Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2200/6-2

Titel

NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 1996

Ausgabedatum

10.12.2014

Text

 

NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 1996

 

2200/6-0

Stammverordnung

123/95

1995-08-30

 

Blatt 1, 2

2200/6-1

1. Novelle

259/01

2001-12-28

 

Blatt 1, 2

2200/6-2

2. Novelle

97/14

2014-12-10

 

Blatt 1, 2, 3

Ausgegeben am
10.12.2014

Jahrgang 2014
97. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 11. November 2014 aufgrund des Paragraph 75, der Dienstpragmatik der Landesbeamten, Landesgesetzblatt 2200–77, des Paragraph 37, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2300–51 sowie des Paragraph 78, des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100–16 , verordnet:

Änderung der NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 1996

Artikel I

Die NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 1996, LGBl. 2200/6–1, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Ziffer 2
    Paragraph 2, Absatz 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Ziffer 4
    Paragraph 6, lautet:

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann
Pröll

Paragraph eins,

Begriffe

(1) Dienstwohnungen sind Wohnungen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses über Antrag zur Benützung überlassen werden.

(2) Wohnungen bestehen mindestens aus einem Wohnraum, einer Küche (Kochnische) sowie einem Sanitärraum mit Klosett.

(3) Einzelräume sind einzelne Räume, die einem oder mehreren Bediensteten über Antrag zur Benützung überlassen werden, und die nicht alle Anforderungen an eine Wohnung erfüllen.

(4) Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich

* der Wandstärke und der im Verlauf der Wände

befindlichen Ausnehmungen,

* der Keller- und Dachbodenräume,

* der Stiegen, Loggien, Balkone, Terrassen und Wintergärten,

* der Verkehrsflächen und der Gemeinschaftsräume.

Paragraph 2,

Vergütung

(1) Für Dienstwohnungen ist eine Vergütung pro m2

Nutzfläche und Monat wie folgt zu entrichten:

 


Baujahr


Wohnungen für Hausbesorger,Hausarbeiter und
Portiere

 


ab 1.1.2015


ab 1.1.2016


ab 1.1.2017


ab 1.1.2018

 






bis 1949


0,88


0,96


1,04


1,12


1950 bis
1960


1,12


1,22


1,33


1,43


1961 bis
1970


1,28


1,39


1,51


1,62


1971 bis
1980


1,52


1,66


1,79


1,93


1981 bis
1992


1,76


1,92


2,08


2,24


ab 1993


1,91


2,09


2,26


2,44


Baujahr


andere
Dienstwohnungen

 


ab 1.1.2015


ab 1.1.2016


ab 1.1.2017


ab 1.1.2018

 






bis 1949


1,03


1,13


1,22


1,32


1950 bis
1960


1,28


1,39


1,51


1,62


1961 bis
1970


1,60


1,74


1,89


2,03


1971 bis
1980


1,91


2,09


2,26


2,44


1981 bis
1992


2,32


2,53


2,74


2,95


ab 1993


2,48


2,70


2,93


3,15


Baujahr


Wohnungen in Eigenheimen
Einfamilienhäuser

 


ab 1.1.2015


ab 1.1.2016


ab 1.1.2017


ab 1.1.2018

 






bis 1949


1,28


1,39


1,51


1,62


1950 bis
1960


1,60


1,74


1,89


2,03


1961 bis
1970


1,91


2,09


2,26


2,44


1971 bis
1980


2,32


2,53


2,74


2,95


1981 bis
1992


2,72


2,96


3,21


3,46


ab 1993


2,88


3,14


3,41


3,67

(2) Als Baujahr gilt das Jahr der Erteilung der Benützungsbewilligung, im Falle einer Generalsanierung das Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierung.

(3) Für Einzelräume ist eine Vergütung ab 1.1.2015 von €

0,88, ab 1.1.2016 von € 0,96, ab 1.1.2017 von € 1,04 und ab 1.1.2018 von € 1,12 pro m2 Nutzfläche und Monat zu entrichten.

(4) Wird ein Einzelraum mehreren Personen zur Benützung überlassen, so ist die Gesamtvergütung aliquot aufzuteilen.

(5) Für Einzelräume, die nur gelegentlich als einfache Schlafstellen benützt und daher nicht ausdrücklich einem oder mehreren Bediensteten zur Benützung überlassen werden, ist keine Vergütung zu leisten.

Paragraph 3,

Betriebskosten

(1) Die Vergütung für die Betriebskosten hat grundsätzlich nach den tatsächlich entstehenden Kosten zu erfolgen.

(2) Sind diese Kosten nicht feststellbar, so ist monatlich ein Pauschalbetrag ab 1.1.2015 von € 0,72, ab 1.1.2016 von € 0,78, ab 1.1.2017 von € 0,85 und ab 1.1.2018 von € 0,91 pro m2 Nutzfläche einzuheben.

Paragraph 4,

Energiekosten

(1) Die Strom- und Gasabrechnung ist für jede Wohnung anhand von eigenen Strom- und Gaszählern und möglichst direkt zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Wohnungsbenützer abzuwickeln.

(2) Ist der Verbrauch nicht gesondert feststellbar, dann sind monatlich folgende Pauschalbeträge einzuheben:

  1. Ziffer eins
    Kosten für Licht- und Haushaltsstrom Anzahl der Wohnräume

  1. Litera a
    bis zu zwei Wohnräumen                    € 3,34

  1. Litera b
    für jeden weiteren Raum                    € 1,74

  1. Ziffer 2
    sonstige Stromkosten

  1. Litera a
    Kochgelegenheit, und zwar

 


Einzelkochplatte
Doppelkochplatte
Vollherd


€ 3,34
€ 5,09
€ 6,25

(bei Verwendung von Gas sind die

gleichen Sätze anzuwenden)

  1. Litera b
    Waschmaschine                    € 4,29

  1. Litera c
    Geschirrspülmaschine                    € 4,29

  1. Litera d
    Kühlschrank                    € 3,05

  1. Litera e
    Tiefkühltruhe oder -schrank                    € 5,74

  1. Litera f
    Kleinspeicher bis 10 Liter                    € 2,83

  1. Litera g
    Heißwasserspeicher mit Nachtstrom                    € 7,85
    mit Tagstrom                    € 9,81

  1. Litera h
    Durchlauferhitzer mit Tagstrom je kW                    € 0,51

  1. Ziffer 3
    Zentrale Warmwasserbereitung pro m2 Nutzfläche                    € 0,09

  1. Ziffer 4
    Durchlauferhitzer mit Gas zur Versorgung der Küche pro m2 Nutzfläche € 0,03

bei Gesamtversorgung (Küche und Bad)
ist der Satz nach Ziffer 3, anzuwenden.

(3) Die Vergütung für die Heizkosten hat grundsätzlich nach dem tatsächlichen Verbrauch zu erfolgen. Ist der Verbrauch nicht gesondert feststellbar, so ist monatlich ein Pauschalbetrag von € 0,70 pro m2 Nutzfläche einzuheben.

Paragraph 5,

Vergütungen für besondere Nutzungen

(1) Die Dienstwohnungsvergütung gilt die Aufwendungen für die Heizungsanlage, die Warmwasseraufbereitungsanlage sowie für die Kücheneinrichtung, einen Kühlschrank und einen Herd (Kochgelegenheit) ab.

(2) Monatliche Pauschalbeträge für besondere Nutzungen

  1. Ziffer eins
    Bereitstellung einer Kühltruhe                    € 1,82

  1. Ziffer 2
    Bereitstellung einer Waschmaschine                    € 3,63

  1. Ziffer 3
    Bereitstellung einer Geschirrspülmaschine                     € 3,63

  1. Ziffer 4
    Gartenbenützung pro angefangene Gartenfläche von 100 m2                    € 0,73

(3) Für sonstige Einrichtungen bzw. Geräte sind Zuschläge nach den Grundsätzen der Amortisation unter Zugrundelegen einer durchschnittlichen Lebensdauer und dem Anschaffungspreis oder einem geschätzten Wert zu ermitteln.

Paragraph 6,

Valorisierung

Die Sätze der Dienstwohnungsvergütungen sind alle 4 Jahre zu valorisieren. Zur Berechnung ist der von der Statistik Austria veröffentlichte Verbraucherpreisindex 2010 heranzuziehen. Ausgangsbasis ist die veröffentlichte Indexzahl für Jänner 2019.

Paragraph 7,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 1975, LGBl. 2200/6–8, außer Kraft.