7, Absatz 10, zweiter bis letzter Satz NÖ LBG festzusetzen, wobei die seit der Festsetzung des Vorrückungsstichtags gemäß Paragraph 7, Absatz 3 bis 8 der DPL 1972 verstrichene Zeit zu berücksichtigen ist. Jedenfalls ist der Vorrückungsstichtag um eine allfällige Kürzung gemäß Paragraphen 7, Absatz 5 und 65 Absatz 2, oder Absatz 5, DPL 1972 (Paragraph 31, Absatz 2 und 2a) zu bereinigen. Für Bedienstete, die aufgrund von Anträgen bis zum 31. Dezember 2008 zugeordnet werden, ist die, sich aus dem Vorrückungsstichtag ergebende, Gehaltsstufe bis zum 31. Dezember 2006 um 3 Gehaltsstufen, vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2007 um 2 Gehaltsstufen und vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 um eine Gehaltsstufe, jedoch nicht unter die Gehaltsstufe 1, zu reduzieren. Berechtigt geführte Funktionstitel können weiterhin geführt werden.
(5) Die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubes (Paragraph 47, NÖ LBG) gelten für gemäß Absatz 2, oder 3 zugeordnete Bedienstete mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Antragstellung gemäß Absatz eins, folgt.
(6) Eine Zuordnung gemäß Absatz 2, oder 3 begründet kein neues Dienstverhältnis.
(7) Bedienstete, deren Dienstverhältnis auf einem Sondervertrag (Paragraph 3,) beruht, können auf Antrag, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, im Sinne der Absatz 2, oder 3 zugeordnet werden.
Paragraph 70 b,
Bezüge bei Option
(1) Im Falle einer Zuordnung gemäß Paragraph 70 a, Absatz 2 und 3 ist Bediensteten am 15. des Monats, das dem Monat der Auszahlung des letzten Bezuges nach diesem Gesetz folgt, eine Vorauszahlung auf die am Monatsende fälligen Bezüge nach dem NÖ LBG in Höhe von 50% des jeweiligen Monatsbezuges zu leisten. Bei dessen Auszahlung ist die Vorauszahlung in Abzug zu bringen.
(2) Im Falle einer Zuordnung gemäß Paragraph 70 a, Absatz 3, sind die Bezüge für die von der Rückwirkung erfassten Monate nach den Bestimmungen des NÖ LBG zu ermitteln und die nach dem LVBG ausgezahlten Bezüge davon in Abzug zu bringen. Allfällige Bezugsguthaben sind binnen 6 Monaten auszuzahlen.
(3) Außerordentliche Zuwendungen gemäß Paragraph 65, Absatz 3, ff NÖ LBG gebühren nicht, wenn eine Zuwendung aus gleichartigem Anlass bereits nach den Bestimmungen des LVBG ausgezahlt wurde; eine Aufrechnung mit allfällig während der gemäß Absatz 2, erfassten Monate ausgezahlten Zuwendungen findet nicht statt. In den übrigen Fällen gebühren außerordentliche Zuwendungen frühestens anlässlich der Zuordnung (Paragraph 70 a, Absatz 2, oder 3). Auf den Anspruch auf eine vorzeitige Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren (Paragraph 65, Absatz 5, erster Satz NÖ LBG) ist Paragraph 54, Absatz 4, erster Satz in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Paragraph 70 c,
Dienstausbildung bei Option
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Dienstausbildungen und Dienstprüfungen nach diesem Gesetz auf Dienstprüfungen nach dem NÖ LBG angerechnet werden können. Dabei ist auf den Inhalt und das Niveau der jeweiligen Dienstprüfungen Bedacht zu nehmen.
(2) In der Verordnung gemäß Absatz eins, kann auch festgelegt werden, dass für Verwendungen, die einem Dienstposten entsprechen, den die Bediensteten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NÖ LBG bereits auf die Dauer von mindestens 6 Monaten innehaben, erforderliche Dienstprüfungen ganz oder zum Teil nachgesehen werden. Dabei ist auf die Anforderungen an die jeweilige Verwendung in Bezug auf die jeweilige Dienstausbildung und die Bedeutung der Erfahrung für die jeweilige Verwendung Bedacht zu nehmen.
(3) Zuordnungen gemäß Paragraph 70 a, Absatz 2 und 3 haben vor Erlassung der für die jeweilige Verwendung gemäß Paragraph 17, NÖ LBG vorgesehenen Verordnung mit der Auflage zu erfolgen, dass die Dienstprüfung innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Kundmachung dieser Verordnung abzulegen ist. Vor Ablauf dieser Frist kann aus besonderen Billigkeitsrücksichten die Frist erstreckt oder die Ablegung der Prüfung ganz nachgesehen werden; mit fruchtlosem Ablauf der Frist gilt die Zuordnung gemäß Paragraph 70 a, Absatz 2, oder 3 als nicht erfolgt.
Paragraph 70 d,
Abfertigungsansprüche bei Option
Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, ist anlässlich einer Zuordnung gemäß Paragraph 70 a, Absatz 2, oder 3 mit Bescheid die Höhe einer fiktiven Abfertigung im Sinne des Paragraph 71, Absatz 10, LVBG zum Zeitpunkt der Zuordnung festzustellen. Endet das Dienstverhältnis, entsteht unter den Voraussetzungen des Paragraph 64, LVBG, Landesgesetzblatt 2300–29, Anspruch auf den gemäß dem ersten Satz festgestellten und für die Jahre von dieser Feststellung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 76 a, Absatz 5 und 6 DPL 1972 aufgewerteten Betrag.
Paragraph 71,
Übergangsbestimmungen
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, gelten als Verträge im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Art. römisch eins Ziffer 10, LVBG-Novelle 1986 gilt nur für Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt der Kundmachung der LVBG-Novelle 1986 dem Dienststand angehören.
(3) (entfällt)
(4) Für die Ermittlung des Stichtages gilt Art. römisch XII der Anlage B der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200.
(5) Die Vertragsbediensteten des Dienstzweiges 24 (Medizinisch-technischer Fachdienst) werden mit 1. Juli 1990 in die Entlohnungsgruppe kmf, die Vertragsbediensteten der Dienstzweige 43 (Sanitätshilfsdienst) und 45 (Pflegehilfsdienst an den Landespflegeheimen) in die Entlohnungsgruppe kshd eingereiht. Gleichzeitig entfallen die in den bisherigen Entlohnungsgruppen erfolgten Höherreihungen (Paragraph 30,). Paragraph 31, Absatz eins,, 3 und 6 gilt sinngemäß.
(6) Ladegerätfahrern mit Reisepauschale kann über Antrag an Stelle des Reisepauschales eine Reisebeihilfe gemäß Anlage zu Paragraph 36, Absatz 5 bis 11 lit.A Nr. 6 gewährt werden.
(7) Auf Sonderurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist Paragraph 49, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(8) Auf Vertragsbedienstete, die
(9) Vertragsbedienstete des Dienstzweiges Nr. 46 (Gehobener Erzieherdienst), die gemäß Paragraph 5, Absatz 6, in der vor Inkrafttreten der LVBG-Novelle 1999 geltenden Fassung aufgenommen wurden, verbleiben in diesem Dienstzweig.
(10) Auf Vertragsbedienstete und Vertragslehrer, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, sind die Paragraphen 64, (Abfertigung) mit Ausnahme von Absatz 3, Litera ,, 65 (Sterbekostenbeitrag), 68 (Wiederaufnahme eines ehemaligen Vertragsbediensteten) und 69 (Sonderbestimmungen für Vertragslehrer) in der Fassung Landesgesetzblatt 2300–29 weiterhin anzuwenden. Abweichend davon ist Paragraph 64, Absatz 7, in der Fassung Landesgesetzblatt 2300–29 nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete in ein Dienstverhältnis aufgenommen wird, auf dessen Dauer wegen der Anwendung einer dem Paragraph 64, in der Fassung Landesgesetzblatt 2300–30 gleichartigen Vorschrift keine dem Paragraph 64, Absatz 5, in der Fassung Landesgesetzblatt 2300–29 gleichartige Zurechnung erfolgt. Paragraph 64, in der Fassung Landesgesetzblatt 2300–29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Abfertigung auch dann gebührt, wenn das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 60, Absatz 3, in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung endet. Paragraph 64, Absatz 3, mit Ausnahme von Litera , Sub-Litera, , in der Fassung Landesgesetzblatt 2300–29 ist auf eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden.
(11) Auf Vertragsbedienstete, die vor dem der Kundmachung der Fassung Landesgesetzblatt 2300–47 nächstfolgenden Monatsersten in ein Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich eingetreten sind, sind die bis zur genannten Fassung geltenden Regelungen der Paragraphen 44 und 71 Absatz 3, über das Ausmaß des Erholungsurlaubes weiterhin anzuwenden, sofern nicht ein Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 14, gestellt wird.
(12) Auf Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 durch Anwendung des Paragraph 4 a, diesem Gesetz unterworfen wurde, ist Paragraph 4 a, in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung so lange weiter anzuwenden, als deren Dienstverhältnis uneingeschränkt diesem Gesetz unterliegt. Auf Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Zeitpunkt eines Betriebsübergangs gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, nach dem 30. Juni 2006 uneingeschränkt diesem Gesetz unterliegt, ist Paragraph 4 a, in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf Kinder, für die vor dem 1. Juli 2006 Anspruch auf Studienbeihilfe erworben wurde und die sich bis zu diesem Zeitpunkt in einer niedrigeren als der 9. Schulstufe befanden, ist Paragraph 39, in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung längstens bis zum Abschluss der 8. Schulstufe weiter anzuwenden. Paragraph 40, Absatz 5, ist in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung mit der Maßgabe auf am 30. Juni 2006 bestehende Dienstverhältnisse anzuwenden, dass deren Ende gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera , frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2006 eintritt. Paragraph 49 b, Absatz 3, ist in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung insoweit auch auf vor diesem Zeitpunkt gewährte Dienstfreistellungen anzuwenden, als für diese eine Verlängerung auf eine Gesamtdauer von mehr als sechs Monaten pro Anlassfall beantragt wird.
(13) Paragraph 49, Absatz 4, in der Fassung der 2. LVBG-Novelle 2008 ist auf Sonderurlaube für nach dem 3. September 2004 geborene Kinder anzuwenden. Auf Sonderurlaube für bis zu diesem Tag geborene Kinder ist die bis zur genannten Fassung geltende Rechtslage anzuwenden.
(14) Eine Neufestsetzung des Besoldungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund des Paragraph 29, in der Fassung Landesgesetzblatt 2300–47, erfolgt nur auf Antrag bis 31. Dezember 2012 und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende entgeltrechtliche Stellung durch den Besoldungsstichtag bestimmt wird. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen und kann nach Einlangen bei der Behörde nicht mehr zurückgezogen werden. Auf Vertragsbedienstete, für die eine Neufestsetzung des Besoldungsstichtages nicht zu erfolgen hat, sind die Bestimmungen des Paragraph 29, weiterhin in der Fassung Landesgesetzblatt 2300–44, anzuwenden.
(14a) Die vor dem Tag der Kundmachung der Fassung Landesgesetzblatt 2300–47, eingebrachten Anträge auf Neufestsetzung des Besoldungsstichtages aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder auf die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass gelten als zurückgezogen.
(14b) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer beantragten Neufestsetzung des Besoldungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Beantragung nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 42, anzurechnen.
(15) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß Paragraph 54, Absatz 3, ist bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem der Kundmachung der Fassung Landesgesetzblatt 2300–47 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, Paragraph 54, Absatz 3, in der Fassung Landesgesetzblatt 2300–46 und Paragraph 7, Absatz 4, der DPL 1972 in der Fassung Landesgesetzblatt 2200–69, weiterhin anzuwenden.
(16) Auf Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2015 beendet wurde, ist Paragraph 60 a, in der Fassung Landesgesetzblatt 2300–51 weiterhin anzuwenden.
Paragraph 72,
Umgesetzte EU-Richtlinien
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Anlage zu Paragraph 6,
Anstellungserfordernisse:
1.1 Allgemeine Bestimmungen
1.1.1 Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung im erlernten Lehrberuf als Partieführer, als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung oder als Facharbeiter mit Meisterprüfung und Verwendung als Demonstrator.
1.1.2 Die Erlernung eines Lehrberufes gemäß 1.1.1 ist nachzuweisen:
1.2 Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
1.2.1 Küchenleiter in den Landesanstalten und in den landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen.
2. Entlohnungsgruppe p2
Anstellungserfordernisse:
2.1 Allgemeine Bestimmungen
2.1.1 Erlernung eines Lehrberufes und
2.1.3 Die Tätigkeit als Vorarbeiter gemäß 2.1.1 Litera , umfaßt die Überwachung der Tätigkeit anderer Arbeiter.
2.1.4 Die Tätigkeit als Spezialarbeiter gemäß 2.1.1 Litera , liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Facharbeiter der Entlohnungsgruppe p3 verlangt werden kann. Zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als:
2.2 Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
2.2.1 Für Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß 2.1.1 die Verwendung als verantwortlicher Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen und die erfolgreiche Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung.
2.2.2 Berufskraftfahrer
2.2.3 Straßenwärter in besonderer Verwendung nach einer vierjährigen Verwendung gemäß der Ziffer 3 Punkt 2 Punkt eins, f.
2.2.4 allseitig verwendbarer Hausarbeiter nach einer zehnjährigen Verwendung gemäß der Ziffer 3 Punkt 2 Punkt eins, i.
3. Entlohnungsgruppe p3
Anstellungserfordernisse:
3.1 Allgemeine Bestimmungen
3.1.1 Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf; dieser ist nachzuweisen:
3.2 Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
3.2.1 An Stelle der Erfordernisse gemäß 3.1.1 die Verwendung als:
Anstellungserfordernisse:
4.1 Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, sowie überwiegende und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet (angelernte Arbeiter).
4.2 Handwerkliche Tätigkeiten, die unter 4.1 fallen, sind insbesondere:
*) soweit nicht eine Einreihung in p3 in Betracht kommt
Anstellungserfordernisse:
5.1 Eignung für die vorgesehenen Verwendungen
Anlage zu Paragraph 36, Absatz 5 bis 11